Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2014, Az. 3 StR 402/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2161

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 402/14
vom
15. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober
2014

gemäß § 349 Abs. 2, §
354 Abs.
1 StPO
analog
einstimmig beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
Februar 2014 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin
ergänzt, dass der Angeklagte zusätzlich wegen Raubes in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung verurteilt ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung eines früher ergangenen Urteils zur Jugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemein erho-bene Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Wegen eines offensichtlichen Verkündungsversehens ist die Urteilsfor-mel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte zusätzlich zu den in der Urteilsformel enthaltenen Taten eines
-
tatmehrheitlich begangenen -
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung schuldig ist.
[X.]

Schäfer

Gericke Spaniol
2

Meta

3 StR 402/14

15.10.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2014, Az. 3 StR 402/14 (REWIS RS 2014, 2161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2161

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