Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. XII ZR 77/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2383

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- UND [X.] Verkündet am: 22. Juli 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 301; BGB § 1901 Abs. 2, Abs. 3; [X.] § 67 a) Entscheidet das Gericht im Falle objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren dem Grunde nach über die [X.], ohne zugleich durch (Teil-) Endurteil über den Feststellungsantrag zu befinden, handelt es sich bei der Entscheidung um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist als Teilurteil unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (im [X.] an [X.] Urteile vom 30. April 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000 - [X.] - NJW 2001, 155). b) Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgü-ter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssi-tuation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des Wil-lens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des Selbstbestim-mungsrechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßig-keitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die - 2 - nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden. c) Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des [X.] gemäß § 67 [X.], die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen [X.] den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (Abgrenzung zum Senatsbe-schluss vom 25. Juni 2003 - [X.] - FamRZ 2003, 1275, 1276). [X.], Versäumnis- und Endurteil vom 22. Juli 2009 - [X.] - [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n zu 1 wird das Teilurteil des 29. Zi-vilsenats des [X.] vom 28. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den [X.]n zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Die vom [X.]n zu 1 als Streithelfer des [X.] eingelegte Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten [X.] und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger nimmt als Testamentsvollstrecker über das Vermögen des verstorbenen [X.] (im Folgenden: [X.]) den [X.]n zu 1 als Be-treuer und den [X.]n zu 2 als Verfahrenspfleger des Betreuten auf [X.] - 4 - densersatz in Anspruch, weil beide beim Verkauf von Grundstücken des Be-treuten pflichtwidrig gehandelt hätten. Außerdem begehrt der Kläger die Fest-stellung der Ersatzpflicht des [X.]n zu 1 für etwaige weitere infolge des Verkaufs entstehende Schäden. 2 1997 wurde für den Betreuten infolge einer Tumorerkrankung die Einrich-tung einer Betreuung erforderlich. Metastasen hatten sein Gehirn angegriffen und im Februar 1996 zur Erblindung sowie im August 1997 zur Schwerhörigkeit des Betreuten geführt. Zur Regelung der komplexen [X.] des Betreuten bestellte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - den [X.] zu 1 zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis "[X.]". Ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet. Der Betreute hatte bereits in den 80-er Jahren begonnen, in großem [X.] Grundstücke zu erwerben und zu bebauen; unter anderem hatte er [X.] und 1993 unter Einsatz öffentlicher Fördermittel mehrere Grundstü-cke in [X.] mit Wohngebäuden bebaut, die aus zahlreichen Mietwohnungen [X.]. Im Zeitpunkt der Betreuerbestellung war der Betreute Eigentümer [X.] Vielzahl teils unbebauter, teils - insbesondere mit Mietwohnungen - bebau-ter Grundstücke. Die genannten vom Betreuten in [X.] bebauten Grundstücke waren erheblich belastet. Außerdem hatte der Betreute im Zeitpunkt der [X.] erhebliche Verbindlichkeiten, die insbesondere aus dem Erwerb und der Bebauung seiner Grundstücke resultierten. Gegenüber mehreren Gläubigern standen fällige Forderungen offen. Um dem Vermögen des [X.] kurzfristig liquide Mittel zuzuführen, entschloss sich der [X.] zu 1, die genannten Grundstücke in [X.] zu verkaufen. Im Vorfeld dieser Entscheidung hatte der Betreute den Wunsch geäußert, nur diese Grundstücke, nicht aber sein Hausgrundstück in [X.] ([X.]) zu verkaufen und auch nicht sein in [X.] geführtes Konto zu verwerten. 3 - 5 - Mit notariellem [X.] veräußerte der [X.] zu 1 die Grundstücke in [X.] - vorbehaltlich der vormundschaftsgerichtlichen Geneh-migung - für insgesamt 7,4 Mio. DM. Unter Anrechnung auf den Kaufpreis ü-bernahm der Käufer die auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von rund 4,6 Mio. DM. In der Folgezeit beantragte der [X.] zu 1 beim Vormundschaftsgericht die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages. Das Gericht bestellte den [X.]n zu 2 zum Verfahrenspfleger für den Betreuten mit dem Wirkungskreis "Vertretung des Betreuten bei dem Abschluss der Kaufverträge –". Zur Begründung verwies das Gericht darauf, die Bestellung eines [X.] sei veranlasst, weil die persönliche [X.] nicht möglich erscheine. Der [X.] zu 2 kam in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, die vereinbarten Kaufpreise seien für diese Grundstücke angemessen und - bezogen auf die damaligen Marktverhältnisse - als günstig anzusehen. Daraufhin genehmigte das Vormundschaftsgericht die Erklärungen des [X.]n zu 1 im notariellen Kaufvertrag. Der Betreute ver-starb im September 1997 und wurde von seinen fünf Kindern beerbt. 4 [X.] setzten die Stadt [X.]

und das Finanzamt [X.] gegen den Kläger Gewerbe- und Einkommensteuer für das [X.] in einer Ge-samthöhe von über 1,2 Mio. DM fest; dabei sahen sie die durch den [X.]n zu 1 vorgenommenen Veräußerungen der Grundstücke als gewerblichen Grundstückshandel an. Die gegen die Steuerfestsetzung erhobene Klage wies das [X.]mit Urteil vom 6. April 2005 zurück. Zur Begründung verwies das Finanzgericht darauf, mit dem [X.] seien neun Objekte mit insgesamt 49 Wohnungen verkauft worden. Da die Gebäude in den Jahren 1991 bis 1993 erstellt worden seien, bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen deren Errichtung und Veräußerung, der - unter An-wendung der "[X.]" - den Schluss auf eine von Anfang an vor-handene bedingte [X.] des Betreuten rechtfertige. Für eine 5 - 6 - bedingte [X.] spreche im Übrigen auch das von der [X.]ei-te beschriebene "[X.]". Danach habe der Betreute über Jahre hinweg den [X.] aufgebaut und bei größeren Mietausfällen und Leerständen auftretende finanzielle Krisen durch Verwendung von [X.] aufgefangen, die zur Finanzierung neuer Bauvorhaben aufgenommen worden seien. Für den Fall, dass weitere Neubauten - wie seit Ende 1996 - nicht mehr in Angriff genommen werden könnten, habe der Betreute immer auch ins Auge fassen müssen, den Immobilienbesitz durch [X.] zu sichern. Mit seiner Klage begehrt der Kläger - nunmehr - von beiden [X.]n den Ausgleich einer Differenz zwischen dem Verkehrswert der mit dem [X.] verkauften Grundstücke in [X.] und dem für sie erzielten [X.]; außerdem verlangt er den Ersatz der wegen der Veräußerung dieser Grundstücke bereits gezahlten Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Freistel-lung von der weitergehenden Steuerschuld. Ferner beantragt der [X.], dass der [X.] zu 1 für einen weitergehenden, aus dem Verkauf die-ser Grundstücke entstandenen Schaden ersatzpflichtig ist. 6 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] durch Teilurteil das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert, die Klage gegen den [X.]n zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Berufung gegen die Abweisung der Klage ge-gen den [X.]n zu 2 zurückgewiesen. Mit seiner insoweit vom Senat zuge-lassenen Revision wendet sich der [X.] zu 1 gegen seine Verurteilung dem Grunde nach. Außerdem ist er dem Rechtsstreit als Streithelfer des [X.] beigetreten und wendet sich insoweit mit seiner vom [X.] zuge-lassenen Revision gegen die Abweisung der Klage gegen den [X.]n zu 2. 7 - 7 - Entscheidungsgründe: 8 Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als das [X.] die Klage gegen den [X.]n zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. In diesem Umfang führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das [X.]. A. Revision gegen die Verurteilung des [X.]n zu 1 [X.] Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe mit dem angefochtenen "Teilurteil" gegen den [X.]n zu 1 lediglich ein Zwischenurteil über den Grund erlassen. Über den mit der Klage geltend gemachten [X.] habe es keine Entscheidung getroffen; diese habe es offenbar dem Schlussurteil vorbehalten. Da sowohl der Zahlungsanspruch, über den das Be-rufungsgericht dem Grunde nach entschieden habe, als auch der [X.] aus demselben tatsächlichen Vorgang abgeleitet seien und auf ei-nem einheitlichen Klagegrund beruhten, sei der Erlass des [X.] gemäß § 301 ZPO unzulässig. Die Rüge greift durch. 9 1. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein umfas-sendes Grundurteil dann nicht ergehen, wenn der Kläger mit einer Leistungs-klage auf bezifferten Schadensersatz zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Schadens verbunden hat. Dies folgt bereits daraus, dass über einen Feststellungsantrag nicht durch Grundur-teil entschieden werden kann. Entscheidet ein Gericht in dieser Konstellation 10 - 8 - nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es sich insofern nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und [X.]. Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist ([X.] Urteile vom 30. April 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000 - [X.] - NJW 2001, 155; [X.]/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 304 [X.]. 3). 2. Danach verstößt das Berufungsurteil gegen § 301 ZPO. Das [X.] hat nicht ein Grundurteil hinsichtlich aller Anträge erlassen, sondern mit seinem "Teilurteil" nur über die Zahlungs- und Freistellungsanträge dem Grunde nach befunden. Dies ergibt sich daraus, dass das [X.] in den Entscheidungsgründen zur Rechtfertigung des Erlasses eines Grundurteils lediglich ausführt, dass und warum über die Höhe des vom [X.]n zu 1 ge-schuldeten Schadensersatzes noch nicht abschließend entschieden werden kann. Hingegen enthalten die Entscheidungsgründe keine Ausführungen zum Feststellungsantrag. Auch eine Auslegung dahingehend, dass das [X.] zugleich durch stattgebendes Endurteil über den Feststellungsantrag entschieden hat, kommt mangels eines [X.] in den Urteilsgründen nicht in Betracht (vgl. hierzu [X.] Urteil vom 7. November 1991 - [X.] - NJW-RR 1992, 531; [X.]/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 304 [X.]. 3). Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich folglich nicht nur um ein Grund-, sondern auch um ein Teilurteil. Als Teilurteil ist es unzulässig, weil über die Vorausset-zungen der Zahlungs- und Freistellungsansprüche, die Gegenstand des [X.] sind, bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag nochmals zu befinden sein wird. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht, möglicher-weise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag zu einer anderen Erkenntnis gelangt ([X.] Urteile vom 30. April 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000 - [X.] - NJW 2001, 155). Aus diesem Grunde darf nach der Recht-11 - 9 - sprechung des [X.] im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen [X.] hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen [X.] oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden ([X.] Urteil vom 4. Oktober 2000 - [X.] - NJW 2001, 155 m.w.[X.]). I[X.] Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzu-verweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 12 1. Nach Auffassung des [X.]s hat der [X.] zu 1 seine ihm als Betreuer obliegenden Pflichten dadurch verletzt, dass er mit [X.] die Grundstücke in [X.] trotz der damit verbundenen nachteili-gen steuerlichen Folgen verkauft habe. Die Steuerbelastung sei vermeidbar gewesen. Der [X.] zu 1 habe erforderliche liquide Mittel zur Tilgung rück-ständiger Verbindlichkeiten des Betreuten durch die Verwertung anderer [X.] des Betreuten beschaffen können, welche nicht mit steu-erlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. So habe der [X.] zu 1 unter anderem das Hausgrundstück in [X.], das Konto in [X.] sowie an-dere Immobilien verwerten können, für welche die [X.] nicht ge-golten hätte. Über den Wunsch des Betreuten, nur die Grundstücke in [X.], nicht aber das Hausgrundstück in [X.] zu verkaufen und auch das Konto in [X.] nicht zu verwerten, habe sich der [X.] zu 1 hinwegsetzen müs-sen. Der Betreuer sei zwar gemäß § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich an die Wünsche des Betreuten gebunden, müsse aber solche Wünsche nicht be-folgen, die dessen Wohl zuwiderliefen. Letzteres sei hier der Fall gewesen. In 13 - 10 - der angespannten finanziellen Situation des Betreuten habe es keinerlei anzu-erkennende Gründe gegeben, von der Verwertung des Vermögens in [X.] abzusehen und stattdessen die Grundstücke in [X.] zu veräußern, mit der Konsequenz erheblicher steuerlicher Nachteile, welche die angespannte [X.] des Betroffenen weiter verschärft hätten. Dies gelte umso mehr, als bereits im Frühjahr 1997 abzusehen gewesen sei, der Betreute werde sein Haus in [X.] krankheitsbedingt kaum mehr selbst nutzen können. Diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten bedenkenfrei. 14 a) Gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Betreuer die Angelegenhei-ten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört nach § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen zu gestalten. Gemäß § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. 15 b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, un-ter welchen Voraussetzungen sich der Betreuer in Fällen, in denen die [X.] des Betreuten seinem objektiven Wohl widersprechen, über den Willen des Betreuten hinwegsetzen kann und muss. Lediglich in einer Entscheidung, die die Haftung des Betreuers gegenüber dem Vertragspartner des Betreuten zum Gegenstand hatte, hat der [X.] ausgeführt, dass sich der Betreuer bei der Bewältigung von Konflikten zwischen den Neigungen und Wünschen des Betreuten einerseits sowie dessen Wohl andererseits allein vom wohlverstandenen Interesse des Betreuten leiten zu lassen habe ([X.] Urteil vom 8. Dezember 1994 - [X.]/93 - FamRZ 1995, 282, 283). Der Begriff 16 - 11 - des wohlverstandenen Interesses wird in dieser Entscheidung allerdings nicht näher konkretisiert. 17 Auch in der Rechtsprechung der [X.]e und in der Literatur werden unterschiedliche Ansätze zur Lösung des beschriebenen Konflikts ver-treten. Ganz überwiegend werden die Wünsche des Betreuten in weitem [X.] respektiert (statt vieler [X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 1901 [X.]. 14 f. m.w.[X.]; eher einschränkend allerdings [X.]/[X.] [X.]. § 1901 [X.]. 10; Soergel/[X.] BGB 13. Aufl. § 1901 [X.]. 10; restriktiv auch [X.] [X.] 1992, 2, 4, der den Betreuer nicht den subjektiven Wünschen des Betreuten für verpflichtet hält, sondern vielmehr [X.] allenfalls empirisch bestimmbaren Normalität Nichtbetreuter). Allerdings wird die Frage, unter welchen Voraussetzungen das objektive Betreutenwohl gegenüber diesen Wünschen ausnahmsweise Vorrang beansprucht, unter-schiedlich beantwortet: Nach einer Auffassung ist darauf abzustellen, wie der Betreute sein Leben selbst gestalten würde, wenn er die dazu notwendigen Fä-higkeiten noch hätte ([X.] Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1901 [X.]. 26; Stau-dinger/[X.] BGB (1999) § 1901 [X.]. 24; vgl. weitergehend [X.] Haftung S. 40 f., der ausführt, dass Wünsche des Betreuten, deren Erfüllung voraus-sichtlich in einen Schaden mündet, dessen Wohl zuwiderlaufen; ihnen dürfe daher vom Betreuer nicht entsprochen werden). Nach anderer Ansicht tritt ein Wunsch des Betreuten nur dann hinter dessen objektivem Wohl zurück, wenn er Ausdruck einer Lebensvorstellung ist, die außerhalb desjenigen Bereiches liegt, der bei [X.] (noch) als Wahrnehmung der Selbstbestimmungs-rechte im gesellschaftlich vertretbaren Rahmen angesehen würde ([X.], Be-treuerpflichten, [X.]). Nach einer weiteren Meinung ist entscheidend, ob bei Verwirklichung des Wunsches Rechtsgüter des Betreuten gefährdet werden, die im Rang über den mit dem Wunsch verfolgten Interessen stehen (so etwa der Fall bei der Abwägung von Leben, Gesundheit oder sonstigen fundamenta-- 12 - len Persönlichkeitsrechten einerseits und Freizeitwünschen des Betreuten an-dererseits); darüber hinaus sollen nach dieser Auffassung solche Wünsche dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen und zu vernachlässigen sein, deren Erfül-lung seine gesamte Lebens- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Als Beispiel wird ein wirtschaftlich unvertretbarer Umgang mit dem Ver-mögen des Betreuten genannt, wenn daraus die Gefahr erwachse, dass künftig der angemessene Unterhalt nicht mehr bestritten werden könne ([X.], 265, 268; [X.] 2001, 346, 347; [X.]/[X.] 1901 BGB [X.]. 42; [X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 1901 [X.]. 14 f.; [X.] FamRZ 1992, 493, 503; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 1901 [X.]. 5). c) Nach Auffassung des Senats darf der Begriff des Wohles des [X.] im Sinne des § 1901 Abs. 2 und 3 BGB nicht losgelöst von seinen subjekti-ven Vorstellungen und Wünschen bestimmt werden (vgl. auch [X.]/[X.] 1901 BGB [X.]. 23). Denn gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB gehört zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Folglich läuft ein Wunsch nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dem Wohl des Betreuten zuwider, wenn er dessen objektivem Interesse wider-spricht. Vielmehr entsteht ein beachtlicher Gegensatz zwischen Wohl und Wille des Betreuten erst dann, wenn die Erfüllung der Wünsche höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Lebens- und [X.] erheblich verschlechtern würde ([X.] 2001, 346, 347; [X.]/[X.] 1901 BGB [X.]. 32; [X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 1901 [X.]. 14 f.). Entsprechend erfordert es das verfassungs-rechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Betreuten (vgl. etwa [X.], Betreuungsrecht, § 1901 [X.]. 19; [X.]/[X.] 1901 BGB [X.]. 24), dass der Betreuer einen Wunsch des Betreuten nicht wegen [X.] - 13 - fährdung ablehnen darf, solange dieser sich von seinen Einkünften und aus seinem Vermögen voraussichtlich bis zu seinem Tod wird unterhalten können ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 1901 [X.]. 5). Selbst wenn durch die Erfüllung der Wünsche des Betreuten dessen Vermögen - den Interessen seiner Erben zuwider - erheblich geschmälert wird, ist der Wunsch in diesem Fall zu respektieren. [X.]) Für diesen grundsätzlichen Vorrang der Wünsche des Betreuten vor dessen objektiven Interessen, insbesondere auch vor seinen objektiven Vermö-gensbelangen, spricht zunächst, dass der Betreuer nach allgemeiner [X.] nicht die Aufgabe hat, das Vermögen des Betreuten zugunsten seiner Er-ben zu erhalten ([X.] Urteil vom 22. Februar 1967 - [X.] - [X.] 1967, 473; [X.], 265, 269; BayObLG NJW 1991, 432; [X.], Betreu-ungsrecht, § 1901 [X.]. 22; [X.]/[X.] 1901 BGB [X.]. 35; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 1901 [X.]. 5; Soergel/[X.] BGB 13. Aufl. § 1901 [X.]. 4; [X.]/[X.] § 1901 [X.]. 4). Zudem könnte das Ziel des Gesetzes, das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten zu stärken und seinem Willen grundsätzlich den Vorrang einzuräumen, nicht erreicht wer-den, wenn der Betreuer befürchten müsste, nach dem Tod des Betreuten von dessen Erben erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu wer-den, weil er die dem objektiven Wohl des Betreuten zuwiderlaufenden Wünsche erfüllt hat ([X.]/[X.] 1901 BGB [X.]. 52; vgl. zum entsprechenden [X.] Ziel BT-Drucks. 11/4528 S. 67, 133; BayObLG FamRZ 1998, 455, 456; [X.] FamRZ 1992, 493, 503; [X.]/[X.] BGB (2006) § 1908 i [X.]. 231). Diese Sichtweise widerspricht auch nicht dem Anliegen des Gesetzgebers, der Betreuer dürfe dem Betreuten nicht die Hand zur Selbst-schädigung reichen (BT-Drucks. 11/4528 S. 67, 133; [X.] Re-port 2001, 346, 347; [X.]/[X.] 1901 BGB [X.]. 44; [X.]/ [X.] BGB 5. Aufl. § 1901 [X.]. 16); denn eine Selbstschädigung des Betreu-19 - 14 - ten wird regelmäßig nur dann nicht mehr hingenommen werden können, wenn dessen Unterhalt bis zu seinem Tod infolge einer Maßnahme des Betreuers nicht mehr gesichert ist. 20 [X.]) Ist danach ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, so-fern dessen Erfüllung nicht die gesamte Lebens- und Versorgungssituation des Betreuten erheblich verschlechtern würde, kann dies freilich nur unter der Vor-aussetzung gelten, dass der Wunsch nicht Ausdruck der Erkrankung des Be-treuten ist ([X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 1901 [X.]. 14). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jeder Wunsch unbeachtlich wäre, den der Betreute ohne Erkrankung nicht hätte oder der als irrational zu bewerten ist (BT-Drucks. 11/4528 S. 67; [X.] 2001, 346, 347; Stau-dinger/[X.] BGB (1999) § 1901 [X.]. 28; [X.], [X.], [X.], 78 f.). Vielmehr ist ein Wunsch lediglich dann unbeachtlich, wenn der Betreute in-folge seiner Erkrankung entweder nicht mehr in der Lage ist, eigene Wünsche und Vorstellungen zu bilden und zur Grundlage und Orientierung seiner Le-bensgestaltung zu machen ([X.]/[X.] BGB 12. Aufl. § 1901 [X.]. 4, 10; [X.] FamRZ 1992, 1125, 1128; [X.], [X.], [X.]; vgl. auch [X.] [X.] 1992, 2, 4), oder wenn er die der Willensbildung zugrunde lie-genden Tatsachen infolge seiner Erkrankung verkennt (vgl. dazu [X.], Betreuungsrecht, § 1901 [X.]. 26). [X.]) Der Vorrang des Willens des Betreuten gilt im übrigen nur für solche Wünsche, die Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten sind; sie dürfen sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen erklären lassen, die der Betreute angestellt hat, um über diese Vorstufe sein eigentliches - wei-tergehendes - Ziel zu erreichen. Der vorliegende Fall verdeutlicht diese Diffe-renzierung: 21 - 15 - Das Anliegen des Betreuten, das Grundstück in [X.] und das dor-tige Konto nicht zu verwerten, ist als ein solcher - beachtlicher - Wunsch aufzu-fassen, wenn man den Vortrag des [X.]n zu 1 als richtig unterstellt, das Grundstück in [X.] sei das Lieblingsobjekt des Betreuten gewesen, des-sen Verkauf er auch mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht gewollt habe; das Guthaben auf dem Konto habe nach seinem Willen ausschließlich dem Grundbesitz in [X.] zugute kommen sollen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die übrigen privat genutzten Häuser des Betreuten, falls der Vortrag des [X.]n zu 1 zutrifft, dass diese dem Betreuten ans Herz gewachsen waren. Unter demselben Aspekt kann - umgekehrt - auch der vom [X.]n zu 1 gel-tend gemachte Wunsch des Betreuten beachtlich sein, sich am ehesten von einem Grundstück in der [X.] zu trennen, dessen Mieter ständig Ärger bereitet hätten. 22 Dagegen hing der Betreute nach dem eigenen Vortrag des [X.]n zu 1 an keinem der nicht privat genutzten Objekte in besonderer Weise. Der Wille des Betreuten, gerade die (nicht privat genutzten) Grundstücke in [X.] zu veräußern, beruhte - abgesehen von einem etwaigen beachtlichen Wunsch in Ansehung des Objekts [X.] - dementsprechend nur auf Erwägungen des Betreuten zur Frage, welche Grundstücke am besten geeignet seien, um die erforderliche Liquidität zu erzielen. Der Betreute hat insoweit lediglich über-legt, auf welchem Wege sich sein eigentliches Ziel - die Schonung seines [X.] in [X.] und seiner sonstigen privat genutzten Objekte - am zweckmäßigsten erreichen ließe. Über die hierzu geäußerten (Zweckmäßig-keits-)Vorstellungen des Betreuten konnte und musste der Betreuer sich daher gegebenenfalls hinwegsetzen. Dasselbe gilt im Übrigen in Ansehung der vom [X.]n zu 1 behaupteten Vorgabe des Betreuten über die bei einem Verkauf zu erzielenden Mindesterlöse. 23 - 16 - [X.]) Schließlich kann sich der Betreuer nur dann auf einen - dem objekti-ven Wohl des Betreuten zuwiderlaufenden - Wunsch berufen, wenn dieser Wunsch auf ausreichender tatsächlicher Grundlage gefasst wurde. Insoweit gilt im Grundsatz ähnliches wie im Recht der Anwaltshaftung. Dort entlastet eine Weisung des Mandanten nur, wenn der Anwalt diesen vor Befolgung der [X.] eingehend über die damit verbundenen Risiken belehrt und ihm andere weniger nachteilige oder nicht so riskante Wege zur Erreichung des verfolgten Ziels aufgezeigt hat (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des [X.], 7. Aufl. [X.]. 571 m.w.[X.]). Allerdings sind die bei der Anwaltshaftung entwickelten Grundsätze zum Umfang der geforderten Aufklärung (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.] [X.]O [X.]. 510 ff.) nicht ohne weiteres auf die [X.] übertragbar. Vielmehr richtet sich der Grad der erforderlichen Aufklärung zum einen nach der Wichtigkeit des Geschäfts und zum anderen danach, was in den [X.], denen der Betreuer angehört, billigerweise erwartet werden kann (vgl. zur Differenzierung nach [X.] Senatsurteil vom 18. September 2003 - [X.] ZR 13/01 - FamRZ 2003, 1924, 1925; [X.] Ur-teile vom 5. Mai 1983 - [X.]/82 - FamRZ 1983, 1220 und vom 15. Januar 1964 - [X.]/63 - [X.], 199, 200; [X.], 265, 267; [X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 1833 [X.]. 4; Soergel/[X.] BGB 13. Aufl. § 1833 [X.]. 4; [X.]/[X.] BGB (2004) § 1833 [X.]. 13). Indes kann auch ein geschäftsunerfahrener Betreuer verpflichtet sein, bei einem Ge-schäft großer Bedeutung fachlichen Rat einzuholen, um den Betreuten umfas-send informieren zu können (vgl. [X.] Urteil vom 5. Mai 1983 - [X.]/82 - FamRZ 1983, 1220, 1221; [X.]/[X.] BGB (2004) § 1833 [X.]. 35; [X.], [X.], [X.]; [X.], Haftung, [X.]). Hat der Betreuer den Be-treuten nicht ausreichend aufgeklärt, bleibt dem Betreuer gleichwohl die Mög-lichkeit darzulegen und zu beweisen, dass der Betreute den - vom Betreuer 24 - 17 - später umgesetzten - Wunsch auch dann geäußert hätte, wenn der Betreuer ihn zuvor im erforderlichen Umfang aufgeklärt hätte. 25 d) Bei Anwendung dieser Grundsätze konnte sich der [X.] zu 1 ge-genüber dem auf Ersatz der Steuernachteile gerichteten Klagbegehren nicht ohne weiteres auf die Wünsche des Betreuten berufen. 26 Nach seinem eigenen Vortrag hat der [X.] zu 1 die Frage der steu-erlichen Konsequenzen mit einem Steuerberater nur allgemein besprochen; hingegen hat er sich nicht über die Höhe möglicher Steuerforderungen infor-miert. Dementsprechend kann er auch den Betreuten nicht über die Größen-ordnung möglicher Steuerforderungen belehrt haben. Angesichts der Wichtig-keit des beabsichtigten Rechtsgeschäfts wäre aber eine Aufklärung über die ungefähre Höhe der im ungünstigsten Fall zu erwartenden steuerlichen Belas-tung erforderlich gewesen. Dies gilt umso mehr, als der [X.] zu 1 gerade im Hinblick auf seine Fachkunde als Anwalt zum Betreuer bestellt worden war. Von einem Anwalt als Betreuer kann erwartet werden, dass er sich über die rechtlichen Risiken eines von ihm abzuschließenden Geschäfts vergewissert (Senatsurteil vom 18. September 2003 - [X.] ZR 13/01 - FamRZ 2003, 1924, 1925). Der [X.] zu 1 macht indes auch geltend, dass sich der Betreute in derselben Weise verhalten hätte, wenn er über die Höhe der steuerlichen Be-lastung informiert gewesen wäre. Dieser Einwand ist, wie ausgeführt, erheblich. Dem [X.]n zu 1 wird deshalb Gelegenheit zu geben sein, seinen Vortrag hierzu gegebenenfalls noch weiter zu konkretisieren und Beweis anzubieten. 27 e) Im übrigen dürfte in dem Verkauf der Grundstücke in [X.] jedenfalls nur dann eine Pflichtverletzung des [X.]n zu 1 zu finden sein, wenn dieser die Annahme eines gewerblichen [X.] dadurch hätte vermeiden 28 - 18 - können, dass er - liquiditätssichernd - andere Grundstücke als vom Betreuten gewünscht veräußert hätte. Das [X.] verweist insoweit auf meh-rere Grundstücke des Betreuten, die dieser mehr als fünf Jahre vor dem [X.] (1997) erworben und bebaut hatte; im Falle des Verkaufs dieser Häuser hätte - so das [X.] - die "[X.]" nicht gegolten und der Verkauf folglich nicht zur Annahme eines - die Einkommen- und Gewerbe-steuerpflicht begründenden - gewerblichen [X.] geführt. Dem kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Allerdings hat der [X.] zur Konkretisierung der Unterschei-dung zwischen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG [X.] und privater Vermögensverwaltung andererseits im Bereich des gewerbli-chen [X.] die so genannte [X.] entwickelt. Danach wird die Grenze privater Vermögensverwaltung überschritten, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang zu Erwerb bzw. Bebauung mehr als drei [X.] veräußert werden. Als enger zeitlicher Zusammenhang wird dabei ein Zeitraum von fünf Jahren angesehen ([X.] 2007, 250, 252 m.w.[X.]). Indes kommt der Zahl der Objekte und dem engen zeitlichen Zusammenhang ledig-lich indizielle Bedeutung für das Vorliegen einer von Anfang an bestehenden bedingten [X.] zu. Insbesondere handelt es sich bei der [X.] nicht um eine starre Zeitgrenze ([X.] Beschluss vom 12. August 2008 - [X.]/08 - juris; [X.] 2007, 250, 252 m.w.[X.]; [X.]/NV 2004, 1089, 1090 m.w.[X.]). Vielmehr kann im Falle einer Veräußerung nach Ablauf von fünf Jahren die sich mit zunehmender Zeitdauer verringernde Indizwirkung durch zusätzliche für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechende Anhalts-punkte ausgeglichen werden ([X.] 2007, 250, 252; [X.]/NV 2004, 1089, 1090 m.w.[X.]). Lediglich bei Verkäufen außerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Veräußerungen als Ausfluss der privaten Vermögensverwaltung darstellen ([X.], 434, 435; 29 - 19 - [X.]/NV 2004, 1089, 1090; zu einer Ausnahme von diesem Grundsatz vgl. [X.]/NV 2005, 1794). 30 Die Revision verweist hierzu auf die Feststellungen des Finanzgerichts M. . Danach sei davon auszugehen, dass der Betreute ein [X.] entwickelt habe, bei dem er zur Sicherung des übrigen Immobilienbe-standes immer auch die Veräußerung von Grundbesitz habe in Erwägung zie-hen müssen. Das [X.]

habe (zumindest) auch aus diesem Grund auf eine bereits im Zeitpunkt der Anschaffung/Errichtung der veräußerten Immobilien vorhandene bedingte [X.] des Betreuten [X.]. Eine - die Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht begründende - Gewerblichkeit des [X.] wäre somit auch dann nicht zu vernei-nen gewesen, wenn der [X.] zu 1 nur solche Grundstücke des Betreuten veräußert hätte, die dieser bereits mehr als fünf Jahre vor dem Verkauf erwor-ben und bebaut habe. Diesen Einwänden wird das [X.] bei seiner erneuten [X.] und Entscheidung nachzugehen haben. Dabei wird es die Vermeid-barkeit der aus Anlass des vom [X.]n zu 1 vorgenommenen [X.] festgesetzten Steuern nicht allein mit dem Hinweis darauf begründen können, der Betreute sei 1997 Eigentümer mehrerer Grundstücke gewesen, die er mehr als fünf Jahre vor dem Verkauf (1997) erworben und bebaut habe. Denn die Folgerung, dass ein Verkauf dieser Grundstücke im [X.] - mangels Anwendbarkeit der [X.] - nicht zur Annahme eines gewerblichen [X.] hätte führen können, erscheint - aus den von der Revision aufgezeigten Gründen - keineswegs zwingend. Vielmehr wird das [X.] zu erwägen haben, ob im vorliegenden Falle - im Hinblick auf ein vom Betreuten betriebenes [X.] - ein gewerblicher Grundstückshandel auch bei der Veräußerung solcher Grundstücke vorgelegen 31 - 20 - hätte, deren Erwerb bzw. Bebauung mehr als fünf Jahre zurücklag. Dabei wird es allerdings - auf der anderen Seite - auch zu prüfen haben, ob der [X.] zu 1 zur Erzielung der notwendigen Liquidität auch Grundstücke des Betreuten hätte veräußern können, die dieser vor mehr als 10 Jahren erworben bzw. [X.] hatte und deren Veräußerung deshalb die Annahme eines gewerbsmäßi-gen [X.] von vornherein ausgeschlossen hätte. 2. Eine weitere Pflichtverletzung hat das [X.] darin gese-hen, dass der [X.] zu 1 die Grundstücke zu Preisen verkauft habe, die um insgesamt 409.000 • unter ihren Verkehrswerten gelegen seien. Der [X.] zu 1 sei verpflichtet gewesen, Eigentum des Betreuten nur bestmöglich zu ver-werten. Dass die vereinbarten Kaufpreise nicht den Verkehrswerten der Grundstücke entsprochen hätten, habe der [X.] zu 1 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können. Bei einem Vertrag von derart hoher wirt-schaftlicher Bedeutung sei eine zuverlässige Prüfung der Angemessenheit der Kaufpreise naheliegend und erforderlich gewesen, beispielsweise durch Einho-lung eines Sachverständigengutachtens. Eine solche Prüfung habe der [X.] zu 1 aber nicht veranlasst. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] zu 1 Preise in Höhe dieser Verkehrswerte nicht habe erzielen können, lägen nicht vor. Ein möglicherweise vom Betreuten erteiltes Einverständnis mit dem Verkauf der drei Grundstücke zu den vereinbarten Preisen könne die Pflichtwid-rigkeit nicht ausschließen. 32 a) Gegen diese Würdigung des [X.]s dürften - jedenfalls im Ausgangspunkt - keine revisionsrechtlich bedeutsamen Bedenken zu erhe-ben sein. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht nicht auf die Frage ein-zugehen, ob eine etwaige besondere Sachkunde des Betreuten die Pflicht des [X.]n zu 1 entbehrlich werden ließ, vor der Veräußerung ein Sachverstän-digengutachten einzuholen, einen Makler zu beauftragen oder jedenfalls [X.] - 21 - nativangebote einzuholen. Denn eine solche besondere Sachkunde des [X.] ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar mag der Betreute infolge seiner früheren Tätigkeit als Bauherr oder Bauleiter die Gebäude gekannt ha-ben; auch mag er Erfahrungen mit der Vermietung von Immobilien gehabt ha-ben. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des [X.] hatte er jedoch bisher Grundstücke nur an Verwandte veräußert, nicht aber an Außenstehende. Über besondere Erfahrungen hinsichtlich der auf dem Grundstücksmarkt erzielbaren Preise verfügte der Betreute folglich nicht. b) Die Überlegungen, mit denen das [X.] den hypothetisch - bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt - erzielbaren Kaufpreis ermittelt hat, sind indes nicht in allen Punkten frei von revisionsrechtlich bedeutsamen Be-denken. 34 [X.]) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das [X.] das Sachwert- und das Ertragswertverfahren kombiniert hat (vgl. dazu [X.] 160, 8, 12; [X.] Urteile vom 12. Januar 2001 - [X.] - NJW-RR 2001, 732, 733 und vom 11. März 1993 - [X.] - juris). 35 Auch ansonsten hat das [X.] die erzielbaren Preise im Grundsatz zutreffend ermittelt. 36 [X.]) Nicht auseinandergesetzt hat sich das [X.] allerdings mit der Frage, inwieweit die finanziell angespannte Situation des Betreuten und der insoweit bestehende Zeitdruck dem [X.]n zu 1 erlaubten, die Chancen des Marktes bei der Preisgestaltung in vollem Umfang auszuschöpfen. Die [X.] gibt dem [X.] Gelegenheit, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe dieser Frage nachzugehen. 37 - 22 - B. Revision des [X.]n zu 1 als Streithelfer des [X.] [X.] 38 Die Revision ist zulässig. Der [X.] zu 1 ist dem Rechtsstreit auf [X.] des [X.] wirksam beigetreten. Der Kläger macht gegen beide [X.] einen Anspruch geltend, der auf den Ersatz desselben Schadens - nämlich auf Ersatz der [X.] zwischen dem Verkehrswert der vom [X.]n zu 1 verkauften Grundstücke und dem für sie erzielten Kaufpreis sowie auf Ersatz der festgesetzten Einkommen- und Gewerbesteuer - gerichtet ist. Im Falle einer Verurteilung auch des [X.]n zu 2 könnte der [X.] zu 1 diesen gemäß § 840 BGB analog, § 426 BGB auf Regress in Anspruch nehmen. Diese Mög-lichkeit begründet - für den Fall der eigenen Verurteilung - ein "rechtliches" Inte-resse des [X.]n zu 1 im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO am Obsiegen des [X.] auch gegen den [X.]n zu 2. Zwar erschließt sich die Zulässigkeit des Beitritts hier nicht aus einer möglichen [X.] (§ 68 ZPO). [X.] wirkte eine etwaige Verurteilung auch des [X.]n zu 2 keine Rechtskraft in einem Rechtsstreit unter den [X.]n über den Regressanspruch des [X.] zu 1. Dennoch wird mit der Entscheidung des vorliegenden [X.] gegenüber dem [X.]n zu 2 eine tatsächliche Vorentscheidung über dessen Verpflichtung zum Gesamtschuldnerausgleich für den Fall getroffen, dass der [X.] zu 1 zum Schadensersatz verurteilt wird. Diese Vorgreiflich-keit genügt, um das rechtliche Interesse des [X.]n zu 1 am Ausgang des Rechtsstreits gegenüber dem [X.]n zu 2 zu bejahen und ihm den Beitritt als Streithelfer des [X.] zu eröffnen (für den Fall des Beitritts eines Gesamt-schuldners auf der Seite des Gläubigers [X.] 2007, 231; vgl. allgemein: [X.] 86, 267, 272; [X.]/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 66 [X.]. 13; - 23 - Musielak/[X.] ZPO 6. Aufl. § 66 [X.]. 7, 9; [X.]/Schilken ZPO 3. Aufl. § 66 [X.]. 15). Der wirksame Beitritt berechtigt den [X.]n zu 1 gemäß § 67 2. Halbs. ZPO, als Streithelfer für den Kläger Revision einzulegen. I[X.] 39 Die Revision hat indes keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des [X.]s hat der [X.] zu 2 seine Pflichten als Verfahrenspfleger nicht verletzt. Der gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestellte Verfahrenspfleger habe die Aufgabe, die subjektiven Interessen und Wünsche des Betroffenen zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen. Er sei nicht verpflichtet, das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft nach objek-tiven Kriterien zu überprüfen; die Wahrung des objektiven Interesses des Be-treuten obliege vielmehr dem Betreuer und dem Vormundschaftsgericht. 40 2. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. 41 Zwar kommt im Ausgangspunkt eine Haftung des [X.]n zu 2 nach § 1833 BGB in Betracht. Diese Vorschrift ist auf den Verfahrenspfleger entspre-chend anwendbar (so auch [X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 1915 [X.]. 5; Küsgens Vergütungsregelungen, S. 42 f.; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] BGB 2. Aufl. § 1915 [X.]. 1; a.A. [X.]/[X.] BGB (2006) Vorb. §§ 1909 - 1921 [X.]. 5; § 1915 [X.]. 1). Die ratio des § 1833 BGB, die der Übernahme des Amtes und der besonderen Schutzbedürftigkeit des Betroffenen Rechnung trägt ([X.]/[X.] BGB 68. Aufl. § 1833 [X.]. 1), trifft auch auf den Verfahrenspfleger zu (Küsgens, Vergütungsregelungen, [X.]). Der [X.] zu 2 hat jedoch keine Pflichtverletzung im Sinne des § 1833 BGB begangen; 42 - 24 - denn er war nicht verpflichtet, das zu genehmigende Rechtsgeschäft nach ob-jektiven Kriterien zu überprüfen. 43 a) Allerdings hat der Senat - in anderem Zusammenhang und nicht tra-gend - die Auffassung vertreten, der nach § 67 [X.] bestellte Verfahrenspfleger habe die Interessen des Betreuten nach objektiven Maßstäben wahrzunehmen. Er werde dem Betreuten zur Seite gestellt, damit dessen objektive Interessen auch dann geltend gemacht werden könnten, wenn dieser sie nicht selbst wahrnehme (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2003 - [X.] - FamRZ 2003, 1275, 1276; vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 171; [X.] FamRZ 2007, 1688, 1689; [X.] [X.] 2005, 844; [X.]/ [X.] Betreuungsrecht 3. Aufl. § 67 [X.] [X.]. 32; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 67 [X.]. 54; [X.]/[X.] 67 [X.] [X.]. 100, 107; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 67 [X.]. 15; Knittel, Betreuungsgesetz, § 67 [X.]. 2). Diese Aufgabenbeschreibung kann indes - jedenfalls - nicht für Verfahren gelten, in denen wie vorliegend bereits ein Betreuer bestellt ist, des-sen Aufgabenkreis den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. [X.]) Ein Betreuer ist, wie dargelegt, dem Wohl des Betreuten verpflichtet, das von dessen Wünschen mitbestimmt wird (§ 1901 Abs. 2, 3 BGB). Dabei gehört es zu seinen Aufgaben zu prüfen, ob die Erfüllung etwaiger Wünsche des Betreuten höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährdet oder seine gesamte Lebens- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Demgegenüber ist es die Pflicht des Gerichts, die Interessen des Betreuten - auch gegenüber dem Betreuer - fürsorglich zu wahren. Soweit es eine [X.] gebietet, kann das Gericht für den Betreuten - und zur besseren Kontrolle des Betreuers - einen Gegenbetreuer bestellen. 44 - 25 - [X.]) Vor diesem rechtlichen Hintergrund erfährt der [X.]. Der Verfahrenspfleger soll nicht - ne-ben dem Gericht und anstelle eines Gegenbetreuers - die Interessen des Be-treuten gegenüber dem Betreuer schützen und über dessen Amtsführung wa-chen. Seine Aufgabe ist vielmehr darauf beschränkt, die verfahrensmäßigen Rechte des Betreuten zur Geltung zu bringen. Dazu gehört insbesondere der Anspruch des Betreuten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ([X.]/Sonnen-feld [X.] 3. Aufl. § 67 [X.]. 54). 45 Vorrangig hat der Verfahrenspfleger deshalb darauf Bedacht zu nehmen, dass das Gericht nicht zu Unrecht von einer offensichtlichen Unfähigkeit des Betreuten ausgeht, seinen Willen kundzutun (vgl. § 68 Abs. 2 [X.]). Hat der Verfahrenspfleger nach persönlicher Rücksprache mit dem Betreuten den [X.] gewonnen, dieser sei entgegen der Einschätzung des Gerichts doch in der Lage, zumindest in beschränktem Umfang seinen Willen zu äußern oder wichtige Informationen zu erteilen, hat er auf eine persönliche Anhörung durch das Gericht hinzuwirken ([X.]/[X.] 67 [X.] [X.]. 110; [X.] BtPrax 1992, 19, 24). 46 Sodann gehört es zu den Aufgaben des [X.], den tatsäch-lichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erforschen und in das [X.] einzubringen. Ist der Betreute in der Lage, seine Wünsche zu äußern, hat der Verfahrenspfleger den Betreuten im Gespräch über seine Wünsche und Interessen zu befragen. Dabei hat der Verfahrenspfleger auch ihm bekannte Umstände, die für die Willensbildung des Betreuten von Bedeutung sein könn-ten (etwa steuerliche Risiken eines beabsichtigten Rechtsgeschäfts), anzuspre-chen. Über Ablauf und Ergebnis des Gesprächs mit dem Betreuten hat der [X.]spfleger das Gericht - in wesentlichen Zügen - zu informieren und [X.] auch darüber zu berichten, wie der Betreute auf etwaige Hinweise zu 47 - 26 - Risiken des beabsichtigten Geschäfts reagiert hat. Kann der Betreute dagegen keinen Willen mehr bilden oder seine Wünsche nicht mehr artikulieren, hat der Verfahrenspfleger - in angemessenem Rahmen - Möglichkeiten zu nutzen, den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten anderweit zu erkunden. Dabei ist etwa an eine Kontaktaufnahme mit Bezugspersonen des Betreuten zu denken, wenn deren Befragung - etwa im Hinblick auf zurückliegende Äußerun-gen des Betreuten - Aufschlüsse über dessen tatsächlichen oder hypotheti-schen Willen erwarten lässt (vgl. [X.]/[X.] 67 [X.] [X.]. 109). Auch in diesem Fall hat der Betreuer dem Gericht - hier über die Möglichkeiten sowie über Art, Umfang und Ergebnis etwaiger Erkundigungen - zu berichten. Schließlich hat der Verfahrenspfleger auf der Grundlage dieser Gesprä-che und Erkundigungen für den Betreuten dessen Verfahrensrechte wahrzu-nehmen, indem er gegebenenfalls zu einzelnen Verfahrensergebnissen Stel-lung nimmt oder Rechtsmittel einlegt (vgl. [X.] [X.] 2005, 844, 845; [X.] FamRZ 2002, 65, 71). Hinzu kommt die Aufgabe des [X.], dem Betreuten - soweit möglich - den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens und das Verfahrensgeschehen zu erläutern (Knittel [X.] § 67 [X.] [X.]. 3). 48 [X.]) Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Aufklärung von Umständen, die für die Würdigung des Betreuerhandelns, insbesondere für die Wirtschaft-lichkeit des von ihm beabsichtigten Rechtsgeschäfts, von Bedeutung sein könn-ten, trifft den Verfahrenspfleger hingegen nicht. Er ist insbesondere nicht ver-pflichtet, über den dargestellten Rahmen hinaus weitere Umstände zu erfor-schen, die sich als für die Willensbildung des Betreuten erheblich erweisen könnten; auch hat er nicht zu prüfen, ob sämtliche für das genehmigungsbe-dürftige Rechtsgeschäft relevanten Umstände in die Willensbildung des [X.] eingeflossen sind. 49 - 27 - b) Ob und unter welchen Voraussetzungen die hier aufgezeigten Inhalte und Grenzen der Pflichten eines - neben einem Betreuer bestellten - [X.] auch für andere Fälle der Verfahrenspflegschaft gelten, bedarf keiner Entscheidung. So soll nach dem am 1. September 2009 in [X.] treten-den § 158 FamFG dem minderjährigen Kind in [X.] ein - nun-mehr "Verfahrensbeistand" genannter - Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn dies "zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist". In der [X.] des [X.] wird erläutert, dass dieser Verfahrensbeistand sowohl das subjektive als auch das objektive Interesse des Kindes einzubezie-hen habe (BT-Drucks. 16/6308 S. 239; zum bisherigen Streitstand vgl. [X.] [X.] 3. Aufl. § 50 [X.]. 47). Die Verfahrenspflegschaft in minderjährige Kinder betreffenden Verfahren kann indes mit der Verfahrenspflegschaft in anderen Rechtsbereichen, insbesondere im Betreuungsrecht, nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Vielmehr ist das Rechtsinstitut der Verfahrenspflegschaft im Hinblick auf die verschiedenen spezifischen Anforderungen der betroffenen Rechtsgebiete jeweils unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 238). Dementsprechend stimmen auch die [X.] des [X.] gemäß § 50 [X.] (künftig: § 158 FamFG) einerseits und des [X.] gemäß § 67 [X.] (künftig: § 276 FamFG) andererseits nicht zwin-gend überein. Das ergibt sich bereits aus einem Vergleich der Fallgruppen, in denen die Bestellung eines [X.] nach dem Gesetz in der Regel erforderlich ist: Während der Verfahrenspfleger in Betreuungsverfahren regel-mäßig zu bestellen ist, wenn von der persönlichen Anhörung des Betreuten ab-gesehen werden soll, ist in [X.] für die Bestellung eines [X.] nicht entscheidend, ob und in welchem Umfang das betroffene Kind in der Lage ist, seine Wünsche zu äußern. Im Ergebnis wird sich deshalb der Aufgaben- und Pflichtenkreis eines [X.] nicht übergreifend, sondern vielmehr nach der Art der jeweiligen Verfahrenspflegschaft und nach 50 - 28 - den für die Bestellung eines solchen [X.] vom Gesetz allgemein vorgeschriebenen Gründen bestimmen lassen. 51 c) Betrifft das Verfahren - wie hier - die gerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften des Betreuers, wird - wie auch die Gesetzesmaterialien be-legen - die Bestellung eines [X.] nur ausnahmsweise [X.] sein (BT-Drucks. 11/4528 S. 171). Sie wird regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn ohne Bestellung eines [X.] die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht sichergestellt ist, weil der Betreute seinen Willen nicht mehr in ausreichender Weise kundtun kann (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]; [X.] FamRZ 2002, 65, 72; [X.]/Harm § 1821 BGB [X.]. 45; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 67 [X.]. 13; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 67 [X.]. 4; vgl. auch [X.] 101, 397, 406). Die Aufgaben des [X.] erschöpfen sich in solchem Falle deshalb - wie dargelegt - darin, die Nachteile des Betreuten, die sich aus dessen fehlender Fähigkeit zur Willens-bildung oder -äußerung ergeben, auszugleichen. Ob danach im vorliegenden Fall überhaupt Anlass zur Bestellung eines [X.] bestand, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Auch wenn sich der Betreute noch in ausreichender, der Bedeutung des abzu-schließenden Rechtsgeschäfts gerecht werdender Weise zu äußern vermocht haben sollte, kann der Umstand, dass die Pflegerbestellung an sich überflüssig war, keinen Einfluss auf den Aufgabenkreis des [X.] haben. [X.] gilt für eine missverständliche Beschreibung des Wirkungskreises des [X.] in der Bestallungsurkunde (im vorliegenden Fall: "Ver-tretung des Betreuten bei dem Abschluss der Kaufverträge –"): Auch sie [X.] keine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Pflichtenstellung des [X.]n zu 2 begründen. Schließlich hat der [X.] zu 2 auch nicht deshalb die ihm als Verfahrenspfleger obliegenden Pflichten verletzt, weil er sich - wenn 52 - 29 - auch zurückhaltend - gegenüber dem Gericht zu Bewertungsfragen geäußert hat, die zu beurteilen nicht seines Amtes war. Vielmehr ist es Aufgabe - und Pflicht - des Gerichts, für seine Entscheidung den Ausführungen des Verfah-renpflegers nur insoweit Bedeutung beizumessen, als die Stellungnahme des [X.] von dessen - allein von der Verfahrensordnung bestimmter - Aufgabenstellung gedeckt wird. Die Frage, ob das Gericht dieser Aufgabe ge-recht geworden ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. d) Danach hat das [X.] zu Recht eine Pflichtverletzung weder darin gesehen, dass der [X.] zu 2 keine sachverständige Ermittlung der Grundstückspreise angeregt, noch darin, dass er eine Überprüfung des Kaufvertrags unter steuerrechtlichen Aspekten unterlassen hat. 53 3. Der Senat vermag in der Sache abschließend zu entscheiden. Infolge der nunmehr rechtskräftigen Abweisung der gegen den [X.]n zu 2 gerich-teten Klage besteht keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen; dies gilt um so mehr, als die [X.] beider [X.]n - nach den darge-stellten Grundsätzen - nicht deckungsgleich sind. Die angefochtene Entschei-dung kann danach insoweit bestehen bleiben, als das [X.] die 54 - 30 - Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Abweisung der Klage gegen den [X.]n zu 2 damit bestätigt hat. [X.] [X.] [X.] am [X.]

[X.] ist urlaubsbe-

dingt verhindert zu unterschreiben.
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2002 - 8 O 188/00 - [X.], Entscheidung vom 28.03.2006 - 29 U 13/03 -

Meta

XII ZR 77/06

22.07.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. XII ZR 77/06 (REWIS RS 2009, 2383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2383

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