Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 235/04
vom 22. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat am 22. Dezember 2004 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 23. März 2004 - 4 U 19/04 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über die Höhe der Innenprovision für den Vertrieb der Vermögensanlage verneint hat, ist der von der Beschwerde her-ausgestellte Widerspruch zu dem - dem Berufungsgericht noch
nicht bekannten - Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - [X.]/02 - VersR 2004, 601 (für [X.], 110 vorgesehen) nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung in tatrichterlicher Einzelfallwürdigung die Ursäch-lichkeit des betreffenden [X.] für die Anlageent-scheidung des Klägers verneint. Bei dieser Würdigung hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der von der Beschwerde ge-nannten Rechtsprechung des [X.] des Bundesgerichts-hofs (vgl. Urteil vom 1. März 2004 - [X.]/02 - ZIP 2004, 1104, - 3 -
1106 m.w.N.) gehalten, wonach es zwar der Lebenserfahrung ent-spricht, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung [X.] gewesen ist, die darin liegende (tatsächliche) Vermutung jedoch nach Lage des Einzelfalls entkräftet sein kann.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 74.955,39 •
[X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann
Meta
22.12.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2004, Az. III ZR 235/04 (REWIS RS 2004, 50)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 50
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.