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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 85/99Verkündet am:12. Januar 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und dieRichterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar2000für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil [X.] des [X.] vom 31. März 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten [X.] den Fall der Berufsunfähigkeit vertraglich zugesagten Leistungen [X.] November 1992 bis längstens 30. September 2008 [X.].Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1985 eine dynamischeLebensversicherung unter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatz-- 3 -versicherung. Nach § 20 der "Ergänzenden Bestimmungen betreffend [X.] für Berufsunfähigkeit" (im folgenden [X.]) liegtBerufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körper-verletzung oder [X.], die ärztlich nachzuweisen sind, ganz oderteilweise außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätig-keit auszuüben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fä-higkeiten angemessen ist. Bei teilweiser Berufsunfähigkeit werden dievertraglich für den Fall vollständiger Berufsunfähigkeit versprochenenLeistungen in einer Höhe gewährt, die dem Grad der Berufsunfähigkeitentspricht; bei Berufsunfähigkeit unter 25% besteht kein Leistungsan-spruch, bei einer solchen von mindestens 75% werden die vollen Lei-stungen erbracht (§ 20 (2) [X.]). Ab 1. April 1992 ergab sich nachdem Vertrag als volle Berufsunfähigkeitsrente ein Betrag von monatlich1.097,17 [X.] Kläger war seit dem Jahre 1965 bis Ende Januar 1989 [X.] im Sprinklermontagenbereich tätig; er übte [X.] aus. Nach einem Bandscheibenvorfall im Jahre 1985 und er-neuten Erkrankungen in den Jahren 1988 und 1989 gab er seine [X.] als Obermonteur zum 31. Januar 1989 auf. Bereits seit 1987 [X.] Kläger unter seinem Namen eine Videothek als Gewerbebetrieb [X.].Der Kläger hat behauptet, er sei ab Februar 1989 zu mehr als 75%berufsunfähig. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei erseit diesem [X.]punkt nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit als Ober-monteur weiterhin auszuüben. Die Videothek sei zwar auf seinen Namen- 4 -angemeldet, tatsächlich aber von seiner Ehefrau betrieben worden. [X.] seiner Tätigkeit als Obermonteur habe er in dem Geschäft ge-legentlich ausgeholfen.Die Beklagte verweigert Leistungen. Sie ist der Auffassung, bedin-gungsgemäße Berufsunfähigkeit liege nicht vor, weil der Kläger [X.] in der Lage sei, einer Tätigkeit als [X.] nachzugehen.Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung [X.] (30.720,76 DM), auf Beitragsrückzahlung (9.215,30 [X.] beides für die [X.] vom 1. November 1992 bis 28. Februar 1995 [X.] undauf Zahlung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente von [X.] ab 1. März 1995 in Anspruch genommen. Das [X.] der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den [X.] nicht bewiesen. Zwar sei zwi-schen den Parteien nicht mehr streitig, daß der Kläger den bis zum- 5 -31. Januar 1989 ausgeübten Beruf eines Obermonteurs nicht mehr aus-üben könne. Es sei aber nicht festzustellen, daß dies auch tatsächlichder vom Kläger zuletzt ausgeübte Beruf gewesen sei. Der Kläger be-streite nicht, Inhaber einer Videothek gewesen zu sein. Er habe sich zu-dem gegenüber den ihn untersuchenden Ärzten in einer Weise geäußert,die jene übereinstimmend dahin verstanden hätten, der Beruf eines [X.] sei vom Kläger zuletzt ausgeübt worden. Die sich daraus undaus dem weiteren Vorbringen des [X.] ergebenden Zweifel, welcheTätigkeit der Kläger zuletzt ausgeübt habe, seien auch durch die Be-weisaufnahme nicht widerlegt worden. Daß der Kläger auch im Beruf ei-nes Inhabers einer Videothek gesundheitsbedingt nicht tätig werdenkönne, sei gleichfalls nicht festzustellen.Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.2. a) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß [X.] Kläger behauptete [X.]punkt des Eintritts von Berufsunfähigkeit zu-gleich den maßgeblichen [X.]punkt für die Entscheidung abgibt, ob [X.] zu einem bedingungsgemäß erheblichen Ausmaß nicht mehr inder Lage war, seinem zuletzt ausgeübten Beruf oder einer anderen Tä-tigkeit im Sinne des § 20 [X.] nachzugehen. Der Kläger hat [X.], er sei ab Februar 1989 zu mehr als 75% berufsunfähig. [X.] es zunächst darauf an festzustellen, ob der Kläger in dem von ihmbehaupteten Ausmaß die Fähigkeit verloren hatte, seine bis zu diesem[X.]punkt ausgeübte Tätigkeit weiterhin wahrzunehmen. Das gilt unbe-schadet des Umstandes, daß der Kläger Leistungen der Beklagten [X.] einem späteren [X.]punkt beansprucht [X.] -Bis zum 31. Januar 1989 - also bis zu dem hier maßgeblichen[X.]punkt [X.] war der Kläger unstreitig vollschichtig als Obermonteur tätig.Soweit das Berufungsgericht gleichwohl nicht festzustellen vermag, [X.] die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit gewesen sei, hat es denmaßgeblichen Stichtag nicht ausreichend in den Blick genommen. [X.] Erwägungen dazu, daß der Kläger als [X.] tätig gewordensei, stützen sich in der Hauptsache auf den [X.]raum nach der [X.] beruflichen Tätigkeit als Obermonteur.b) Der Umstand, daß der Kläger schon vor 1989 Inhaber einer [X.] gewesen ist, sagt über eine Tätigkeit des [X.] im [X.] Betriebs der Videothek vor Aufgabe der Beschäftigung als Ober-monteur ebensowenig aus wie die Tatsache, daß der Kläger Zahlung [X.] Berufsunfähigkeitsrente erst ab November 1992 begehrt hat. [X.] gilt für den Umstand, daß sich die Einkünfte aus dem [X.] erst ab 1989 gesteigert haben. [X.] schon diese Erwägungendes Berufungsgerichts eher darauf hin, daß es vom Kläger ab [X.] ausgeübte Tätigkeiten - namentlich die eines [X.]s [X.] imBlick hatte, so gilt das umso mehr, soweit es auf Angaben des [X.]abstellt, die dieser gegenüber Ärzten gemacht haben soll, die ihn [X.] untersucht haben. Denn aus den Berichtender Ärzte, in denen Angaben des [X.] referiert werden, ist - woraufdas Berufungsgericht denn auch selbst abstellen will [X.] nur zu entneh-men, daß der Kläger seit 1989, also nach der Aufgabe des [X.], als [X.] tätig geworden ist. Die vom Berufungsgericht vor-genommene Würdigung der Beweisaufnahme ergibt kein anderes [X.] -Die von ihm gewürdigten Zeugenaussagen betreffen teilweise nur den[X.]raum nach 1989; dagegen betrachtet das Berufungsgericht die Aus-sage eines Zeugen gerade deshalb als unmaßgeblich, weil sie sich aufeinen [X.]raum bezieht, in dem der Kläger noch als Obermonteur tätigwar.c) Das Berufungsgericht hat deshalb schon die Frage, ob der Klä-ger seiner vor Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit ausgeübtenTätigkeit gesundheitsbedingt nicht weiter nachgehen konnte, nichtrechtsfehlerfrei verneint. Denn insoweit kam es auf etwaige Tätigkeitendes [X.] als [X.] nach dem 31. Januar 1989 und die [X.], diese auszuüben, nicht an. Wenn deshalb davon auszugehen ist,daß der Kläger vor Februar 1989 nur - oder jedenfalls in einem sein Be-rufsleben bestimmenden Ausmaß - als Obermonteur tätig war, ist für [X.] der Frage allein auf diese Tätigkeit abzustellen. Daß [X.] diese aber gesundheitsbedingt zu 75% nicht mehr ausüben kann,hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten.3. Zu Versicherungsleistungen berechtigende [X.] aber nicht bereits dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr in derLage ist, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in dem bedingungsgemäßvorausgesetzten Umfange nachzugehen, hinzu kommen muß gemäߧ 20 [X.] vielmehr, daß der Versicherte auch keine andere Erwerbstä-tigkeit ausüben kann, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissenund Fähigkeiten angemessen ist. Ob im vorliegenden Falle diese [X.] erfüllt ist, hat das Berufungsgericht [X.] seinem Ausgangs-punkt folgend [X.] nicht geprüft. Es hat zwar nicht festzustellen vermocht,- 8 -daß der Kläger den Beruf eines [X.]s nicht ausüben könne, in-soweit aber diesen Beruf als den zuletzt ausgeübten eingeordnet [X.] deshalb die Prüfung der Voraussetzungen einer Verweisung aufeine solche Tätigkeit unterlassen. Zur Prüfung einer Verweisbarkeit des[X.] auf die Tätigkeit als [X.] ist deshalb zu bemerken:a) Die Beweislast für den Eintritt von Berufsunfähigkeit und damitauch dafür, daß auch eine andere Erwerbstätigkeit im Sinne des§ 20 [X.] nicht in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfangeausgeübt werden kann, trifft den Versicherungsnehmer. Diesen [X.] kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur dann [X.] antreten, wenn der [X.] branchenerfahrene [X.] Versicherer denvon ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn [X.] näher konkretisiert (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 [X.] IV ZR120/93 [X.] VersR 1994, 1095 unter 2 b). Denn nur dann kann der [X.] das Bestreiten von Berufsunfähigkeit durch den Versi-cherer mit substantiierten [X.] bekämpfen. Der Umfang [X.] des Versicherers zu den prägenden Merkmalen des [X.] hängt also nicht zuletzt davon ab, was der [X.] Versicherungsnehmer insoweit an Kenntnissen voraussetzen darf.Übt der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer als Vergleichsberufin Anspruch genommene Tätigkeit schon tatsächlich aus, hat er [X.] undnicht sein Versicherer [X.] Kenntnis davon, welche Anforderungen diese imeinzelnen an ihn stellt. In einem solchen Falle genügt es daher nicht,wenn der Versicherungsnehmer die Vergleichbarkeit der anderen [X.] nur summarisch bestreitet, vielmehr obliegt es ihm von Anfang anvorzutragen [X.] und erforderlichenfalls zu beweisen -, daß und warum er- 9 -diese Tätigkeit nicht ausüben kann oder warum sie sonst den bedin-gungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt(Senatsurteil vom 30. November 1994 [X.] IV ZR 300/93 [X.] VersR 1995, 159unter 3).b) Im vorliegenden Falle hat der Kläger zwar bestritten, nach [X.] seiner Tätigkeit als Obermonteur die in der auf seinen Namen [X.]en Videothek anfallenden Tätigkeiten vollständig übernommenzu haben. Er hat aber eingeräumt, in der von seiner Ehefrau geführtenVideothek neben seinen Kindern gelegentlich [X.] bis höchstens zweiStunden täglich [X.] ausgeholfen zu haben. Unter diesen Umständen istdavon auszugehen, daß der Kläger Kenntnis von den prägenden [X.] der ihm von der Beklagten angesonnenen Tätigkeit als Videothe-kar hatte. Denn die Videothek wurde [X.] selbst wenn der Kläger darin [X.] 1989 auch nur aushilfsweise mitgearbeitet haben sollte [X.] alsFamilienbetrieb geführt; die dort hauptsächlich tätige Ehefrau wurde so-wohl von ihren Kindern als auch vom Kläger unterstützt. Schon das [X.] nahe, daß jedes Familienmitglied auch um die in der Videothek [X.] Arbeiten wußte; daß dies aber insbesondere für den [X.], folgt weiter daraus, daß er sich durch seine zeitweise Mitarbeit auchein eigenes Bild von den Tätigkeitsfeldern beim Betrieb einer [X.] konnte. Deshalb oblag es im vorliegenden Falle von vornhereindem Kläger vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, daß er dieTätigkeit als [X.] gesundheitsbedingt nicht zu mehr als 25%ausüben kann oder daß und warum sie sonst den Anforderungen an ei-nen Vergleichsberuf im Sinne des § 20 [X.] nicht [X.] 10 -c) Dieser [X.] hat der Kläger bislang nicht genügt. Er hatsich vielmehr auf die Beschreibung von Aushilfstätigkeiten beschränkt.[X.] erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auchdeshalb nicht als im Ergebnis zutreffend. Denn das Berufungsgericht hates [X.] wie die Revision mit Recht erinnert [X.] jedenfalls an einem Hinweis(§ 139 ZPO) darauf fehlen lassen, wie weit die Darlegungs- und Be-weislast des [X.] hinsichtlich einer Tätigkeit als [X.] alsmögliche Verweisungstätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 [X.] reichte.Das gilt umso mehr, als noch das [X.] auf der Grundlage desbisherigen Vortrags des [X.] eine Verweisung auf die Tätigkeit als[X.] abgelehnt, der Kläger deshalb zu ergänzendem Vortrag [X.] also keine Veranlassung hatte.d) Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Kläger Gelegenheit,seinen Vortrag zu einer Verweisung auf eine Tätigkeit als [X.]nachzuholen. Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht sodann zubeurteilen haben, ob sich der Kläger auf diese Tätigkeit als eine andereErwerbstätigkeit im Sinne des § 20 [X.] verweisen lassen muß.Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
12.01.2000
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. IV ZR 85/99 (REWIS RS 2000, 3548)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3548
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