Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.06.2021, Az. 3 AZN 515/20 (A)

3. Senat | REWIS RS 2021, 4788

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Anhörungsrüge - Streitwertfestsetzung


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Neufestsetzung des [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die mit Schreiben des [X.] vom 9. Juni 2021 erhobene „Erinnerung“ zur Festsetzung des Gegenstandswerts, mit der die Änderung des im Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2020 (- 3 [X.] -) festgesetzten Streitwerts erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Dem als Antrag auf Neufestsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts zu verstehenden Begehren des [X.] kann nicht entsprochen werden.

2

1. Eine Änderung des Streitwerts nach § 63 Abs. 3 GKG ist wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

3

2. Im Ausgangsverfahren hat die Entscheidung in der Hauptsache durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig durch Beschluss vom 14. Oktober 2020, der dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 21. Oktober 2020 zugestellt wurde, am 21. Oktober 2020 Rechtskraft erlangt. Damit war die Frist für die Änderung des im Beschluss vom 14. Oktober 2020 (- 3 [X.] -) auf 30.111,12 Euro festgesetzten Streitwerts bei Eingang des Schriftsatzes vom 9. Juni 2021 nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bereits abgelaufen.

4

Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG, die der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 (- 3 [X.] 937/20 (F) -) zurückgewiesen hat, ändert hieran nichts. Zwar wurde dieser Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des [X.] erst am 15. Dezember 2020 zugestellt und damit weniger als sechs Monate vor dem Eingang des Antrags auf Neufestsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts. Allerdings hemmt die Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG - ebenso wie die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO (statt vieler [X.]/[X.]/[X.] ZPO 42. Aufl. § 321a Rn. 16) - nicht die Rechtskraft. Sie ist daher kein Rechtsmittel, sondern allein rechtskraftdurchbrechend (GMP/Prütting 9. Aufl. § 78a Rn. 6 mwN), und führt nur dann, wenn dem Verfahren nach § 78a Abs. 5 ArbGG Fortgang gegeben wird, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rechtskraft. Das bedeutet jedoch, dass das Verfahren in der Hauptsache vorliegend bereits mit der Zustellung des Beschlusses vom 14. Oktober 2020 (- 3 [X.] -) am 21. Oktober 2020 rechtskräftig beendet worden ist.

5

3. Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise etwas Abweichendes gölte, wenn der Kläger erst nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG von der [X.] Kenntnis erlangt hätte. Ausweislich der Akten hat sich der Kläger am 19. Februar 2021, und damit rechtzeitig vor Ablauf der Frist, an das [X.] gewandt und um Erläuterung gebeten, wie der Gegenstandswert von 30.111.12 Euro berechnet wurde. Dieser Bitte wurde mit Schreiben vom 22. Februar 2021 entsprochen.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    [X.]     

        

        

        

             

        

             

                 

Meta

3 AZN 515/20 (A)

22.06.2021

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Hamburg, 26. Juli 2018, Az: 15 Ca 336/17, Urteil

§ 78a ArbGG, § 63 GKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.06.2021, Az. 3 AZN 515/20 (A) (REWIS RS 2021, 4788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4788

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