Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2010, Az. V ZR 32/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1666

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 32/10 Verkündet am: 5. November 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 10. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Parteien streiten darüber, wem von ihnen der bei dem Amtsgericht hinterlegte [X.] aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks zusteht, das ursprünglich den Eltern der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der [X.] (fortan frühere Beklagte) zu je ½ Miteigentumsanteil gehörte. Mit einem notariellen Übergabevertrag vom 17. März 1976 hatte die frühere Beklagte von ihrem Vater dessen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück unter [X.] auf ihren Erb- und Pflichtteil erworben. Dabei sollten fünf [X.] mit einem Nominalbetrag von insgesamt umgerechnet 115.040,67 • [X.] bleiben, mit denen die Eltern der Klägerin und der früheren [X.] ihr Grundstück belastet hatten, um dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers hierauf entgegenzuwirken. Am gleichen Tag schloss die Klägerin mit ihren [X.] einen Erbvertrag, in dem ihr Vater für den Fall seines Vorversterbens ihre - 3 - Mutter zur alleinigen und unbeschränkten Erbin einsetzte und als Erbin ihrer Mutter die Klägerin bestimmt wurde. Auf Grund dieses [X.] beerbte zu-erst die Mutter den vorverstorbenen Vater und sodann, am 30. Dezember 1999, die Klägerin die Mutter allein. Nachdem eine einvernehmliche Auseinanderset-zung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes zwischen der Klägerin und der [X.] [X.] gescheitert war, beantragte die Klägerin 2001 die Teilungsver-steigerung des Grundstücks. In dem ersten Versteigerungstermin wurde wegen der erwähnten Grundschulden kein Gebot abgegeben. Die frühere Beklagte verklagte daraufhin die Klägerin auf Zustimmung zur Löschung dieser [X.]. Die Klage wurde durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil des Land-gerichts [X.] vom 2. Juni 2004 (3 [X.]) abgewiesen. In dem da-nach bestimmten zweiten Versteigerungstermin ersteigerte die Klägerin das Grundstück zum [X.] von 60.458,92 • unter Übernahme der Grundschulden. Dem um 67,18 • Zinsen erhöhten [X.] entnahm das [X.] die Verfahrenskosten und teilte der Stadtkasse 22,80 • und der Klägerin auf die von ihr angemeldeten [X.] 27.579,82 • zu. Den [X.] von 27.840,05 • hinterlegte es bei dem Amtsgericht. Mit der Klage verlangt die Klägerin von den [X.] die Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags in Höhe von 27.709,94 • an sich und in Höhe von 130,12 • an diese sowie Ersatz von 1.166,25 • vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die [X.] verlangen widerklagend im Wege der [X.] von der Klägerin die Zustimmung zur Auszahlung des gesamten [X.]es an sich. Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage [X.]. Das [X.] hat umgekehrt entschieden. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederher-stellung des Urteils des [X.]s erreichen. Die [X.] beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 3 Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die [X.] von der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] die Zustimmung zur Auszahlung des [X.]es an sich verlangen. Der [X.] dürfe bei der Verteilung des Erlöses nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr bestimme sich seine Zuteilung danach, was die Klägerin einerseits und die [X.] andererseits aus der gesamten [X.] zu beanspruchen und davon schon erhalten [X.]. Zu der [X.] gehörten hier nicht allein der streitige [X.], sondern der gesamte, allerdings um die Verfahrenskosten und die Forderungen der Stadtkasse bereinigte [X.] sowie der Nominalbetrag der bestehen ge-bliebenen Grundschulden. Die sich daraus ergebende [X.] von 170.393,36 • stehe den Parteien je zur Hälfte zu. Auf ihren Anteil von etwa 85.000 • hätten die [X.] bisher nichts erhalten, die Klägerin dagegen ne-ben der Zahlung auf die [X.] auch die übernommenen [X.], zusammen 142.620,49 • und damit etwa 60.000 • mehr als ihr zu-stehe. Damit könnten die [X.] jedenfalls Auszahlung des hinterlegten [X.]es verlangen. Die Klägerin dürfe sich im Rahmen der Verteilung des Erlöses nicht darauf berufen, dass sie alleinige Gläubigerin der Grundschulden gewesen sei. Die Grundschulden hätten von Anfang an nur dazu gedient, den Gläubiger der Eltern von einer Vollstreckung in den Grundbesitz abzuhalten. Daran habe sich durch die Übertragung des Miteigentumsanteils des [X.] auf die frühere Beklagte nichts geändert. Ziel der Eltern sei es gewesen, der [X.] [X.] mit dem Miteigentumsanteil einen substantiellen Vermögenswert als Ausgleich für die Enterbung zu verschaffen. Dieses Ziel werde verfehlt, - 5 - wenn die Grundschulden zu Lasten der [X.] bei der Verteilung des [X.] berücksichtigt würden. Es sei auch kein Grund erkennbar, weshalb der Klä-gerin in Gestalt der Grundschulden ein "echter Vermögenswert" habe zufallen sollen. Diesen Überlegungen stehe weder die Rechtskraft des [X.] noch die rechtskräftige Abweisung der Klage auf Zustimmung zur Löschung der Grundschulden im Vorprozess der Parteien entgegen. I[X.] Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 4 1. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass als Grundlage für die mit Klage und Widerklage geltend gemachten wechselseitigen Ansprüche auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten [X.]es nur § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.] kommt (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 520, 521 Rn. 9) und dass das Bestehen dieser Ansprüche entschei-dend davon abhängt, wem der hinterlegte Betrag nach dem materiellen Recht (der [X.] gemäß §§ 741 ff. [X.], insbesondere nach §§ 742, 753, 756 [X.]) zukommt (vgl. [X.], Urteile vom 14. April 1987 - [X.], NJW-RR 1987, 890, 891, vom 9. Oktober 1991 - [X.], NJW 1992, 114 und vom 16. Dezember 2009 - [X.], [X.]O). 5 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber auch zu dem Ergebnis ge-langt, dass der hinterlegte [X.] nach den genannten Vorschriften den [X.] und nicht der Klägerin zusteht. Bei der Zuteilung des [X.]es ist nämlich nicht allein auf diesen, sondern darauf abzustellen, welchen Gesamter-lös die Versteigerung des Grundstücks erbracht und welche der Parteien bisher 6 - 6 - weniger als die ihr entsprechend den bisherigen Miteigentumsanteilen an dem Grundstück zustehende Hälfte davon erhalten hat. Zu dem Gesamterlös der Versteigerung des Grundstücks gehören hier nicht nur der erzielte [X.], sondern auch der in das geringste Gebot aufgenommene Wert der bestehen gebliebenen Grundschulden. Da der Wert dieser Grundschulden der Klägerin zugefallen ist und deren hälftigen Anteil am Gesamterlös um einen Betrag übersteigt, der über den hinterlegten [X.] hinausgeht, steht dieser den [X.] zu. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt ge-lassen, dass Gläubigerin der Grundschulden allein die Klägerin war. Bei der Übertragung des Miteigentums ihres [X.] an die frühere Beklagte ist diese allerdings nicht auch [X.]in der Grundschulden geworden. Vielmehr ist der Vater der Klägerin [X.] der Grundschulden geblieben und seine Beteiligung zunächst der Mutter der Klägerin und nach deren Ableben der Klä-gerin zugefallen, die damit alleinige Gläubigerin der Grundschulden wurde. Daraus kann sie indes nichts für sie hinsichtlich der [X.] herleiten. 3. Die Angriffe der Revision führen nicht zum Erfolg. 7 a) Zu Unrecht wendet sie ein, schon die Berechnung des zur Verteilung stehenden Erlöses sei fehlerhaft. 8 [X.]) Sie macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe bei der Be-rechnung der [X.] gemeinschaftsfremde Forderungen berücksich-tigt, was nach § 756 [X.] unzulässig sei. Das trifft schon im Ansatz nicht zu. Das Berufungsgericht hat in seine Berechnung nur das Ergebnis des [X.], aber weder gemeinschaftsfremde noch auf die [X.] gründende Forderungen einbezogen. 9 - 7 - 10 [X.]) Sodann wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-richt auch den Wert der bestehen gebliebenen Grundschulden als [X.] angesetzt hat. Dieser Einwand ist unbegründet. 11 (1) Die Übernahme der bestehen bleibenden Lasten stellt zwar regelmä-ßig einen Teil der Gegenleistung des [X.] dar, die er erst künftig den Gläubigern gegenüber zu erbringen hat. Die Leistung auf diese den wirtschaftli-chen Wert des Grundstücks beeinträchtigenden Lasten kommt in der Regel nicht den [X.] der früheren Grundstücksgemeinschaft zugute, sondern den Gläubigern. Dieser Teil des Erlöses gehört deshalb gewöhnlich nicht zu dem bei der Versteigerung realisierten Grundstückswert und steht für die Vertei-lung zwischen den [X.] nicht zur Verfügung ([X.], Urteil vom 16. [X.] - [X.], NJW-RR 2010, 520, 521 Rn. 12). Das gilt auch dann, wenn einer der bisherigen Eigentümer das gemeinschaftliche Grundstück ersteigert hat ([X.], Urteil vom 11. April 1990 - [X.], [X.], 975, 977). (2) Anders liegt es aber, wenn - wie hier - der Ersteher nicht nur Mitei-gentümer des versteigerten Grundstücks, sondern auch Gläubiger der bestehen bleibenden Rechte ist. Dann nämlich muss er im Umfang der nach den Verstei-gerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte für den Erwerb des Grund-stücks nichts aufwenden. Daraus folgt aber nicht, dass ihm der Teil des Grund-stückswertes, den die bestehen gebliebenen Rechte repräsentierten, vorab und ohne Ausgleich für den Miteigentümer verbleiben müsste. Er bekäme damit zum Nachteil des anderen Miteigentümers mehr als den Wert seines Miteigen-tumsanteils. Ziel der Auseinandersetzung ist jedoch die Verteilung des durch die Versteigerung realisierten [X.] auf alle Miteigentümer ent-12 - 8 - sprechend ihren Miteigentumsanteilen. Um dies zu erreichen, müssen die be-stehen gebliebenen Rechte in dieser Fallkonstellation mit ihrem in das geringste Gebot aufgenommenen Betrag in die Verteilung des Erlöses miteinbezogen und eine etwa unterschiedliche Belastung der früheren Miteigentumsanteile bei der [X.] berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom 13. Januar 1984 - [X.], NJW 1984, 2527, 2528). Das gilt auch dann, wenn die Rechte im Ergebnis - wie hier - nur auf einem Miteigentumsanteil lasten. Deshalb sind die Grundschulden hier bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen. b) Im Ansatz begründet, aber im vorliegenden Verfahren nicht erheblich ist der Einwand der Revision, der der Klägerin auf die [X.] zuge-teilte Betrag von 27.579,82 • habe ihr nicht als Zahlung angerechnet werden dürfen. 13 [X.]) Dieser Betrag ist der Klägerin zwar ausgezahlt worden, weil sie die [X.] im [X.] angemeldet hat. Ob sich schon daraus ergibt, dass diese Zahlung bei der Verteilung des Erlöses unter den [X.] nicht berücksichtigt werden darf, ist aber zweifelhaft. Es spricht nämlich viel dafür, dass die frühere Beklagte aus den Grundschulden nicht zur Zahlung von [X.] verpflichtet war (dazu sogleich unter c)) und die [X.] auf die [X.] bei der Verteilung des Erlöses als Beteiligung daran zu behandeln ist. Dann aber stellte sich die [X.], wie dem Umstand Rechnung zu tragen wäre, dass die Klägerin den auf die [X.] entfallenden Teil des Erlöses im wirtschaftlichen Ergebnis selbst aufgebracht hat. Das Versteigerungsgericht hat das geringste Gebot nämlich nach § 182 Abs. 2 [X.] um eben diesen Betrag erhöht, den die Klägerin auch entrichtet hat. Das braucht hier nicht entschieden zu werden. 14 - 9 - [X.]) Die Berücksichtigung des Einwands ändert nämlich am Ergebnis nichts. Den Umstand, dass die Klägerin den ihr auf die [X.] aus-gezahlten Betrag wirtschaftlich selbst aufgebracht hat, könnte man zum einem dadurch ausgleichen, dass man ihn bei der Verteilung des Erlöses von [X.] unberücksichtigt lässt und nur den übrigen Erlös verteilt. Denkbar wäre auch, diesen Betrag zwar, ähnlich wie bei unterschiedlich belasteten Miteigen-tumsanteilen ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 520, 521 f. Rn. 17 f.), bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen, der Klägerin aber dadurch den gebotenen Ausgleich zu verschaffen, dass man den [X.] die von der Klägerin aufgebrachte Erhöhung des geringsten Ge-bots nach § 182 Abs. 2 [X.] als bereits erhaltene Zuteilung aus dem Erlös an-rechnet. Im ersten Fall ergäbe sich eine [X.] von (170.393,36 • abzüglich 27.579,82 • =) 142.813,54 •, von der jeder der Parteien die Hälfte, also 71.406,77 •, zustünde. Dann hätte die Klägerin unter Berücksichtigung der bestehen gebliebenen Rechte 43.633,90 • mehr erhalten als ihr rechnerisch zusteht. Im zweiten Fall bliebe es bei der von dem Berufungsgericht errechne-ten [X.] von 170.393,36 •, von der jeder der Parteien ein Betrag von 85.196,68 • zustünde. Darauf hätten die Klägerin dann 142.620,49 •, die [X.] nicht 0 •, sondern als Folge der Anrechnung des [X.] gemäß § 182 Abs. 2 [X.] schon 27.579,82 • erhalten. Den [X.] stünde aber in beiden Fällen jedenfalls der hinterlegte [X.] zu. 15 c) Im Ergebnis unbegründet ist der weitere Einwand der Klägerin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, sie dürfe sich auf ihre Stel-lung als Gläubigerin der Grundschulden nicht berufen. 16 - 10 - [X.]) Dieser Einwand lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht schon auf die rechtskräftige Abweisung der [X.] der früheren [X.] in dem Vorprozess der Parteien stützen. 17 18 (1) Die rechtskräftige Abweisung dieser Klage hat allerdings zur Folge, dass der früheren [X.] ein Löschungsanspruch endgültig aberkannt [X.] ist. Richtig ist auch, dass das nicht nur für den Anspruch auf Löschung aus einer besonderen Löschungsabrede mit der Klägerin gilt, den die frühere [X.] im Vorprozess geltend gemacht hatte, sondern für alle in Betracht [X.]. Ein Urteil, das - wie hier - eine Leistungsklage abweist, stellt nämlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebens-sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Das gilt auch dann, wenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Rechtsnormen vorgetragen und geprüft wurden ([X.], Urteil vom 19. November 2003 - [X.], [X.]Z 157, 47, 50 f.). Von dem Streitgegenstand erfasst werden sämtliche materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebenssach-verhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begründung des [X.] kommt es nicht an (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - [X.], [X.], 501, 504 f. Rn. 44 f., insoweit in [X.]Z 179, 146 nicht abgedruckt; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 97, 176; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 322 Rn. 41). Das gilt nach § 325 Abs. 1 ZPO auch für die jetzi-gen [X.]. (2) Aus der Abweisung der [X.] folgt indessen nur, dass die frühere Beklagte keine Löschung der Grundschulden verlangen kann. Damit steht nicht zugleich fest, dass sich die Klägerin bei der Verteilung des Erlöses darauf berufen kann, dass sie alleinige Gläubigerin der Grundschulden war. 19 - 11 - 20 (a) Die Berufung hierauf kann der Klägerin nämlich nicht nur dann ver-sagt sein, wenn die [X.] von ihr die Zustimmung zur Löschung verlangen könnten. Auf ihre Stellung als Gläubigerin der Grundschulden kann sich die Klägerin bei der Verteilung des Erlöses unter den [X.]ern vielmehr auch dann nicht berufen, wenn sie an der Durchsetzung ihrer an sich [X.] (vgl. § 1192 Abs. 1 i.V.m. § 1147 [X.]) Rechte aus den Grundschulden (Duldungsanspruch und Anspruch auf Zahlung von [X.]) durch eine schuldrechtliche Vereinbarung mit der früheren [X.] oder ihren Rechtsnachfolgern gehindert ist. Entschieden ist in dem Vorprozess nur über den von der früheren [X.] geltend gemachten Anspruch auf Löschung der Grundschulden. Gegenstand des Rechtsstreits war aber nicht die Frage, ob die Klägerin ihrerseits von der früheren [X.] die Duldung der [X.] oder die Zahlung von [X.] hätte verlangen können. (b) Diese Frage ist auch nicht inhaltlich durch die Abweisung der Lö-schungsklage der früheren [X.] präjudiziert. Der [X.] und der Zins-anspruch des Grundschuldgläubigers werden zwar regelmäßig ausscheiden, wenn der Grundstückseigentümer (auf Grund einer schuldrechtlichen Abrede mit dem Gläubiger) die Löschung der Grundschuld verlangen kann. Daraus folgt aber nicht, dass der Grundschuldgläubiger den [X.] und den Zins-anspruch geltend machen kann, wenn ein Löschungsanspruch nicht besteht. Die Voraussetzungen, unter denen die Löschung einer Grundschuld bean-sprucht werden kann, müssen nämlich nicht dieselben sein wie die, unter denen der [X.] oder der Zinsanspruch geltend gemacht werden können. Bei [X.] bestimmt sich z. B. der Löschungsanspruch nach dem Fortbestand des Sicherungszwecks, während der Duldungsanspruch da-von abhängt, ob die gesicherte Forderung vertragsgemäß bedient wird. [X.] - 12 - so bleibt der Sicherungseigentümer verpflichtet, dem Sicherungsgeber den [X.] der Sache zu überlassen, auch wenn er dessen Rückübereignungsan-spruch erfolgreich abgewehrt hat. Sind die Voraussetzungen für den [X.] einerseits und den Duldungsanspruch andererseits aber nicht notwendig dieselben, ist mit der Aberkennung des Löschungsanspruchs nicht zugleich auch darüber entschieden, dass der Duldungsanspruch geltend ge-macht werden kann. [X.]) Im Ergebnis unbegründet ist auch das Argument der Revision, die frühere Beklagte habe sich mangels Abtretung der Rechte aus der [X.] ihrer Eltern nicht auf den unveränderten treuhänderischen Charakter der Grundschulden berufen können. 22 (1) Richtig ist allerdings, dass sich die frühere Beklagte bei dem von dem Berufungsgericht gewählten Ansatz auf den treuhänderischen Charakter der Grundschulden nur berufen konnte, wenn ihr die Rechte aus der Zweckabrede ihrer Eltern abgetreten wurden. Denn das Berufungsgericht leitet den treuhän-derischen Charakter der Grundschulden daraus ab, dass diese nur dazu ge-dacht waren, einen Gläubiger der Eltern von der Vollstreckung in den [X.] abzuhalten. Nicht frei von Zweifeln ist, ob sich aus dem Übergabevertrag ableiten lässt, der früheren [X.] seien stillschweigend die Rechte aus [X.] abgetreten worden. Nach dem Vertrag sollten der früheren [X.] nur die Ansprüche auf Rückgewähr der [X.] zur Si-cherung des Darlehens der Eltern anteilig abgetreten werden, die [X.] dagegen bestehen bleiben. Darauf kommt es aber nicht an. 23 (2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die [X.] gegenüber der früheren Beklagte nicht vewerten dürfen, erweist sich 24 - 13 - nämlich im Ergebnis aus einem anderen Grund als zutreffend. Dieses Verwer-tungshindernis ergibt sich unabhängig von der möglichen Abtretung der Rechte aus der ursprünglichen Zweckabrede der Eltern aus einem schuldrechtlichen Verwertungsverbot, das die frühere Beklagte im Zusammenhang mit dem Übergabevertrag am 17. März 1976 stillschweigend selbst mit beiden Eltern vereinbart hat. (a) Zweck dieses Vertrags war es, der früheren [X.] im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit dem hälftigen Anteil an ihrem Grundstück einen substantiellen Vermögenswert zuzuwenden. Dieser Gestaltungswille der Eltern kommt schon in dem Übergabevertrag selbst zum Ausdruck. Dieser hält neben der Anrechnung der Übertragung auf das Erb- und Pflichtteilsrecht der früheren [X.] fest, dass der Wert des Miteigentumsanteils trotz der [X.] bleibenden Grundschulden 130.000 DM beträgt. Außerdem sollte die [X.] Beklagte die Hälfte der damals noch bestehenden Darlehensschuld ihrer [X.] übernehmen und die Eltern insoweit freistellen. Die Eingehung einer sol-chen Freistellungsverpflichtung ergibt aus der Sicht aller an der Urkunde Betei-ligten nur einen Sinn, wenn der früheren [X.] nicht bloß ein formaler Ei-gentumstitel verschafft werden sollte, sondern ein substantieller Vermögens-wert. Andernfalls hätte diese nicht nur (durch die [X.]) ihren Erb- und Pflichtteil eingebüßt, sondern auch noch einen zusätzlichen Vermö-gensnachteil erlitten, was erkennbar nicht angestrebt war. 25 (b) Dazu bedarf es keines Rückgriffs auf den Erbvertrag, den die Eltern der Klägerin im [X.] an den Übergabevertrag geschlossen haben. Der Erbvertrag bestätigt aber die Auslegung des [X.]. Er lässt nämlich erkennen, dass die Eltern den Plan verfolgten, beiden Töchtern jeweils die [X.] ihres Grundstücks zuzuwenden. Technisch wird das dadurch erreicht, dass 26 - 14 - der früheren [X.] durch den Übergabevertrag schon zu Lebzeiten der [X.] der Miteigentumsanteil des [X.] zugewandt und mit dem Erbvertrag die Klägerin unter Enterbung ihrer Schwester zur Erbin des [X.] [X.]teils bestimmt wird. Das setzte voraus, dass der früheren [X.] mehr als nur ein formaler Titel zugewandt wurde. (c) Die von den Eltern angestrebte Zuwendung an die frühere Beklagte ließ sich auf dem von ihnen dazu gewählten technischen Weg nur erreichen, wenn die Geltendmachung der Gläubigerrechte aus den Grundschulden schuld-rechtlich eingeschränkt wurde. 27 ([X.]) Hätten die Eltern, indem sie sich ihre Gläubigerrechte aus den Grundschulden insgesamt vorbehielten, die frühere Beklagte uneingeschränkt zur Zahlung von [X.] oder dazu verpflichten wollen, jederzeit die Zwangsvollstreckung in den ihr übertragenen Miteigentumsanteil zu dulden, wäre der Miteigentumsanteil jedenfalls im entscheidenden Zeitpunkt, nämlich nach dem Tod des [X.] Elternteils, wertlos gewesen. [X.] dafür, dass die Eltern dies angestrebt oder in Kauf genommen haben könnten, sind nicht ersichtlich. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb die frühere Beklagte für eine bei diesem Verständnis letztlich wertlose Zuwendung die Ver-pflichtung zur anteiligen Freistellung der Eltern von ihren Verpflichtungen aus einem damals noch valutierenden Darlehen hätte übernehmen sollen. Das [X.] ließ sich nur erreichen, wenn die Geltendmachung der Grundschulden nicht mehr uneingeschränkt möglich war. 28 ([X.]) Das muss zwar nicht bedeuten, dass sich die Eltern verpflichten wollten, schon zu ihren Lebzeiten von ihren Rechten aus den Grundschulden keinen oder nur dann Gebrauch zu machen, wenn sich die frühere Beklagte 29 - 15 - nicht an den Übergabevertrag hielt. Eine solche Bindung enthielt oder bewirkte auch der Erbvertrag mit der Klägerin nicht. Es gibt im Gegenteil Anhaltspunkte dafür, dass sich die Eltern diese Möglichkeit vorbehalten wollten, etwa um einen doch noch drohenden Zugriff ihres Gläubigers auf das Grundstück zu [X.]. ([X.]) Das eigentliche Ziel des Vertrags war nicht, der früheren [X.] eine zu Lebzeiten der Eltern verwertbare Rechtsposition zu verschaffen. Das war mit der gewählten Konstruktion, insbesondere mit dem Vorbehalt der Gläu-bigerrechte, nicht zu erreichen. Der Vertrag zielte vielmehr darauf, ihr einen Vermögenswert zu verschaffen, den sie nach dem Ableben des [X.] Elternteils in der Erbauseinandersetzung mit der Klägerin geltend ma-chen konnte. Das aber war nur möglich, wenn die Grundschulden jedenfalls von diesem Zeitpunkt an nicht mehr gegen die frühere Beklagte geltend gemacht werden durften. Nur so war auch zu verhindern, dass die frühere Beklagte, die anders als die Klägerin im Vorgriff hierauf auch die Darlehensschuld der Eltern anteilig im Innenverhältnis übernommen hatte, schlechter stand als diese. Denn die Verfügungen von Todes wegen aus dem Erbvertrag der Klägerin mit ihren Eltern konnten nach dem Tod des [X.] ebenfalls nicht mehr ge-ändert werden. Ohne ein entsprechendes schuldrechtliches Verwertungsverbot dieses Inhalts drohte der Vertrag nicht nur sein Kernziel zu verfehlen, sondern auch zu einem über den Verlust der Beteiligung am Nachlass der Eltern hin- ausgehenden Nachteil umzuschlagen: Die Aufwendungen der früheren [X.] für das Darlehen der Eltern könnten sich selbst dann noch als vergeblich erweisen, wenn die Eltern, wie auch geschehen, zu ihren Lebzeiten weder über den Miteigentumsanteil der Mutter verfügten noch von ihren Gläubigerrechten aus den Grundschulden Gebrauch gemacht hatten. Das haben die Eltern er-sichtlich nicht angestrebt. Sie wollten den Erfolg des [X.] jeden-30 - 16 - falls nach dem Tod des [X.] sicherstellen und haben deshalb mit der früheren [X.] stillschweigend vereinbart, dass die Grundschulden von diesem Zeitpunkt an nicht mehr verwertet werden durften. 31 (d) Diese Vereinbarung ist nicht nur mit dem Vater, sondern mit beiden Elternteilen zustande gekommen. Vertragspartei des eigentlichen [X.] war zwar nur der Vater. Die Mutter hat aber an der Vertragsverhandlung vor dem Notar teilgenommen und dem Vertrag zugestimmt. Ihre Teilnahme mag in erster Linie güterrechtliche Gründe gehabt haben. Ohne ihre Mitwirkung als (Mit-) Gläubigerin der Grundschulden ließ sich das angestrebte [X.] beider Eltern aber nicht erreichen. Mit ihrer Zustimmung zu dem Übergabevertrag ist die Mutter Vertragspartei des Verwertungsverbots geworden. (e) Diese Verpflichtungen sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen, die deshalb aus den Grundschulden gegen die [X.] Beklagte nicht mehr vorgehen durfte. 32 d) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand der Revision, der [X.] nach § 182 Abs. 2 [X.] habe angesichts der unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt wer-den müssen. 33 [X.]) Die Miteigentumsanteile waren allerdings unterschiedlich belastet. Die Grundschulden lasteten zwar als Gesamtgrundschulden (vgl. Senat, Urteil vom 19. März 2010 - [X.], [X.], 834, 835 Rn. 7) auf beiden Mitei-gentumsanteilen. Gläubiger der Gesamtgrundschulden war aber, wie oben un-ter 2. ausgeführt, allein die Klägerin. Da diese ihren eigenen Miteigentumsanteil 34 - 17 - jederzeit hätte freigeben können (vgl. Senat, Urteil vom 19. März 2010 - [X.], [X.]O, Rn. 9), haftete für die Grundschulden in der Sache allein der Miteigentumsanteil der früheren [X.]. 35 [X.]) Bei der Verteilung des Erlöses wäre einer unterschiedlichen Belas-tung der Miteigentumsanteile zwar grundsätzlich Rechnung zu tragen ([X.], Urteil vom 28. April 1983 - [X.], NJW 1983, 2449, 2451; Senat, Urteil vom 13. Januar 1984 - [X.], NJW 1984, 2527, 258; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 520, 521). Hier scheidet ihre Berücksichtigung aber aus, weil sich die unterschiedliche Belastung im Verhältnis der Klägerin zur früheren [X.] nicht auswirkt. Die Klägerin war, wie unter c) [X.]) (2) dargelegt, seit dem Tod ihrer Mutter gehindert, von der [X.] [X.] die Duldung der Zwangsversteigerung in deren [X.] und die Zahlung von [X.] zu verlangen. [X.]) Dessen ungeachtet wäre aber bei der Verteilung des Erlöses dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin den Erhöhungsbetrag entrich-tet und im wirtschaftlichen Ergebnis die Auskehrung des auf die Grundschuld-zinsen entfallenden Betrags an sich selbst finanziert hat. Das ändert aber nichts daran, dass den [X.] jedenfalls der hinterlegte [X.] zusteht. 36 - 18 - II[X.] 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 18.05.2009 - 3 O 223/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 10.02.2010 - 5 U 316/09-77-

Meta

V ZR 32/10

05.11.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2010, Az. V ZR 32/10 (REWIS RS 2010, 1666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1666

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