Bundessozialgericht, Urteil vom 27.11.2014, Az. B 3 KR 12/13 R

3. Senat | REWIS RS 2014, 919

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - ambulante Behandlung (hier: Chemotherapie) in Räumen des Krankenhauses durch zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhausarzt - unvorhergesehene Komplikationen mit anschließender stationärer Behandlung im gleichen Haus - keine einheitliche vollstationäre Krankenhausbehandlung - Krankenhausapotheke - Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Krankenhausträgern zu Beanstandungsfristen


Leitsatz

1. Eine in den Räumen eines Krankenhauses durchgeführte ambulante Behandlung (hier: Chemotherapie) durch einen zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhausarzt wird nicht aufgrund einer wegen unvorhergesehener Komplikationen unmittelbar anschließenden stationären Behandlung im gleichen Haus zum Bestandteil einer einheitlichen vollstationären Krankenhausbehandlung.

2. Zur Frage der Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Krankenhausträgern zu Beanstandungsfristen, die Abrechnungsprüfungen und -beanstandungen nach Ablauf der Frist ausschließen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Vergütung von Medikamenten, die von der Krankenhausapotheke der Klägerin zur Versorgung einer bei der Beklagten versicherten Patientin abgegeben wurden.

2

Die Klägerin betreibt ein nach § 108 [X.] zugelassenes Krankenhaus mit einer Krankenhausapotheke, für die mit der Beklagten eine Vereinbarung nach § 129a [X.] über die Abgabe von Arzneimitteln an ambulant behandelte Patienten gemäß § 14 Abs 4 [X.] besteht (Vereinbarung vom 31.3.2005).

3

Am 15.2.2007 führte ein zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigter, bei der Klägerin angestellter Krankenhausarzt in der Ermächtigungsambulanz bei der Versicherten eine Chemotherapie durch, bei der ihr Medikamente aus der Krankenhausapotheke verabreicht wurden. Als es nach Beginn der Carboplatin-Infusion bei der Versicherten zu einem Schweißausbruch mit Unwohlsein, Magendrücken, Palpitationen und Tachykardie kam, wurde die Infusion gestoppt und das [X.] gerufen, das der Versicherten nach Feststellung zu niedriger Sauerstoffwerte solchen verabreichte. Die wieder stabilisierte Versicherte wurde bis zum nächsten Tag stationär aufgenommen. Für den Krankenhausaufenthalt stellte die Klägerin der Beklagten die [X.] ([X.]) in Höhe von insgesamt 601,93 Euro in Rechnung; zusätzlich berechnete sie die Medikamente mit 2663,43 Euro (nach Abzug der gesetzlichen Zuzahlung der Versicherten).

4

Die Beklagte zahlte die Rechnungsbeträge zunächst in voller Höhe. Ab Januar 2009 forderte sie die Rückzahlung der Kosten für die Medikamente, weil diese während der stationären Behandlung abgegeben worden und daher mit von der Vergütung für die Krankenhausbehandlung umfasst seien, und rechnete schließlich den Betrag mit anderen fälligen Zahlungsansprüchen aus Medikamentenabrechnungen der Krankenhausapotheke auf.

5

Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt und ausgeführt, die Medikamente seien im Rahmen der ambulanten Chemotherapie verordnet worden und nicht Teil der stationären Krankenhausbehandlung, die zu dieser Zeit weder begonnen habe noch vorgesehen gewesen sei. Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten - nach einer geringfügigen Rücknahme der Klage auf Zinsen ab Rechtshängigkeit - zurückgewiesen und zusätzlich ausgeführt, die Beklagte habe die Forderung außerhalb der gemäß § 9 Abs 3 Satz 2 der Vereinbarung nach § 129a [X.] geregelten Frist von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats, in dem die vereinbarte Lieferung erfolgt sei, beanstandet.

6

Mit der Revision macht die Beklagte geltend, eine ambulant begonnene Chemotherapie, die aufgrund von Komplikationen in eine vollstationäre Behandlung überführt werde, sei als einheitliche stationäre Krankenhausbehandlung zu vergüten. Das B[X.] habe entschieden, dass eine begonnene ambulante Behandlung dem stationären Bereich zuzuordnen sei, wenn der Patient an dem selben Tag im unmittelbaren Zusammenhang mit einer ambulanten [X.] stationär aufgenommen werde. Maßgeblich sei nicht der Beginn der stationären Behandlung, sondern der Gesamtzusammenhang. Andernfalls würde es zu einer doppelten Vergütung der Leistungen kommen. § 9 Abs 3 der Vereinbarung nach § 129a [X.] finde keine Anwendung, und nach der Rechtsprechung des B[X.] könne aus der Versäumung einer Frist kein Verfahrenshindernis abgeleitet werden.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2013 sowie das Urteil des [X.] vom 9. November 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie bezieht sich auf die Ausführungen der Vorinstanzen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Aufrechnung ist unwirksam, weil der [X.] der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zusteht. Die Medikamente sind nicht von der Abrechnung der nachfolgenden Krankenhausbehandlung umfasst, sondern im Rahmen der ambulanten Behandlung gesondert zu vergüten.

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Streitgegenstand ist der Anspruch eines [X.] gegen eine Krankenkasse auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 2663,43 Euro für Medikamente, die von der Krankenhausapotheke an Versicherte der [X.] abgegeben wurden. Diesen Anspruch macht die Klägerin zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend; denn es handelt sich bei der Zahlungsklage eines [X.] gegen eine Krankenkasse um einen sog Parteienstreit im [X.], in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt ([X.]-2500 § 39 [X.] mwN; [X.], 300 = [X.]-2500 § 39 [X.]; [X.] 86, 166, 167 f = [X.] 3-2500 § 112 [X.] 1; [X.] 90, 1 = [X.] 3-2500 § 112 [X.] 3; [X.] 100, 164 = [X.]-2500 § 39 [X.] 12, Rd[X.] 10; [X.] 102, 172 = [X.]-2500 § 109 [X.] 13, Rd[X.] 9; [X.] 104, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.] 17, Rd[X.] 12; [X.] [X.] 3-2500 § 39 [X.] 4; [X.]-2500 § 109 [X.] 11 Rd[X.] 10), auch wenn es um die Abrechnung von Kosten für Medikamente zur Versorgung eines Versicherten geht. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten.

2. In der Sache streiten die Beteiligten allerdings nur um die Wirksamkeit der von der [X.] erklärten Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 2663,43 Euro. Die mit der erhobenen Leistungsklage verfolgten Vergütungsansprüche der Klägerin aus späteren Apothekenleistungen für Versicherte der [X.] sind demgegenüber unstreitig. Zwar hat das [X.] weder ausdrücklich noch konkludent festgestellt, welche Vergütungsansprüche die Klägerin aufgrund welcher konkreten Leistungen von Medikamenten geltend macht. Die Beteiligten haben aber übereinstimmend als selbstverständlich vorausgesetzt, dass der Klägerin gegen die Beklagte - ohne Berücksichtigung der streitigen Zahlungsforderung - laufende Zahlungsansprüche aus der Abrechnung von Medikamenten aus der Krankenhausapotheke in Höhe von weiteren 2663,43 Euro erwachsen sind. Da die Beklagte sich gegenüber der Klage ausschließlich im Wege der [X.] mit einer Gegenforderung verteidigt, steht die Klageforderung selbst außer Streit (stRspr, vgl zB [X.] 93, 137 = [X.]-2500 § 137c [X.], Rd[X.] 6; [X.] [X.]-5562 § 9 [X.] 5).

3. Rechtsgrundlage für die von einer Krankenkasse erklärte Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zur wechselseitigen Erfüllung zweier Forderungen ist § 69 Abs 1 Satz 3 [X.] iVm §§ 387 ff BGB (vgl [X.] vom 18.6.2014 - B 3 KR 10/13 R - Juris, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; [X.] 107, 78 = [X.]-2500 § 140d [X.]; [X.] 104, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.] 17; [X.] 102, 172 = [X.]-2500 § 109 [X.] 13; [X.]-5565 § 14 [X.] 8; [X.] 93, 137 = [X.]-2500 § 137c [X.]). Die Erfüllungswirkung ist jedoch nicht eingetreten und der Zahlungsanspruch der Klägerin ist weiter offen, denn die Voraussetzungen der Aufrechnung sind nicht gegeben. Die Beklagte hat keinen Erstattungsanspruch über 2663,43 Euro gegen die Klägerin.

Die Beklagte hat die von der Krankenhausapotheke der Klägerin für die Versicherte zubereiteten und abgegebenen Medikamente zu Recht vergütet, weil der Klägerin insoweit ein gegenüber der Vergütung für die stationäre Behandlung gesonderter Entgeltanspruch zustand (dazu 4. - allg zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei Überzahlung von Krankenhausentgelten vgl schon [X.] 93, 137 = [X.]-2500 § 137c [X.], Rd[X.] 8 f). Aus diesem Grund bedurfte es keiner Entscheidung zu der Frage, ob die Beklagte die Abrechnung der Medikamente durch die Klägerin verspätet beanstandet hat (dazu 5.).

4. Rechtsgrundlage für die Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte für Leistungen der Krankenhausapotheke ist § 129a [X.] iVm § 5 der entsprechenden Vereinbarung zwischen den Beteiligten vom [X.].

Nach § 129a Satz 3 [X.] darf eine Krankenhausapotheke verordnete Arzneimittel zu Lasten der Krankenkasse nach Maßgabe einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Träger des zugelassenen Krankenhauses an Versicherte abgeben. Die Beteiligten haben am [X.] eine Vereinbarung gemäß § 129a [X.] über die Abgabe von Arzneimitteln der Krankenhausapotheke an Versicherte gemäß § 14 Abs 4 [X.] geschlossen. Gegenstand der Vereinbarung ist nach deren § 1 die Abgabe und Abrechnung von verordneten Arzneimitteln gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 [X.], von Sprechstundenbedarf und von Hilfsmitteln gemäß Anlage 1 aus der Krankenhausapotheke des [X.] gemäß § 129a [X.] iVm § 14 Abs 4 [X.]. Die Klägerin darf danach Arzneimittel ihrer Krankenhausapotheke gegenüber der [X.] nur im Rahmen der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Arzneimitteln gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 [X.] abrechnen. Arzneimittel, welche die Klägerin im Rahmen von stationärer Krankenhausbehandlung zum Einsatz bringt, werden nicht gesondert, sondern im Rahmen der Krankenhausbehandlung - regelmäßig über Fallpauschalen - vergütet.

Die Voraussetzungen für die gesonderte Abrechnung von Medikamenten aus der Krankenhausapotheke sind erfüllt, weil Prof. [X.] der Versicherten am 15.2.2007 Medikamente zur Chemotherapie im Rahmen einer ambulanten Behandlung gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 [X.] verordnet und verabreicht hat.

a) Der bei der Klägerin tätige Krankenhausarzt Prof. [X.] war gemäß § 116 [X.] zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt und führte die Behandlung der Versicherten am 15.2.2007 auf der Basis dieser Ermächtigung als ambulante Chemotherapie unter Einsatz der hierfür medizinisch erforderlichen Medikamente durch. Für Krankenhausärzte, die nach § 116 [X.] zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt sind, gelten nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich dieselben Bestimmungen und Anforderungen wie für Vertragsärzte, soweit sie im ambulanten vertragsärztlichen Bereich tätig werden (vgl [X.] 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.] 16, Rd[X.] 34 mwN). Die Verordnung von Arzneimitteln erfolgt daher nach § 31 [X.]. Die Versicherte war um 8:50 Uhr in die Ermächtigungsambulanz der Klägerin zur ambulanten Chemotherapie durch Prof. [X.] einbestellt worden. Ein stationärer Aufenthalt der Versicherten war nicht geplant oder vorgesehen. Es handelte sich mithin um eine ambulante Behandlung, in deren Rahmen Arzneimittel gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 [X.] verordnet und zur Anwendung gebracht wurden. Diese sind nach der Vereinbarung gemäß § 129a [X.] vom [X.] zu vergüten.

b) Die als ambulante Chemotherapie geplante und begonnene Behandlung ist nicht dadurch zu einer stationären Behandlung geworden, dass die Versicherte aufgrund von Komplikationen noch am gleichen Tag stationär aufgenommen werden musste. Eine ambulant durchführbare und so auch geplante und begonnene ambulante Behandlung durch ermächtigte Krankenhausärzte wird nicht nachträglich aufgrund einer anschließenden stationären Behandlung im Krankenhaus, die wegen einer unvorhergesehenen Komplikation notwendig wurde, zum Bestandteil einer einheitlichen vollstationären Krankenhausbehandlung.

Krankenhausbehandlung wird in ihren verschiedenen Varianten in § 39 [X.] beschrieben. Nach § 39 Abs 1 Satz 1 [X.] wird die Krankenhausbehandlung vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a [X.]) sowie ambulant (§ 115b [X.]) erbracht. Sie umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung (§ 39 Abs 1 Satz 3 [X.]). Das Gesetz enthält damit keine Definition des Begriffs der "stationären Krankenhausbehandlung", sondern nur eine Leistungsumschreibung. Die ambulante Behandlung durch hierzu ermächtigte Krankenhausärzte nach § 116 [X.] stellt jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Krankenhausbehandlung dar, sondern erfolgt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.

Leistungen, die im ambulanten, vertragsärztlichen Versorgungssektor bereits erbracht worden sind, können grundsätzlich nicht durch spätere Ereignisse nachträglich dem stationären Sektor zugerechnet werden. Die Leistungen sind vielmehr gesondert abzurechnen und zu vergüten; die Schnittstelle, dh der Übergang von vertragsärztlicher Versorgung zu stationärer Behandlung ist - schon wegen der getrennten Abrechnungssysteme - punktgenau zu ermitteln. Denn der in der vertragsärztlichen Versorgung unmittelbar mit der Leistungserbringung entstandene Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes gegen die [X.] ([X.]) geht nicht aufgrund zeitlich später eintretender Komplikationen, die eine stationäre Behandlung erfordern, unter. Es handelt sich - auch im Falle einer Behandlung durch einen nach § 116 [X.] ermächtigten Krankenhausarzt - um einen eigenen Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes gegen die [X.] und nicht um einen Anspruch des [X.]. Das ergibt sich auch aus § 120 Abs 1 Satz 3 [X.]. Danach wird die "den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung (…) für diese" vom Krankenhausträger mit der [X.] abgerechnet. Ein unmittelbar gegen die Krankenkasse gerichteter Vergütungsanspruch des [X.] kann erst mit dem Erbringen von Krankenhausleistungen entstehen.

Die eindeutige Zuordnung der ambulanten Behandlung durch ermächtigte Krankenhausärzte nach § 116 [X.] zur vertragsärztlichen Versorgung und nicht zu den Krankenhausleistungen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und ist durch die Rechtsprechung des 6. Senats bestätigt worden (vgl [X.] 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.] 16, Rd[X.] 34 mwN). Die ambulanten Leistungen der nach § 116 [X.] tätig werdenden Krankenhausärzte sind daher trotz ihrer engen Beziehungen zum Krankenhaus nicht dem Krankenhaus zuzurechnen. Die Krankenhausärzte werden im Rahmen ihrer Ermächtigung nach § 116 [X.] nicht für das Krankenhaus tätig, sondern erbringen im eigenen Namen eine vertragsärztliche Leistung auf eigene Rechnung. Schon aufgrund dieser personellen, organisatorischen und häufig auch räumlichen Trennung zwischen der ambulanten Behandlung durch Krankenhausärzte in der Ermächtigungsambulanz und den Leistungen des Krankenhauses kann eine als ambulante Behandlung begonnene Therapie grundsätzlich nicht durch nachträgliche Ereignisse zu einer stationären Leistung des Krankenhauses werden. Das würde zu einer Vermengung der rechtlich strikt getrennten Abrechnungssysteme über die [X.] einerseits und unmittelbar durch die Krankenkasse andererseits führen. Insoweit steht der ermächtigte Arzt einem in eigener Praxis tätigen Vertragsarzt gleich. Schließlich haben Versicherte, die ambulant behandelt werden, regelmäßig keinen Anspruch auf vollstationäre Behandlung. Denn dies setzt voraus, dass das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (§ 39 Abs 1 Satz 2 [X.]). Auch vorliegend war eine stationäre Behandlung der Versicherten zur [X.] - insbesondere zu dem Zeitpunkt, als die Medikamente der Chemotherapie zum Einsatz kamen - noch nicht erforderlich.

Vereinbarungen eines nach § 116 [X.] ermächtigten [X.] mit dem Träger des Krankenhauses über die Abführung von Teilen der im Rahmen der Ermächtigung bezogenen Vergütung an den Krankenhausträger vermögen an dieser grundsätzlichen Trennung zwischen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und Krankenhausleistungen nichts zu ändern.

c) Aus dem Senatsurteil vom 4.3.2004 ([X.], 223 = [X.]-2500 § 39 [X.] 1) kann die Beklagte nichts für ihren von diesen Grundsätzen abweichenden Standpunkt herleiten. Streitig war in dem damals zur Entscheidung stehenden Fall die Abgrenzung von vollstationärer operativer Versorgung und ambulanter [X.] iS des § 115b [X.] nach einer unter Vollnarkose erfolgten Entfernung von Weisheitszähnen mit einem Aufenthalt der Patientin im Krankenhaus zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr am Behandlungstag. Zur Abgrenzung dieser beiden Krankenhausleistungen hat der Senat auf die physische und organisatorische Eingliederung der Versicherten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses abgestellt. Dabei hat er ausdrücklich betont, dass eine einheitliche vollstationäre Behandlung gegeben ist, wenn sich nach Durchführung der ambulant geplanten [X.] ergibt, die Patientin über Nacht im Krankenhaus zu beobachten und/oder auch weiter zu behandeln ([X.], aaO, Rd[X.]3).

Diese Rechtsprechung ist speziell auf Krankenhausleistungen zugeschnitten und kann nicht auf Leistungen von Leistungserbringern aus verschiedenen Versorgungssektoren angewandt werden, die ihre Leistungen gesondert abrechnen. Denn das Krankenhaus erbringt regelmäßig Leistungen, ohne von Anfang an wissen zu können, nach welchen Regeln die Leistungen später abgerechnet werden. Die Aufnahmeuntersuchung muss durchgeführt werden, ohne abschätzen zu können, ob diese im Rahmen einer Fallpauschale oder anderweitig abgegolten wird. Auch die Fallpauschale selbst steht endgültig erst nach Abschluss der Behandlung fest. Nur vor diesem Hintergrund handelt es sich auch dann um eine einheitliche, vollstationäre Krankenhausbehandlung, wenn eine ambulant durchführbare und so auch geplante und begonnene [X.] im Krankenhaus wegen einer Komplikation im nachoperativen Verlauf eine ständige Beobachtung und weitere Behandlung über die Nacht hinweg erforderlich macht und der Patient daher nicht wie geplant noch am gleichen Tag entlassen werden kann. Wird der Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer ambulanten [X.] "stationär aufgenommen", gehen auch die Vertragsparteien nach § 6 Abs 1 Satz 2 des Vertrages nach § 115b [X.] vom [X.] (bzw § 7 Abs 2 des ab 1.1.2004 gültigen Vertrags) davon aus, dass die Leistungen nach einer einheitlichen stationären Behandlung zu vergüten sind. Deshalb kann die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht auch nach Beginn der Behandlung getroffen werden. Auswirkungen auf die Zuordnung vor der [X.] schon durchgeführter Behandlung zur ambulanten oder stationären Versorgung kann die [X.] aber nur haben, wenn die zuvor durchgeführte Behandlung auch eine solche "des" Krankenhauses war. Ein Bündel von Leistungen kann nur dann als einheitliche stationäre Krankenhausbehandlung gewertet und vergütet werden, wenn die umfassten Einzelleistungen solche des Krankenhauses (einschließlich der vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter nach § 2 Abs 2 Satz 2 [X.] Krankenhausentgeltgesetz) sind, für die dem Krankenhausträger der Vergütungsanspruch zusteht. Das ist - wie dargelegt - bei der ambulanten Behandlung durch Krankenhausärzte nach § 116 [X.] nicht der Fall. Hier ist eine Eingliederung der Versicherten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses erst mit ihrer Notaufnahme erfolgt. Die zuvor erbrachten Leistungen erfolgten gerade nicht im Rahmen des Versorgungssystems des Krankenhauses, sondern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch den hierzu ermächtigten Krankenhausarzt, der die Medikamente nach § 31 Abs 1 Satz 1 [X.] verordnete. Ergibt sich während oder nach einer ambulanten vertragsärztlichen Behandlung die Notwendigkeit einer unmittelbar anschließenden stationären Versorgung, beginnt diese erst mit der [X.] des [X.].

d) Das kann anders zu beurteilen sein, wenn sich an eine zunächst ambulant begonnene Therapie in den Räumen des Krankenhauses [X.] und vorhersehbarerweise eine stationäre Aufnahme anschließt, die Behandlung also richtigerweise von vornherein stationär hätte durchgeführt werden müssen. Das ist aber bei der Chemotherapie nicht der Fall. Deshalb ist auch der vom 6. Senat am 8.9.2004 entschiedene Sachverhalt ([X.]-2500 § 39 [X.] 3 = [X.]-5540 § 45 [X.] 1 = [X.]-5550 § 43 [X.] 1), in welchem den Patienten schon im Vorfeld der [X.] der anschließende Aufenthalt in einer Privatklinik durch Merkblätter empfohlen wurde, mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Da in diesem Fall die Aufenthalte der Patienten nach der [X.] in der Privatklinik durch die operierenden Ärzte veranlasst waren, wurde die Krankenhausbedarfsplanung unterlaufen, gegen die Zuordnung von Leistungen zur vertragsärztlichen bzw stationären Versorgung der Versicherten verstoßen und die Möglichkeiten, operative Leistungen im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen, unzulässig erweitert. Vor diesem Hintergrund hat der 6. Senat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, für Leistungen eines Vertragsarztes, die dieser nicht gemäß den Bestimmungen des Vertragsarztrechtes erbracht habe, könne ihm auch kein Vergütungsanspruch zustehen.

Diese Ausführungen sind nicht auf unvorhergesehen eingetretene Komplikationen im Rahmen einer grundsätzlich ambulant durchführbaren Chemotherapie übertragbar. Es entspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot, Chemotherapien ambulant durchzuführen, soweit sich im Vorfeld keine Hinweise dafür zeigen, dass eine Krankenhausbehandlung erforderlich werden könnte. Dann müssen diese Leistungen aber auch vergütet werden, wenn sich das Risiko unvorhergesehener Komplikationen im Einzelfall verwirklicht und (zusätzlich) ein anschließender Krankenhausaufenthalt erforderlich wird. Einem niedergelassenen Vertragsarzt kann grundsätzlich die Vergütung für erbrachte ambulante Behandlungen nicht verweigert werden, wenn der Patient in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Behandlung stationär aufgenommen wird. Dies gilt genauso für ambulante Behandlungen durch nach § 116 [X.] ermächtigte Krankenhausärzte.

e) Entgegen der Auffassung der [X.] führt die getrennte Abrechnung und Vergütung der jeweils erbrachten Einzelleistungen auch nicht zu doppelten Vergütungsansprüchen. Der ermächtigte Krankenhausarzt erhält seine Vergütung für die ambulante Chemotherapie von der [X.], der Träger des Krankenhauses erhält die Vergütung für die von der [X.] geleisteten Medikamente und zusätzlich für den stationären Aufenthalt der Versicherten, für den aber nur die seit Eintreffen des [X.] erbrachten Leistungen abgerechnet werden dürfen. Folgerichtig hat die Klägerin den stationären Aufenthalt der Versicherten nach der [X.] ([X.]) abgerechnet und nicht eine stationäre Chemotherapie. Daher sind die Medikamente für die Chemotherapie auch nicht mit der Fallpauschale abgegolten.

5. Die Frage, ob der [X.] auch wegen verspäteter Beanstandung der Abrechnung kein Erstattungsanspruch zustand, muss mangels ausreichender Feststellungen offenbleiben. Nach § 9 Abs 3 Satz 2 der in [X.] geltenden Vereinbarung vom [X.] nach § 129a [X.] über die Abgabe von Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten gemäß § 14 Abs 4 [X.] können die Vertragspartner rechnerische oder sachliche Beanstandungen der Rechnungen (nur) innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonates, in dem die vereinbarte Lieferung (Abgabedatum gemäß Anlage 2) erfolgt ist, geltend machen, und diese Beanstandungsfrist wird durch die Frist gemäß § 8 der Vereinbarung entsprechend verlängert (§ 9 Abs 3 Satz 3 der Vereinbarung). Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des [X.] erfolgte die vorliegende Beanstandung der Abrechnung seitens der [X.] außerhalb dieser Frist.

Das Recht der Krankenkasse, Abrechnungen auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, darf aber durch [X.] in Vereinbarungen nicht so weitgehend eingeschränkt werden, dass angemessene Abrechnungsprüfungen innerhalb der Frist strukturell nicht durchgeführt werden können. Ein strukturell bedingter Ausschluss effektiver Prüfungen bestimmter Arzneimittelverordnungen und [X.] verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 6. Senats (Urteil vom [X.] KA 37/08 R - [X.]-2500 § 106 [X.]6 Rd[X.] 19 ff) und des 1. Senats (insbesondere Urteil vom 13.11.2012 - [X.] KR 27/11 R - [X.] 112, 156 = [X.]-2500 § 114 [X.] 1, Rd[X.] 35 bis 40, insbesondere Rd[X.] 37, aber auch Urteil vom [X.] - [X.] KR 49/12 R - [X.]-2500 § 129 [X.] 9 Rd[X.] 12) an.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sich die Beanstandungen der Rechnungen iS des § 9 Abs 3 der Vereinbarung regelmäßig allein auf die Überprüfung der ärztlichen Verordnungen und der Abrechnungen stützen und die [X.] im Hinblick auf solche Abrechnungsprüfungen vereinbart worden sei. Die Überprüfung, ob die Arzneimittel im Rahmen einer stationären Behandlung verabreicht oder ambulant verordnet wurden, darf aber nicht durch eine Vereinbarung der Beteiligten systematisch ausgeschlossen werden. Es würde dem Wirtschaftlichkeitsgebot zuwider laufen, wenn die Kassen solche Fehlabrechnungen praktisch sehenden Auges hinnehmen müssten, nur weil sie die dazu erforderlichen Informationen nicht innerhalb der Frist zusammenführen können. Sollten solche Abrechnungsprüfungen wegen des Aufwands der Verknüpfung verschiedener Datenbestände schon abwicklungstechnisch innerhalb der vereinbarten Frist von zwölf Monaten nicht durchführbar sein, kann die Vereinbarung hierauf keine Anwendung finden. Sie wäre dann - wenn sie nach gesetzeskonformer Auslegung auch diese Fälle erfassen sollte - insoweit nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.

Eine Zurückverweisung zur näheren Aufklärung der abwicklungstechnischen Erfordernisse einer solchen Überprüfung kommt aber im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht, da die Rechnung ohnehin keinen Anlass zur Beanstandung bot.

6. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Meta

B 3 KR 12/13 R

27.11.2014

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Speyer, 9. November 2012, Az: S 7 KR 511/10, Urteil

§ 31 Abs 1 S 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 1 SGB 5, § 116 SGB 5, § 120 Abs 1 S 3 SGB 5, § 129a S 3 SGB 5, § 14 Abs 4 ApoG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.11.2014, Az. B 3 KR 12/13 R (REWIS RS 2014, 919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 919

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