Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. IX ZR 171/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3539

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX [X.]R 171/14

Verkündet am:

22. Oktober 2015

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.][X.]:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 816 Abs. 2, § 818 Abs. 3; [X.] § 51 Nr. 1, §
143 Abs. 1
Der [X.], dessen Forderung nach nochmaliger, an sich [X.] Abtretung gemäß §§ 408, 407 BGB erloschen ist und dessen dadurch entstandener Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfolg-reichen Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des Bereiche-rungsschuldners nicht mehr durchsetzbar ist, hat gegen den Verwalter Anspruch auf Herausgabe des [X.].
[X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 -
IX [X.]R 171/14 -
OLG Brandenburg

LG [X.] (Oder)

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Der IX.
[X.]ivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2015
durch den Richter
Vill, die Richterin [X.], die [X.], [X.] und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. [X.]ivilsenats des [X.] vom 11. Juni 2014 aufge-hoben.

Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil
der 3. [X.]ivilkammer des [X.] [X.]/Oder vom 6. Mai 2013 wird [X.].

Der [X.] trägt die Kosten des Berufungs-
und des Revisions-verfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende S.

war die Hausbank der G.

G.

mbH
(fortan: Schuldnerin). Am 20. Januar 1997 trat ihr die Schuldnerin zur Sicherung aller Ansprüche aus bankmäßiger Geschäftsverbindung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden und Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis [X.] ab. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 gab die Klä-gerin die von der Globalzession erfassten Forderungen der Schuldnerin gegen 1
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das

H.

aus den [X.] 1, 4, 7 und 9 frei. Hintergrund war eine vom zuständigen Finanzamt ausgebrachte Kontenpfän-dung, die durch die Abtretung der freigegebenen Forderungen abgewendet werden sollte. Die Schuldnerin trat neben den freigegebenen Forderungen auch die Forderungen aus dem [X.] 2 an das Finanzamt ab. In der [X.]eit vom 17. November 2004 zum 25. Januar 2005 zahlte das

H.

Finanzamt.

Auf Antrag vom 31. Januar 2005 wurde am 1. März 2005 das Insolvenz-verfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der [X.] zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt gewährte die insgesamt erhaltenen

infolge der geltend gemachten Insolvenzanfechtung an die [X.] zurück.

Nunmehr verlangt die Klägerin -
soweit im Revisionsverfahren noch von Belang
-

st [X.]insen, wobei sie eine Feststel-lungs-
und Verwertungspauschale von 9 v.H. in Abzug gebracht hat. Das Land-gericht hat den [X.]n antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer
vom [X.] zugelassenen
Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision
führt
im Ergebnis
zur Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt
(N[X.]I 2014, 861):
Ein
Anspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2 [X.] stehe der Klägerin nicht zu, denn der [X.] habe keine Forderung verwertet, an der ein Absonderungsrecht bestanden habe. Auch ein
Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 [X.] stehe der Klägerin nicht zu. Durch die [X.]ahlung der Drittschuldnerin an das Finanzamt sei die Schuldnerin von Steuerschulden in entsprechender Höhe freigeworden. Eine Verminderung der Passiva stelle jedoch keine im Sinne von § 48 Satz 2 [X.] unterscheidbar in
der Masse vorhandene Gegenleistung dar. An dem im Wege der Anfechtung zur Masse gelangten Betrag sei kein neues Absonderungs-

oder Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin entstanden.

II.

Diese Ausführungen halten zwar einer rechtlichen Prüfung stand, über-sehen jedoch die klagebegründende Anspruchsgrundlage.

1. Der Klägerin steht kein
Absonderungs-
oder Ersatzabsonderungsrecht
an den Beträgen zu, die der [X.] im Wege der Anfechtung zur Masse ge-zogen hat.
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a) Nach § 48 [X.] kann der [X.], dessen Recht durch eine Verfügung des Schuldners oder des Verwalters vereitelt worden ist, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Masse verlangen, soweit sie dort noch unterscheidbar vorhanden ist. Auf Absonderungsrechte ist die Vorschrift des § 48 [X.] entsprechend anwendbar
([X.], Urteil vom 19. Januar 2006
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IX [X.]R 154/03, [X.]IP 2006, 959 Rn. 16, 21
ff).

Die Klägerin, der die [X.] aus dem [X.] 2 zur Sicherheit abgetreten worden waren und die insoweit nicht auf ihre Rechte ver-zichtet hatte, stand ein Recht zu, welches gemäß § 51 Nr. 1 [X.] nach der Er-öffnung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt hätte. Mit der erneuten Ab-tretung dieser Forderungen an das Finanzamt, welches sie mit Wirkung auch gegenüber der Klägerin eingezogen hat,
hat die Schuldnerin unberechtigt über sie verfügt. Die Abtretung war zwar mangels Verfügungsberechtigung der Schuldnerin
zunächst
unwirksam, während § 48 [X.] eine wirksame Verfügung voraussetzt (MünchKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 43; [X.]/[X.], [X.], § 48 Rn. 40 f; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 48 Rn. 7). Die [X.]ahlungen, welche die Drittschuldnerin an das Finanzamt geleistet hat,
führten
dann aber
gemäß §§ 408, 407 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der Forderungen
auch mit Wir-kung gegenüber der Klägerin.

Es fehlt jedoch an einer unterscheidbar in der Masse vorhandenen Ge-genleistung, die Gegenstand einer Ersatzabsonderung sein könnte. Die Schuldnerin ist
in Höhe der geleisteten [X.]ahlungen von Steuerforderungen frei geworden. Ihre Verbindlichkeiten haben sich verringert. Damit mag sich der Wert
ihres Vermögens erhöht haben. Eine Wertsurrogation sieht § 48 [X.] aber 8
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gerade nicht vor (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 18.
Aufl. § 48 Rn. 6).

b) An dem
Anfechtungsanspruch aus §§ 143, 129 ff [X.] und dem [X.] erzielten Erlös hat die
Klägerin keine Rechte erworben. Der Anfechtungsan-spruch entsteht originär mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, stellt damit kein Surrogat des zuvor durch [X.]ahlung erloschenen Absonderungsrechts der Klägerin dar.

2. Der Anspruch der Klägerin gegen den [X.]n auf [X.]ahlung von 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, §
55 Abs. 1 Nr. 3 [X.].

a) Der [X.] hat die im Wege der Insolvenzanfechtung erlangten Be-träge
unmittelbar auf Kosten der Klägerin
erlangt.

zur Masse stand der Klägerin gegen das Finanzamt ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe die-ses Betrages zu. Das Finanzamt hatte die wegen der vorgehenden [X.] nicht wirksam abgetretenen [X.], die das Los
2 betra-fen, unberechtigt eingezogen. Gemäß § 408, 407 Abs. 1 BGB musste die Klä-gerin die [X.]ahlungen gegen sich gelten lassen. Das Finanzamt hätte die erlang-ten Beträge deshalb an die Klägerin herausgeben müssen.

bb) Dieser Anspruch der Klägerin gegen das Finanzamt ist durch dessen [X.]ahlungen
an den [X.]n entfallen.
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(1) In welchem Verhältnis die Ansprüche
des [X.]s
aus § 816 Abs. 2 BGB und
des Verwalters
aus § 143 [X.] zueinander stehen, ist gesetzlich nicht geregelt.
Der [X.] hat
jedoch bereits
entschieden, dass der Verwalter nicht gemäß oder entsprechend § 166 Abs. 2 [X.] berechtigt ist, den Anspruch des [X.]s aus § 816 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Der Anspruch
aus § 816 Abs. 2 BGB
stellt kein Surrogat des durch [X.]ahlung an einen nachrangigen Abtretungsempfänger erloschenen Anspruchs dar und ge-hört nicht zur Masse. Der Verwalter kann deshalb nur aus abgetretenem Recht des [X.]s oder als dessen Prozessstandschafter tätig werden
([X.], Urteil vom 15. Mai 2003 -
IX [X.]R 218/02, [X.], 1367, 1368; [X.] vom 25. September 2003 -
IX [X.]R 213/03, N[X.]I 2004, 29; ebenso
HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 166 Rn. 27;
Uhlenbruck/[X.], [X.], 14.
Aufl., § 166 Rn. 29). Im Urteil vom 15. Mai 2003 hat der [X.] nicht
ange-nommen, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB aus abgeleitetem Recht des [X.]s
bei bestehendem Anfechtungs-recht ausgeschlossen wäre. Das Bestehen eines Anfechtungsrechts hat er da-hin gestellt sein lassen und einen Vorrang des Anfechtungsanspruchs
nicht an-genommen.
In einem anderen Fall, in welchem eine zur Sicherheit abgetretene Forderung erneut abgetreten und durch [X.]ahlung des Drittschuldners an den zweiten Abtretungsempfänger erloschen war, hat
der [X.]
einen Anfech-tungsanspruch aus § 143 Abs. 1, §§ 129 ff [X.] gegen diesen unabhängig vom Anspruch des [X.]s aus § 816 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2011 -
IX [X.]R 74/09, N[X.]I 2011, 855). Danach
beste-hen beide Ansprüche unabhängig voneinander. Der [X.]ahlungsempfänger, der keinen der beiden Ansprüche erfüllt hat, kann sich gegen eine Inanspruchnah-me nicht mit dem Bestand des jeweils anderen Anspruchs verteidigen.
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(2) Ist der [X.]ahlungsempfänger, wie hier das Finanzamt, aufgrund des Anfechtungsanspruchs auf Rückgewähr zur Masse in Anspruch genommen worden und hat
er
diesen Anspruch erfüllt, kann er sich gegenüber dem An-spruch des [X.]s, hier der Klägerin, gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen (HmbKomm-[X.]/Büchler, 5. Aufl., § 166 Rn.
15
f). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Anfechtungsanspruch oder dem Anspruch aus § 816 Abs.
2 BGB der Vorrang gebührt ([X.]/[X.], N[X.]I 2011, 927, 928; Freitag, N[X.]I 2014, 862, 863). Der Bereicherungsanspruch der Kläge-rin ist also mit der [X.]ahlung an den [X.]n erloschen.

b) Der
[X.] hat die [X.]ahlungen des Finanzamtes ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Anspruch des [X.]n gegen das Finanzamt aus § 143 Abs. 1, § 131
Abs. 1 oder § 133 Abs. 1 [X.]
auf Rückgewähr oder
Wertersatz stellte
im Verhältnis zur Klägerin keinen Rechtsgrund dar.
Gegenüber [X.] begründet die
Insolvenzanfechtung
keinen rechtlichen Grund für das [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2014
-
IX [X.]R 282/13, [X.], 2189
Rn. 10 ff; vom 8. Januar 2015 -
IX [X.]R 300/13, [X.]IP 2015, 485 Rn. 17 f; zur fehlenden dinglichen Wirkung vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3.
Aufl., Vor §§ 129-147 Rn. 39).

c) Rechtsfolge des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe des [X.].
Da die streitgegenständlichen Beträge erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gelangt sind, stellt der Bereicherungsanspruch der Klägerin
gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.]
eine Masseverbindlichkeit dar (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2015
-
IX [X.]R 258/12, [X.], 385 Rn. 16, zur Veröffentlichung in [X.][X.] bestimmt).
Gegen die Forderungsberechnung hat der [X.] keine Einwände mehr er-hoben.
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d) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum [X.]surteil vom 29.
September 2011 (IX [X.]R 74/09, N[X.]I 2011, 855). Auch in
dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hatte die spätere Insolvenzschuldnerin eine bereits sicherungsabgetretene [X.] erfüllungshalber an eine Gläubigerin abgetreten, welche die Forderung einzog. Der Verwalter
focht die [X.]ahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] an. Der [X.] hat trotz der vorangegangenen Siche-rungsabtretung eine Gläubigerbenachteiligung
gemäß §
129 Abs. 1 [X.]
be-jaht, weil die [X.]in zwar gemäß § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 [X.] zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei, das Recht zur Einziehung oder anderweitigen Verwertung jedoch gemäß §166 Abs. 2 [X.] dem Verwalter zu-stehe. Dieses Recht verkörpere einen selbständigen, im [X.] geschützten Vermögenswert, welcher der Masse durch die [X.]ahlung an die Gläubigerin ent-gangen sei. Dass die Leistungen des Drittschuldners an die Gläubigerin (hier: an das Finanzamt) trotz der vorangegangenen Sicherungszession anfechtbar waren, sagt jedoch nichts dazu, ob die Masse den zurückgewährten Betrag be-halten darf oder aber an die [X.]in auszukehren hat. Die Ent-scheidung ist teilweise zwar im erstgenannten Sinne verstanden worden (vgl. etwa [X.], EWiR 2012, 291, 292; Freitag, N[X.]I 2014, 862; aA etwa [X.], [X.] 2011, 758; [X.] auch [X.]/[X.], N[X.]I 2011, 927, 928). Auch insoweit gilt
jedoch, dass die Anfechtung als solche
nur im Verhältnis der [X.] zum Anfechtungsgegner
einen Rechtsgrund darstellt, nicht gegen-über insoweit unbeteiligten [X.]
(vgl. auch [X.], Urteil vom 16. Oktober 2014 -
IX [X.]R 282/13, [X.], 2189 Rn. 12 ff).

e)
Ein Wertungswiderspruch folgt auch nicht daraus, dass das Absonde-rungsrecht der Klägerin dann, wenn die Schuldnerin die fraglichen Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens -
wozu sie berechtigt gewesen wä-20
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re
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selbst eingezogen hätte, ersatzlos erloschen wäre. So lag der Fall hier nicht. Hätten die Forderungen nach der Eröffnung noch bestanden, hätte die Klägerin ein Absonderungsrecht gehabt. So lag der Fall
hier
allerdings ebenfalls nicht. Die Schuldnerin hatte die Forderungen unberechtigt nochmals abgetre-ten, woraufhin sie unrechtmäßig eingezogen worden sind. Der Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 2
BGB, der sich nach vollzogener Insolvenzanfechtung als Anspruch aus § 812 Abs. 1
Satz 1 Fall 2 BGB gegen die Masse fortsetzt, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass in anderen Fallkonstella-tionen kein Anspruch oder ein Anspruch in anderer rechtlicher Ausgestaltung bestanden hätte.

III.

Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben
(§ 562 Abs. 1 [X.]PO). Da die Aufhebung nur
wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] selbst in

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11
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der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 [X.]PO). Die Berufung gegen das Urteil des [X.] wird zurückgewiesen.

Vill
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 06.05.2013 -
13 O 209/12 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.06.2014 -
7 [X.] -

Meta

IX ZR 171/14

22.10.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. IX ZR 171/14 (REWIS RS 2015, 3539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3539

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