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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 255/06 vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel in den Schuld- und Strafaussprüchen wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte [X.]
wird wegen schweren Raubes in [X.] mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
- 2 - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amts-gerichts [X.] ([X.]) vom 16. August 2004 - 4 Ds 171/04 226 Js 16297/04 - und aus dem Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2004 - 2 Cs 112 Js 11445/04 - unter Auf-lösung der im Beschluss des Amtsgerichts [X.] ([X.]) vom 23. Dezember 2004 - 4 Ds 171/04 226 Js 16297/04 - sowie der im Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2004 - 2 Cs 112 Js 11445/04 - gebildeten Gesamtstrafen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte [X.]
wird wegen schweren Raubes in [X.] mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts [X.] ([X.]) vom 22. Dezember 2004 - 4 Ds 254/04 226 Js 27238/04 - und des Urteils des Amtsgerichts [X.] ([X.]) vom 6. Juli 2005 - 4 [X.]/05 226 Js 30288/04 - zu einer [X.] und 3 Monaten verurteilt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.] Winkler
Pfister Hubert
Meta
01.08.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2006, Az. 3 StR 255/06 (REWIS RS 2006, 2333)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2333
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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