Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2013, Az. V ZR 92/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7728

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V [X.]/12
Verkündet am:
1. März 2013
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 164
Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter [X.] Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort ab-gewickelt wird.

[X.], Urteil vom 1. März
2013 -
V [X.]/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2013
durch die Vorsitzende
Richterin Dr.
Stresemann
und die
Richter [X.], Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub
und Dr.
Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in [X.] des [X.]s [X.] vom 29. März 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte vermietete ein
in seinem Eigentum stehendes
Wohnmobil an einen [X.], von dem er es nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückerhielt.
Der Kläger, der Gebrauchtwagenhändler ist, stieß
auf ein [X.]ungsinse-rat, in dem das Wohnmobil zum Verkauf angeboten wurde. Nach einer Kontakt-aufnahme mit dem Verkäufer unter der angegebenen Handy-Nummer wies er einen Mitarbeiter an, nach N.

zu fahren, um den Kauf abzuwickeln. Der Mitarbeiter nahm, nachdem er dort nicht
wie vereinbart
am Bahnhof abgeholt worden war, telefonisch Kontakt zu dem Verkäufer auf. Dieser gab an,
verhin-dert zu sein. Der Mitarbeiter solle sich aber zu einem Parkplatz im Bereich von E.

begeben, auf dem
sich das Wohnmobil befinde.
Auf dem Parkplatz
traf der
Mitarbeiter des [X.] zwei von dem [X.] beauftragte Personen an. Nach Telefonaten, die der Mitarbeiter mit dem 1
2
3
-
3
-
Verkäufer und dem
Kläger führte, einigte man sich
auf
einen Kaufpreis von

Der Mitarbeiter des [X.] formulierte handschriftlich einen Kaufver-trag, den er für den Kläger unterschrieb. Als Verkäufer wurde
der Name des Beklagten eingetragen. Für den Verkäufer unterschrieb einer der beiden von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des Beklagten. Der Mitarbeiter des [X.] übergab seinen Verhandlungspartnern den Kaufpreis in bar. Ihm selbst wurden das Wohnmobil
sowie die auf den Beklagten ausgestellten Pa-piere des Fahrzeugs
(Kraftfahrzeugschein und [X.])
[X.]. Der [X.] war, wie sich später herausstellte, gefälscht. Das Wohnmobil überbrachte der Mitarbeiter dem Kläger, bei welchem es von der Polizei sichergestellt wurde. Diese gab das Wohnmobil an den [X.].
Das
Landgericht hat der auf Herausgabe des Wohnmobils gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist
ohne Erfolg
geblieben.
Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag
weiter. Der Kläger beantragt, die Revision [X.].
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei zur Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Wohnmobils nach § 985 [X.] verpflichtet. Der Klä-ger habe gutgläubig das Eigentum an diesem
erworben. Vertragspartner des [X.] sei nicht der Beklagte, sondern der tatsächlich handelnde Verkäufer
geworden. Daher reiche es
für die Wirksamkeit der Willenserklärungen aus, dass die vor Ort anwesenden Personen von dem Verkäufer bevollmächtigt ge-wesen seien. Auch sei der für den Kläger als Vertreter handelnde Mitarbeiter gutgläubig gewesen. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges dürfe in 4
5
-
4
-
der Regel auf das Eigentum des Verkäufers vertrauen, wenn dieser

wie hier

im Besitz des Fahrzeuges sei
und ihm Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief [X.] könne.
Dass der Mitarbeiter des [X.] die kaum erkennbare [X.] des Briefs nicht bemerkt habe, könne
ihm nicht zum
Vorwurf gemacht werden. Auch die Umstände der Vertragsabwicklung hätten bei ihm keinen be-sonderen Verdacht erregen müssen.
II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.

1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 Satz 1 [X.]) zwischen dem Kläger, der durch seinen Mitarbeiter vertreten wurde, und der Person, die unter dem [X.] des Beklagten auftrat
und die durch die vor Ort handelnden Personen ver-treten wurde, erfolgt ist. Die Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Kläger scheitert daher nicht daran, dass die vor Ort für den Veräußerer
handelnden Personen nicht von dem
Beklagten
bevollmächtigt waren und die-ser das Rechtsgeschäft auch nicht genehmigt hat.
a) Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob

aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei

ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (grundlegend: [X.], Urteil vom 3. März 1966

[X.]/64,
[X.]Z 45, 193, 195 f.).
Ein [X.] unter falscher Namensangabe

aus dem der Handelnde selbst ver-pflichtet wird

ist dann gegeben,
wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des [X.] hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen
will ([X.], Urteil vom 18. Januar 1988

[X.], NJW-RR 1988, 814, 815; Urteil vom 8. Dezember 2005

[X.], NJW-RR 2006, 701, 702). Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, 6
7
-
5
-
wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hin-weist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit die-ser Person zustande ([X.], Urteil vom 18. Januar 1988

[X.], [X.]O).
In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§
164 ff. [X.]) ent-sprechend anzuwenden ([X.], Urteil vom 3. März 1966

II
ZR 18/64, [X.]Z 45, 193, 195 f.). Der Namensträger kann das Geschäft genehmigen, so dass er selbst Vertragspartner wird. Verweigert er die Genehmigung,
bleiben die Wil-lenserklärungen dessen, der unberechtigt unter seinem Namen gehandelt hat,
unwirksam. Dieser schuldet dann entsprechend § 179 Abs. 1 [X.] dem Ge-schäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz ([X.], Urteil vom 7. Juni 1990

III
ZR 155/90, [X.]Z 111, 334, 338; Urteil vom 8. Dezember 2005

[X.], NJW-RR 2006, 701, 702).
b) In Literatur und Rechtsprechung herrschen unterschiedliche [X.] vor, wer bei dem Erwerb
eines gebrauchten Kraftfahrzeuges
[X.] wird, wenn der Veräußerer
unter fremden Namen auftritt. Eine Ansicht geht davon aus, dass dies der Namensträger ist.
Zwar verbinde der andere
Geschäftspartner mit dem Namen, unter dem gehandelt werde, [X.] keinerlei Vorstellungen. Nach Einblick in die ihm vorgelegten Papiere, die den Namenträger als den Halter des angebotenen Fahrzeuges auswiesen, sei seine Bereitschaft,
das Geschäft zu tätigen, jedoch daran geknüpft, dass er es mit dem Namensträger und nicht mit einem anderen zu tun habe ([X.], NJW 1985, 2484; [X.], NJW-RR 2011, 555 f.; ähnlich [X.], [X.], 48 f.; juris-PK-[X.]/Gehrlein-Weinland,
6. Aufl., § 164 Rn.
29.1.; [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., § 164 Rn. 11). Demgegenüber stellt eine andere Ansicht die Überlegung in den Vordergrund, dass der [X.] weder den Handelnden noch den Namensträger gekannt habe. Er gehe daher davon aus, dass sein Gegenüber sein Geschäftspartner sei. Zwar halte er diesen
für den Namensträger. Dies ändere aber nichts an der 8
-
6
-
Vorstellung, dass der tatsächlich Handelnde der Geschäftspartner
sei. Eine an-dere Beurteilung sei nur gerechtfertigt, wenn dem Anderen der Name so wichtig gewesen sei, dass er das Geschäft nur mit dem Namensträger habe [X.] wollen. Davon könne jedoch angesichts des Bargeschäftscharakters

eines typischen Gebrauchtwagenverkaufs keine Rede sein. Es fehle an der Identitäts-täuschung des Veräußerers
([X.], NJW 1989, 906; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1. November 2012, § 164 Rn. 33; [X.], [X.], 14. Aufl., § 177 Rn. 8; MünchKomm-[X.]/Schramm,
6. Aufl., § 164 Rn. 43; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 164 Rn. 72; Soergel/Leptien, [X.], 13. Aufl., § 164 Rn. 25;
Reinking/[X.], [X.], 11. Aufl., Rn. 4737;
Giegerich, NJW 1986, 1975 f.; [X.], NJW 1986, 2472, 2473; Holzhauer, [X.] 1997, 43, 48).
c) Der Senat
entscheidet diese Streitfrage dahingehend, dass
allein das Auftreten des Veräußerers
unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen noch nicht zur Annahme
führt, Kaufvertrag und -
hier von Interesse

die dingliche Einigung seien
mit dem Namensträger zustande gekommen. [X.] ist
zwar, dass bei einer Übereinstimmung des Namens des Veräußerers mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren der Erwerber -
vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte

auf die Eigentümerstellung des Veräußerers ver-trauen kann, während ihn bei einer Abweichung im Rahmen des § 932 Abs. 2 [X.] Erkundigungspflichten nach den bestehenden Eigentumsverhältnissen treffen
([X.], Urteil vom
4. Mai 1977

[X.]/76,
[X.]Z 68, 323, 325; Urteil vom 9. Oktober 1991

VIII
ZR 19/91, [X.], 310). Daraus kann aber
noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Käufer das Fahrzeug stets nur von
dem Träger des aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namens, mithin von dem tatsächlichen Eigentümer,
erwerben will. Für den Erwerber ist [X.] die Übereinstimmung
der Namen des Veräußerers und des aus dem [X.] ersichtlichen Halters von Belang, nicht aber die hinter dem Namen stehende Person. Gibt sich der Veräußerer eines unterschlagenen [X.]
-
7
-
zeuges unter Vorlage der Fahrzeugpapiere als dessen
Eigentümer aus, so [X.] dies allein noch
keine Identitätsvorstellung des Erwerbers, hinter der die Person des verhandelnden Veräußerers zurücktritt (Soergel/Leptien, [X.], 13. Aufl., § 164 Rn. 25). Von einer Identitätsvorstellung des Erwerbers kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn der Namensträger für den Erwerber eine besondere Bedeutung hatte.
Ein solcher Ausnahmefall, der beispielsweise in Betracht käme, wenn kein sofortiger Leistungsaustausch stattfindet oder wenn es sich bei dem Verkäufer um eine bekannte Persönlichkeit handelt,
liegt
hier jedoch nicht vor.
2.
Das Berufungsgericht nimmt ebenfalls ohne Rechtsfehler an, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug gutgläubig erworben hat.
a) Bei einer

wie hier

nach § 929
Satz 1
[X.] erfolgten Übereignung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem [X.] gehört, es sei denn, dass er zu der [X.], zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem
Glauben ist (§ 932 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Nach §
932 Abs. 2 [X.] ist der Erwerber nicht in gutem
Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Unter
der hier nur in Betracht kommenden Alter-native der groben
Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in [X.] großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen ([X.], Urteil vom 18. Juni 1980
-
VIII [X.], [X.]Z 77, 274, 276).
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Mitarbeiter des [X.]

dessen grob fahrlässige Unkenntnis sich der Kläger nach §
166 [X.] zurech-nen lassen müsste (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1981

[X.], 10
11
12
-
8
-
NJW 1982, 38, 39)

hätte sich nicht aufdrängen müssen, dass das Wohnmobil nicht dem Verkäufer gehörte, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision weicht das Berufungsgericht in Bezug auf die sich aus § 932 Abs. 2 [X.] ergebenden Sorgfaltsanforderungen nicht von der Rechtsprechung des [X.] ab.
Danach begründet beim Erwerb
eines
gebrauchten Fahrzeuges
der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 [X.] erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen [X.] eines solchen Kraftfahrzeuges, dass sich der Erwerber den [X.] vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers
zu prüfen ([X.], Urteil vom 13. Mai 1996

[X.], NJW 1996, 2226, 2227 mwN). Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt ([X.], Urteil vom 23.
Mai 1966

[X.], [X.], 678 f. mwN).
Eine allgemeine Nachfor-schungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht ([X.], Urteil vom 5.
Februar 1975 -
VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, 736). Von diesen
Maßstäben ist
das Berufungsgericht ausgegangen.
bb) Soweit die Revision mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts ([X.], 245, 248) geltend macht, dass von einem ge-fälschten [X.] kein Rechtsschein ausgehen und bereits deshalb kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden haben könne, greift dies nicht durch. Der Fahrzeugbrief (§ 25 Abs. 4 Satz 2 [X.] aF) wie auch die [X.] (§ 12 Abs. 6 [X.]), die diesen mittlerweile abgelöst hat, [X.] nicht das Eigentum an dem Fahrzeug. Ihr Sinn und Zweck besteht in dem Schutz des Eigentümers oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtig-ten ([X.], Urteil vom 25. Juni 1953 -
III ZR 353/51, [X.]Z 10, 122, 125; Urteil vom 13. Mai 1996 -
[X.],
NJW 1996, 2226, 2227). Anhand der Eintra-13
14
-
9
-
gungen ist die Möglichkeit gegeben, bei dem eingetragenen Berechtigten die Übereignungsbefugnis des Fahrzeugbesitzers nachzuprüfen ([X.], Urteil vom 5.
Februar 1975 -
VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, 736). Diese Prüfung hat der Erwerber jedenfalls vorzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrläs-sigkeit auszusetzen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm ein gefälschter [X.] vorgelegt, treffen ihn, sofern er die [X.] nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmo-mente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten. Es ist auch vor dem Hintergrund der Funktion des [X.]s kein Grund dafür ersichtlich, ihm wegen des Vorliegens einer für ihn nicht erkennbaren Fälschung den [X.] zu versagen. Auch in diesen Fällen hat der Schutz des Rechts-verkehrs Vorrang vor den Interessen des bisherigen Eigentümers. Die Feststel-lung des Berufungsgerichts, dass die Fälschung des
[X.]s
für den Vertreter des [X.] nicht erkennbar war, ist von dem Beklagten nicht [X.] worden.
[X.]) Das Berufungsgericht verneint schließlich ohne Rechtsfehler das [X.] besonderer Umstände, die eine weitergehende Nachforschungspflicht des für den Kläger
auftretenden Mitarbeiters hätten begründen können.
Zwar gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahr-zeugs mindert ([X.], Urteil vom 9. Oktober 1991

[X.], [X.], 310; vgl. auch [X.], NJW 2007, 3007, 3008). Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt. Letzteres nimmt das Berufungsgericht an. Diese tatrichterliche Würdigung kann durch das [X.] nur darauf überprüft werden, ob der maßgebliche Rechtsbegriff

hier derjenige der groben Fahrlässigkeit

verkannt worden ist oder ob [X.] gegen §
286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. 15
-
10
-
[X.], Urteil vom 9. Februar 2005

[X.], NJW 2005, 1365, 1366; Urteil vom 15. November 1999

[X.], [X.], 153, 154). Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Soweit sie
beanstandet, das Berufungsgericht habe in seine Würdigung nicht einbezogen, dass die für den Veräußerer auftretenden Personen auffällig gekleidet gewesen seien und eine von ihnen offenbar lese-
und schreibunkundig gewesen sei, kann schon nicht angenommen werden, dass dies unberücksichtigt geblieben ist. Näher liegt die Annahme, dass das Berufungsgericht diesen Umständen -
ebenso wie dem ausdrücklich in die Würdigung einbezogenen Umstand, dass es sich bei den genannten Personen um Sinti gehandelt haben könnte -
keine entschei-dende Bedeutung beigemessen hat. Das ist revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die tatrichterliche Würdigung im Übrigen; ihr Ergebnis ist auch in der Gesamtschau der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachver-halts, darunter das Nichtabholen des Mitarbeiters des [X.] am Bahnhof, die Abwesenheit des Verkäufers, die fehlende Identifizierung der für ihn Handeln-den durch einen Ausweis sowie die Abwicklung des Geschäfts auf einem Park-platz, jedenfalls vertretbar.
-
11
-

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2010 -
3 O 73/10 B -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 29.03.2012 -
9 U 143/10 -

16

Meta

V ZR 92/12

01.03.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2013, Az. V ZR 92/12 (REWIS RS 2013, 7728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7728

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 92/12 (Bundesgerichtshof)

Kauf eines unterschlagenen Gebrauchtwagens: Eigentumserwerb bei Auftreten des Veräußerers unter dem Namen des Eigentümers


5 U 110/15 (Oberlandesgericht Hamm)


VIII ZR 184/05 (Bundesgerichtshof)


16 U 86/17 (Oberlandesgericht Köln)


5 U 14/14 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 92/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.