Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. III ZR 76/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8344

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 76/13
vom

28. Januar 2014

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat 28. Januar 2014 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 28.
Januar 2013 -
21 U 3919/12 -
wird zurückge-wiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

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Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten ohne Rechtsfehler verneint. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung eines den Vor-gaben nach § 1 Absatz 2 des [X.].

Im Übrigen sind beide Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte
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jedenfalls -
verjährt sind (§ 51a Satz 1 [X.] a.F. i.V.m. § 56 Abs. 1, § 139b Abs.
1 und 2 [X.]). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Se-nats, wonach ein Wirtschaftsprüfer, der sich zur [X.] verpflichtet, in den inhaltlichen Anwendungsbereich von § 51a [X.] a.F. (=
i.d.F. bis
zum 31. Dezember 2003) fällt, da diese Tätigkeit seinem Berufsbild zuzuordnen ist; dieser Einordnung steht es nicht entgegen, wenn der [X.] vor der Freigabe der Mittel lediglich das Vorliegen ver-schiedener vertraglich definierter Voraussetzungen zu überprüfen hatte ([X.] vom 11. April 2013 -
III ZR 79/12, [X.] 2013, 899, 900 Rn. 23 ff [Rn.
25, 26]; s. auch Senat, Urteil vom 31. Oktober 2013 -
III ZR 294/11, BeckRS 2013, 19775 Rn. 13 und Beschluss vom 19. September 2013 -
III ZR 283/12, BeckRS 2013, 17470 Rn. 12). Entgegen der Meinung der Beschwerde unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht erheblich von den vom Senat be-reits entschiedenen Fällen.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.09.2012 -
35 O 29145/11 -

OLG München, Entscheidung vom 28.01.2013 -
21 U 3919/12 -

4

Meta

III ZR 76/13

28.01.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. III ZR 76/13 (REWIS RS 2014, 8344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8344

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III ZR 79/12

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