Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2011, Az. V ZR 132/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9766

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Gegenstand

Verwertung der Grundschuld: Pflicht des Grundschuldgläubigers zur Ablösung nicht valutierter Grundschuldzinsen bei Ablösung der Grundschuld durch den Ersteher


Leitsatz

Will der Ersteher des Grundstücks eine in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebene Grundschuld ablösen, ist der Grundschuldgläubiger auf Grund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem persönlichen Schuldner zur Verwertung der Grundschuld in der Weise verpflichtet, dass dieser von der persönlichen Schuld vollständig befreit wird; weitergehende Pflichten zumindest im Hinblick auf zur Zeit der Ablösung nicht valutierte Grundschuldzinsen treffen den Grundschuldgläubiger nicht .

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. Mai 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des [X.] vom 20. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Den Klägern gehörte ein Grundstück in M. Dieses war zur Sicherung mehrerer Darlehen, welche die Rechtsvorgängerin der [X.] (nachfolgend einheitlich: Beklagte) an die Kläger ausgereicht hatte, mit neunzehn Grundschulden über insgesamt 5.317.435 Euro belastet, die jeweils mit 18 % p.a. zu verzinsen waren. Die den Grundschulden zugrunde liegenden Zweckbestimmungserklärungen lauten auszugsweise wie folgt:

"Zur Sicherung aller Ansprüche der Bank aus diesem [X.] (…) dienen die der [X.] zu verschaffenden Grundschulden (…) Die Ansprüche auf Rückgewähr dieser Grundschuld sind darauf beschränkt, dass von der Bank ausschließlich die Löschung der Grundschuld verlangt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn im [X.]punkt der Rückgewähr das Eigentum an dem belasteten Grundbesitz durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat (…)

[X.] ist nicht verpflichtet, bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren die Grundschuld mit einem ihre schuldrechtlichen Ansprüche übersteigenden Betrag geltend zu machen. Sie ist berechtigt, ganz oder teilweise auf die Grundschuld oder auf einen an ihre Stelle getretenen Geldbetrag zu verzichten. Dies gilt auch bei einer Verwertung der Grundschuld außerhalb eines [X.] (…)."

2

Die Kläger betrieben zum Zweck der Aufhebung der [X.] die Teilungsversteigerung des Grundstücks. Am 22. Dezember 2005 wurde der [X.] der Zuschlag erteilt; die zugunsten der [X.] bestellten Grundschulden blieben bestehen.

3

Die Beklagte teilte der [X.] mit Schreiben vom 6. März 2006 wegen einer geplanten Ablösung der Grundschulden deren Nominalbetrag - ohne Grundschuldzinsen - mit und bat um Überweisung auf das Darlehenskonto der Kläger. Die Zahlung erfolgte am 15. März 2006. Die Beklagte rechnete daraufhin die Darlehen, die zu dieser [X.] noch in Höhe von 5.186.763 Euro valutierten, ab und zahlte den Mehrerlös an die Kläger aus. Die Grundschulden übertrug sie im Laufe des Rechtsstreits an die Kläger. Der Duldungsanspruch wegen der Zinsen für die [X.] vom 22. Dezember 2005 bis zum 15. März 2006, welche sich nach Berechnung der Kläger auf 220.673 Euro belaufen, ist Gegenstand eines zwischen den Klägern und der [X.] geführten Rechtsstreits, in dem sich die [X.] unter anderem auf einen ihr gegenüber erklärten Verzicht der [X.] auf die Grundschuldzinsen beruft.

4

Die Kläger meinen, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die [X.] (auch) wegen der nach dem Zuschlag angefallenen dinglichen Zinsen in Anspruch zu nehmen und diese anschließend an sie auszukehren. Das [X.] hat die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 1459 veröffentlicht ist, hält den Feststellungsantrag für begründet. Die Beklagte sei auf Grund des durch die Sicherungsabrede begründeten [X.] verpflichtet gewesen, bei der Verwertung der Grundschulden die Interessen der Kläger wahrzunehmen. Diese Pflicht habe sie verletzt, indem sie es unterlassen habe, die ab Zuschlagserteilung angefallenen Grundschuldzinsen von der [X.] zu verlangen. Soweit die Zweckbestimmungserklärungen vorsähen, dass die Beklagte nicht gehalten sei, die Grundschulden mit einem die schuldrechtlichen Ansprüche übersteigenden Betrag geltend zu machen, hielten sie einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klausel sei überraschend und enthalte zudem einen unzulässigen Haftungsausschluss. Der den Klägern entstandene Schaden liege darin, dass die [X.] - was für die Feststellungsklage zu unterstellen sei - auf eine entsprechende Aufforderung der Beklagten hin auch die Grundschuldzinsen gezahlt hätte. Dagegen seien die Kläger nunmehr gezwungen, die an sie abgetretenen [X.] gerichtlich durchzusetzen, was zumindest eine Vermögensgefährdung begründe.

II.

6

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des [X.]. Den Klägern steht kein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 [X.] wegen einer unterbliebenen Geltendmachung der Grundschuldzinsen zu.

7

1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass die Beklagte die bei der Bestellung der Grundschulden vereinbarten dinglichen Zinsen (§ 1191 Abs. 2 [X.]) beanspruchen konnte, obwohl bereits das [X.] zur Tilgung der gegenüber den Klägern bestehenden Darlehensforderungen ausreichend war. Zwar steht dem Grundschuldgläubiger im Verhältnis zum Sicherungsgeber die Grundschuld nur in Höhe der durch diese gesicherten schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung zu. Das schließt jedoch die Geltendmachung des gesamten haftenden Betrags einschließlich der dinglichen Zinsen nicht aus, da die Grundschuld von der ihr zugrunde liegenden persönlichen Forderung unabhängig ist und daher von dem Gläubiger in dem bestellten Umfang verwertet werden kann (Senat, Urteil vom 27. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 1505 f.; [X.], [X.], 1112, 1114; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 1191 Rn. 32; Soergel/Konzen, [X.], 13. Aufl., § 1191 Rn. 59; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 1191 Rn. 150 mwN; [X.], [X.], 974, 975; Vollkommer, NJW 1980, 1052, 1053).

8

2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die Beklagte jedoch für verpflichtet, die in der [X.] ab Zuschlagserteilung (§ 56 Satz 2 [X.]) bis zur Ablösung der Grundschulden angefallenen Zinsen von der [X.] zu verlangen. Eine derartige Verpflichtung kann dem den Grundschuldbestellungen jeweils zugrunde liegenden [X.] nicht entnommen werden.

9

a) Der Senat hat die Frage, ob der Gläubiger einer nicht (mehr) voll valutierten Grundschuld gleichwohl die zur Tilgung der gesicherten Schuld nicht benötigten Grundschuldzinsen zugunsten des Sicherungsgebers geltend machen muss, bislang offen gelassen (Urteil vom 27. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 1505, 1506). In Rechtsprechung und Schrifttum wird sie vorrangig unter dem Gesichtspunkt einer Pflicht zur vollständigen Anmeldung des Grundpfandrechts in der Zwangsversteigerung erörtert.

Einer Antwort bedarf es auch hier nicht. Denn die Kläger werfen der Beklagten keinen Pflichtverstoß im Zusammenhang mit der (Teilungs-)Versteigerung des Grundbesitzes vor. Der Anspruch wird vielmehr darauf gestützt, dass die Beklagte anlässlich der Ablösung der Grundpfandrechte entgegen dem Inhalt des [X.]s von einer Geltendmachung der rückständigen Grundschuldzinsen gegenüber der [X.] abgesehen habe.

b) Gegen den [X.] hat die Beklagte nicht verstoßen.

aa) Zwar ist der Grundschuldgläubiger auf Grund des durch die Sicherungsabrede begründeten [X.] gehalten, bei der Ausübung seiner sich aus der Grundschuld ergebenden Rechte zugleich die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren ([X.], Urteil vom 7. Mai 1987 - [X.], NJW-RR 1987, 1291, 1292; Urteil vom 8. Dezember 1988 - [X.], NJW 1989, 1732, 1733). Das gilt auch für die Ablösung eines gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Zwangsversteigerung bestehen gebliebenen Grundpfandrechts durch den Ersteher, weil wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die zugrunde liegende Schuld die Belange des Sicherungsgebers ebenfalls berührt werden.

bb) Dieser Pflicht kommt der Gläubiger aber dadurch nach, dass er für die Verwertung der Grundschuld in der Weise sorgt, dass der Sicherungsgeber von der persönlichen Schuld befreit wird. Er muss deshalb einen zur Tilgung seiner persönlichen Forderung ausreichenden Ablösungsbetrag verlangen und diesen, wenn er gezahlt wird, mit den gesicherten Forderungen verrechnen. Führt die Ablösung - wie hier - zu einer (vollständigen) Befriedigung des Gläubigers, kommt sie zugleich dem Sicherungsgeber zugute. Das von diesem im Rahmen des [X.] vorrangig verfolgte Ziel, nämlich die Befreiung von der gegenüber dem Gläubiger bestehenden schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung, ist erreicht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - die Zahlung auf die Grundschuld oder die gesicherte Forderung erfolgt (vgl. zur Abgrenzung Senat, Urteil vom 28. Mai 1976 - [X.], NJW 1976, 2132, 2133; Urteil vom 16. Juni 1989 - [X.], NJW-RR 1989, 1036, 1037 mwN).

cc) Weitergehende Pflichten zumindest im Hinblick auf zur [X.] der Ablösung nicht valutierte Grundschuldzinsen ergeben sich aus der treuhänderischen Gebundenheit des Inhabers der Grundschuld nicht.

(1) Denn die Zinsen hätten den Klägern auch dann nicht zugestanden, wenn diese vor der Teilungsversteigerung des Grundstücks die Grundschulden selbst abgelöst hätten. Dabei kann offen bleiben, ob sich die für diesen Fall in den Zweckbestimmungserklärungen vorgesehene Beschränkung des [X.]s auf die Löschung der Grundpfandrechte als wirksam erweist (bejahend etwa [X.]/[X.], aaO, § 1191 Rn. 63; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 8. Aufl., Rn. 756 f.; aA MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; § 1191 Rn. 131; [X.]/[X.], [X.] [2009], [X.]. §§ 1191 ff. Rn. [X.], Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 579). Denn selbst wenn dies zu verneinen wäre, hätte den Klägern zwar ein Anspruch auf Übertragung der Grundschuld zugestanden. Diese hätte aber nach der - gemäß § 1192 Abs. 1 [X.] auch auf die Grundschuld anwendbaren (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1965 - [X.], [X.], 1197, 1198) - Vorschrift in § 1178 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu einem Erlöschen des dinglichen [X.] geführt. Ein sachlicher Grund dafür, weshalb der [X.] durch den auf Grund der Teilungsversteigerung eingetretenen [X.] eine Ausweitung erfahren soll, ist nicht gegeben.

(2) Dem Interesse des Sicherungsgebers an einer Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger könnte die Geltendmachung eines zur Tilgung der Schuld nicht benötigten [X.] sogar zuwiderlaufen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der die Ablösung betreibende Ersteher angesichts einer solchen Forderung - etwa weil die Grundschuldzinsen in seinem eigenen Finanzierungsplan nicht berücksichtigt sind - von der Ablösung Abstand nimmt. Das gilt insbesondere dann, wenn in der [X.] nach Zuschlagserteilung bereits ein erheblicher Zinsbetrag (hier nach der Berechnung der Kläger 220.673 €) aufgelaufen ist. Ein Scheitern der Ablösung wirkte sich indes unmittelbar nachteilig für den Sicherungsgeber aus, zumal bei einer (erneuten) Verwertung des Grundstücks in der Zwangsversteigerung ein auch die Grundschuldzinsen umfassender Übererlös vielfach nicht zu erwarten sein wird.

(3) Ohne Bedeutung bleibt, dass die [X.] das [X.] innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist vollständig gezahlt hat. Denn die Frage, ob sie zusätzlich die dinglichen Zinsen gezahlt hätte und deren Geltendmachung daher im Interesse der Kläger liegt, stellte sich nicht nach, sondern vor der Ablösung der Grundschulden. Zu diesem [X.]punkt war das Zahlungsverhalten der [X.] jedoch noch nicht absehbar. Dass diese nach dem Ausgleich des zunächst mitgeteilten [X.] auf eine die Zinsen betreffende Nachforderung eingegangen wäre, wie es das Berufungsgericht unterstellt hat, wird von den Klägern nicht behauptet.

(4) Auch der Umstand, dass der Ersteher den Gläubiger bei einer Ablösung in der vollen Höhe der Grundschuld zu befriedigen hat (§ 266 [X.]; vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 1989 - [X.], [X.]Z 108, 372, 379; [X.], Urteil vom 11. Mai 2005 - [X.], NJW 2005, 2398), führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar unterfallen die Grundschuldzinsen als Bestandteil des dinglichen Rechts dem Teilleistungsverbot. Daraus kann der Sicherungsgeber aber schon deshalb nichts für sich herleiten, weil § 266 [X.] ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Ersteher betrifft. Zudem hindert die Vorschrift den Gläubiger nicht daran, sich mit einer Zahlung nur des [X.] zufrieden zu geben. Denn sie betrifft nur Teilleistungen des Schuldners und steht der Annahme einer solchen Leistung durch den Gläubiger nicht entgegen (Senat, aaO). Dass in der zwischen der Beklagten und der [X.] bestehenden rechtlichen Beziehung besondere Umstände begründet sind, die die Beklagte nach [X.] (§ 242 [X.]) ausnahmsweise verpflichtet erscheinen ließen, eine auf das [X.] beschränkte Leistung abzulehnen (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 1977 - [X.], [X.], 192, 193), ist nicht ersichtlich.

dd) Die Beklagte war schließlich deshalb nicht verpflichtet, die Grundschuldzinsen gegenüber der [X.] geltend zu machen, weil es insoweit an einem Zahlungsanspruch fehlt und der Zinsanspruch auch nicht auf eine andere, für die Beklagte zumutbare Weise durchgesetzt werden kann.

(1) Die Grundschuld verleiht dem Inhaber nur das Recht, aus dem belasteten Grundstück Befriedigung zu suchen ([X.], Urteil vom 14. Juli 1952 - [X.], [X.]Z 7, 123, 126). Ein Anspruch auf Ablösung der Grundschuld besteht für ihn nicht. Erst recht kann er den Ersteher nicht auf Zahlung eines bestimmten [X.] in Anspruch nehmen. Die Übernahme einer dahingehenden Verpflichtung in dem [X.] wäre letztlich auf eine unmögliche Leistung (§ 275 Abs. 1 [X.]) gerichtet.

(2) Der Gläubiger könnte daher die nach der Zuschlagserteilung angefallenen dinglichen Zinsen allenfalls im Wege einer hierauf beschränkten Vollstreckung in das Grundstück geltend machen. Ein solches Vorgehen wäre für ihn indes nicht zumutbar. Denn seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Sicherungsgebers findet dort ihre Grenze, wo eigene schutzwürdige Belange entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 1999 - [X.], [X.], 352, 353 mwN). Das schließt die Verpflichtung zur Durchführung eines Versteigerungsverfahrens, welches ausschließlich der Erzielung eines an den Sicherungsgeber auszukehrenden [X.] diente, aus.

c) Nach alledem kommt es auf die Wirksamkeit der Bestimmung in der Sicherungsabrede, nach der die Beklagte die Grundschuld nicht in einem ihre schuldrechtlichen Ansprüche übersteigenden Umfang geltend machen muss, nicht an (vgl. dazu van Bevern, [X.], 453, 456 f.)

3. Dass die Beklagte die Grundschulden erst später als drei Jahre nach der Ablösung des [X.] an die Klägerin übertragen hat, begründet entgegen deren Auffassung ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, welcher Schaden den Klägern dadurch entstanden ist.

4. Dass die Beklagte - worauf sich die Kläger ebenfalls berufen - gegenüber der [X.] auf die Geltendmachung der dinglichen Zinsen verzichtet haben soll, begründet allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 [X.]) im Hinblick darauf, dass die Kläger gegen die [X.] im Vertrauen auf den Bestand der Zinsforderung Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen wollen, einen Schadensersatzanspruch. Für eine solche Schädigung ist jedoch nichts ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger                                    Lemke                                     Schmidt-Räntsch

                  [X.]

Meta

V ZR 132/10

04.02.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 21. Mai 2010, Az: 5 U 5090/09, Urteil

§ 1191 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2011, Az. V ZR 132/10 (REWIS RS 2011, 9766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9766

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

V ZR 285/14

V ZR 178/13

V ZR 133/11

V ZR 52/11

V ZR 132/10

11 O 6313/11

7 U 6031/20

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