Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. V ZB 61/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 43

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[X.]/02vom19. Dezember 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 81; ZPO §§ 46, 574Gegen die Entscheidung, mit der das [X.] im Grundbuchverfahren dieAblehnung eines mit der weiteren Beschwerde befaßten [X.] für [X.], findet kein Rechtsmittel statt.[X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2002 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und [X.]:Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des [X.] gegen den [X.]uß des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 27. September 2002 wird auf [X.] Antragstellers als unzulässig verworfen.Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlan-desgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar.Das gilt auch in [X.], in denen das [X.]im ersten Rechtszug entschieden hat. Das Rechtsmittelsystem des [X.] freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der dieAnrufung des [X.] außerhalb des [X.] (§ 28Abs. 2 [X.], § 79 Abs. 2 GBO) nicht vorgesehen ist. Diese Beschränkung [X.] trägt einerseits dem Rang Rechnung, der den Oberlandes-gerichten und ihren Entscheidungen zukommt, andererseits aber auch [X.] nach einer Entlastung des [X.] ([X.], [X.]. v.13. November 1991, [X.], NJW-RR 1992, 383 = [X.], 426). [X.] Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des [X.] ([X.] - [X.]) vom 27. Juli 2001(BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 nichts geändert. Eine Reform des Verfah-rens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde einem gesonderten [X.] vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Im übrigen ist [X.] auch nicht durch einen beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalt eingelegt worden ([X.], [X.]. v. 20. März 2002, [X.]/02, NJW 2002, 1958).Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 [X.].Beschwerdewert: 1.000 [X.]KrügerKleinLemke Gaier

Meta

V ZB 61/02

19.12.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. V ZB 61/02 (REWIS RS 2002, 43)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 43

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