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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 402/14
vom
15. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schweren Raubes
u.a.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober
2014
gemäß § 349 Abs. 2, §
354 Abs.
1 StPO
analog
einstimmig beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
Februar 2014 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin
ergänzt, dass der Angeklagte zusätzlich wegen Raubes in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung verurteilt ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung eines früher ergangenen Urteils zur Jugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemein erho-bene Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
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3
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Wegen eines offensichtlichen Verkündungsversehens ist die Urteilsfor-mel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte zusätzlich zu den in der Urteilsformel enthaltenen Taten eines
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tatmehrheitlich begangenen -
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung schuldig ist.
[X.]
Schäfer
Gericke Spaniol
2
Meta
15.10.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2014, Az. 3 StR 402/14 (REWIS RS 2014, 2161)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2161
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