Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2014, Az. I ZR 120/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1316

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 120/13
vom

17. November 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 17. November 2014 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Koch, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 13.
März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge hat
in der Sache keinen Erfolg.
[X.] Die Bestimmung des Art.
103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten ei-nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Ent-scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 144; [X.], NJW-RR
2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunk-te des [X.]vortrags ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR
263/04, NJW
2005, 1432
f.). Die [X.] hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Juli 2011 -
I
ZB
68/10, GRUR
2012, 314 Rn.
12 -
Medicus.log).
1
2
-
3
-
I[X.]
Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) ist durch das [X.]surteil vom 13.
März 2014 nicht ver-letzt.
1.
Die Anhörungsrüge
macht vergeblich geltend, der [X.] habe den Vortrag der Klägerin zur Unzulässigkeit der Auslagerung des Entlassmanage-ments auf Dritte übergangen.
a)
In diesem Zusammenhang führt die Anhörungsrüge aus:
Komme man zu dem Ergebnis, dass das Entlassmanagement eine Zu-weisung von Verschreibungen rechtfertigen könne, komme es im Einzelfall [X.] an, ob das Entlassmanagement den rechtlichen Vorschriften genüge. Nur ein im Einzelfall rechtmäßiges Entlassmanagement könne eine Zuweisung rechtfertigen. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die [X.] GmbH führe Aufgaben des [X.] für das [X.] aus, das Teil der Krankenhausbehandlung sei. In die Entlassungsvorbereitung des [X.] sei die [X.] GmbH umfassend eingebunden. Die Ausgliederung der Aufgaben auf die [X.] GmbH sei rechtswidrig. Wolle man dies [X.] sehen, hätte der [X.] den Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshö-fe des [X.] wegen einer Abweichung von der Rechtsprechungspraxis des [X.]sozialgerichts anrufen müssen.
b)
Das als übergangen gerügte Vorbringen ist nicht entscheidungserheb-lich.
aa)
Der [X.] ist davon ausgegangen, dass die operative Durchführung eines [X.] durch einen externen Anbieter grundsätzlich zuläs-sig ist.
Gegenteiliges folgt -
anders als die Anhörungsrüge meint
-
nicht aus der von ihr herangezogenen Rechtsprechung des [X.]sozialgerichts. Die Ent-3
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9
-
4
-
scheidungen, auf die sich die Anhörungsrüge beruft, sind für die Frage der Zu-lässigkeit der Auslagerung des [X.] nicht einschlägig.
(1)
Gegenstand des Urteils des [X.]sozialgerichts vom 23.
März 2011 (BSG, Urteil vom 23.
März 2011 -
B
6
KA
11/10
R, BSGE
108, 35) war die Zu-lässigkeit ambulanter Operationen im Krankenhaus, wenn diese in Form einer Zusammenarbeit von im Krankenhaus angestellten Anästhesisten mit vertrags-ärztlich zugelassenen Chirurgen erfolgt. Kläger jenes Verfahrens war ein Ver-tragsarzt, der das beklagte Krankenhaus wegen einer unzulässigen Teilnahme an der ambulanten Versorgung in Anspruch nahm. Das Klagebegehren war auf den [X.] und die daraus abgeleiteten Abwehrrechte der niederge-lassenen Vertragsärzte gegen andere Leistungserbringer gestützt, die in rechtswidriger Weise in der ambulanten Versorgung tätig sind. Danach bedarf die Mitwirkung an der ambulanten Versorgung durch andere Leistungserbringer als Vertragsärzte einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (vgl. BSGE
108, 35 Rn.
21). Geltend gemacht war ein Verstoß gegen §
115
b [X.] in Verbin-dung mit dem in dieser Vorschrift vorgesehenen [X.] und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag). Auf ei-nen Verstoß gegen diese Regelungen hat das [X.]sozialgericht seine Ent-scheidung auch gestützt (BSGE
108, 35 Rn.
50).
(2)
Die weitere von der Anhörungsrüge herangezogene Entscheidung des [X.]sozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.
September 2013 -
B
3
KR
8/12
R, BSGE
114, 237) betraf einen Antrag der Klägerin auf Zulas-sung zur Erbringung von Heilmitteln nach §
124 Abs.
2 [X.]. Die Klägerin hatte den Antrag nach §
124 Abs.
2 [X.] gestellt, weil die mit den Kranken-kassen abgeschlossene Vergütungsvereinbarung höhere Preise vorsieht als die Leistungserbringung nach §
124 Abs.
3 [X.]. Das [X.]sozialgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zulassung nach §
124 Abs.
2 [X.] verneint, weil sie eine Einrichtung betreibt, die überwiegend stationäre Leistungen er-10
11
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-
bringt (BSGE
114, 237 Rn.
20). Begründet wird dies -
ebenso wie in der [X.] genannten Entscheidung
-
mit der strikten Trennung von ambulanter und stationärer Leistungserbringung (BSGE
114, 237 Rn.
21).
(3)
Damit hat die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Fallgestal-tung nichts zu tun. Dementsprechend haben sich die [X.]en im vorausgegan-genen Revisionsverfahren auf
die Entscheidungspraxis des [X.]sozialge-richts nicht berufen und der [X.] hat ebenfalls keinen Anlass gesehen, die Entscheidungen des [X.]sozialgerichts aufzugreifen.
Soweit die Anhörungsrüge nunmehr Passagen dieser Entscheidungen aus dem Zusammenhang reißt und für ihre Ansicht anführt, geht es um die hier nicht interessierende Frage der Abgrenzung zwischen stationärer Leistungser-bringung und ambulanter Versorgung. Danach bestand entgegen der Meinung der Anhörungsrüge kein Anlass für eine Vorlage an den Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.]. In der unterbliebenen Vorlage liegt [X.] Verletzung des Rechts der Klägerin auf [X.] oder ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
bb)
Schließen gesetzliche Bestimmungen eine Ausgliederung der opera-tiven Durchführung des [X.] auf einen externen privaten [X.] nicht grundsätzlich aus, handelte der Beklagte nicht unlauter, als er sich auf das Kooperationsmodell mit der [X.] GmbH einließ. Auf die Aus-gestaltung des internen Verhältnisses zwischen der [X.] GmbH und dem Krankenhaus (organisatorische, wirtschaftliche und personelle Verflech-tung der [X.] GmbH mit der Klinik), auf die die Anhörungsrüge abstellt, kommt es nicht an.
Die Klägerin kann den Beklagten nicht mit den Mitteln des [X.] dazu anhalten, das interne Verhältnis zwischen [X.] GmbH und Klinik zu überprüfen.
12
13
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-
6
-
2.
Die Anhörungsrüge macht weiter vergeblich geltend, der [X.] habe den Vortrag übergangen, dass die Anzahl ausgewählter Kooperationsapothe-ken äußerst gering sei. Im Streitfall handele es sich um drei bzw. fünf Koopera-tionspartner. Damit bestehe ein [X.] Element mit der Folge, dass [X.] des [X.] an die [X.] der [X.] GmbH gezielt weitergeleitet würden. Dadurch werde das Verbot der Zuweisung umgangen und die Gefahr heraufbeschworen, dass der Apotheker die ihm zu-gewiesene Kontrollfunktion nicht sachgerecht und eigenverantwortlich wahr-nehme.
Diesen Vortrag hat der [X.], soweit er den Ausführungen im Revisions-verfahren entspricht, berücksichtigt. Mit der Revisionserwiderung hatte die Klä-gerin sich darauf berufen, die Zahl der [X.] liege bei fünf. Der [X.] hat dies in seiner Entscheidung damit umschrieben, dass die [X.] mit mehreren Apotheken kooperiert und jede Apotheke Koopera-tionspartner werden kann. Soweit die Anhörungsrüge das steuernde Element der Tätigkeit der [X.] GmbH hervorhebt, hat der [X.] auch dies in seine Entscheidung einbezogen. Er hat nur den Gründen, die für das von der [X.] GmbH und dem Klinikum praktizierte Modell sprechen, größeres

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-
7
-

Gewicht beigemessen (vgl. [X.] GRUR 2014, 1009 Rn.
18 und 19 -
Kooperationsapotheke). Dieses Ergebnis kann nicht mit der Anhörungsrüge nochmals inhaltlich zur Überprüfung durch den [X.] gestellt werden.

Büscher
Schaffert
Ri[X.] Dr.
Koch ist

im Urlaub und daher

gehindert zu unter-

schreiben.

Büscher

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2012 -
1 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.06.2013 -
4 [X.] -

Meta

I ZR 120/13

17.11.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2014, Az. I ZR 120/13 (REWIS RS 2014, 1316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1316

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 120/13

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