Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 224/12
vom
17. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Wendt, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
am 17. Juli 2013
beschlossen:
Der Tenor des [X.] vom 10.
Juli 2013 wird nach §
319 Abs.
1 ZPO im Kostenpunkt berichtigt und wie folgt neu gefasst:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 15.
Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer
der Klägerin (§§
97 Abs.
1, 101 Abs.
1 ZPO).
Wendt [X.] Dr.
Karczewski
[X.] Dr. Brockmöller
Meta
17.07.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. IV ZR 224/12 (REWIS RS 2013, 4094)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4094
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.