Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.08.2019, Az. 3 AZN 720/19 (F)

3. Senat | REWIS RS 2019, 4699

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsanforderungen - Anhörungsrüge


Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 - 3 [X.] 351/19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 (- 3 [X.] 351/19 -) liegt nicht vor (§ 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG; Art. 103 Abs. 1 GG).

2

1. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der Senat habe hinsichtlich der [X.] in dem genannten Beschluss - der Kläger habe im [X.] keine Rechtsfrage formuliert - Vorbringen übergangen.

3

a) In seiner ursprünglichen, auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde hatte der Kläger als „Rechtsfrage“ die Frage formuliert,

        

„ob die (teilweise) Anrechnung der Verletztenrente auf die Betriebsrente auch dann möglich ist, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit erst nach dem Beginn des Bezuges der Altersrente festgestellt und die Verletztenrente erst nach dem Beginn des Bezuges der Altersrente erstmalig gewährt wurde.“

4

Der Senat hat darin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] deshalb keine Rechtsfrage gesehen, weil die Frage weder die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit noch den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Auf diesen Gesichtspunkt hat er seine Entscheidung als [X.] gestützt.

5

Durch diese Begründung des Senats sieht der Kläger seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt an, weil auch nach der Rechtsprechung des [X.] an die Darlegung der Rechtsfrage dann keine besonderen Anforderungen zu stellen seien, wenn sie sich aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei ergebe. Seinen Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sei eindeutig zu entnehmen, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage sehr wohl auf den Geltungsbereich sowie die Anwendbarkeit von Rechtsnormen bezieht. So habe er erwähnt, dass das [X.] eine analoge Anwendung von § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI abgelehnt habe. Er habe insoweit den Zusammenhang mit einer Rechtsnorm hergestellt. Zudem habe er weiter ausgeführt, dass sich das von ihm erstrebte Ergebnis auch aus einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung von [X.] in einschlägigen Richtlinien gewinnen ließe und weiterhin ausgeführt, eine einschränkende Auslegung sei auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten.

6

Insgesamt werde aus seinen Ausführungen hinreichend deutlich, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage durchaus auf den Geltungsbereich und die Anwendung einer Norm, sogar mehrerer Normen, beziehe. Dies müsse ausreichen.

7

b) Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Die von ihm in der Rügebegründung angeführten Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung stehen der vom Senat im genannten Beschluss gefundenen [X.] nicht entgegen. Sie sind demnach auch nicht bei der Entscheidungsfindung übergangen worden.

8

Mit seinen auf mehrere Rechtsnormen bezogenen Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und der vom Kläger hergeleiteten Bedeutung dieser Ausführungen für die von ihm aufgeworfene Frage wird deutlich, dass es sich bei dieser nicht um eine Rechtsfrage handelt. Vielmehr hat der Kläger das vom [X.] gefundene Endergebnis in Frageform formuliert und begründet, warum er den Ausführungen des [X.]s nicht zu folgen vermag. Seine gesamten Ausführungen wenden sich deshalb lediglich gegen das Ergebnis des Verfahrens, zeigen jedoch nicht auf, welche abstrakten Rechtsfragen sich stellen. Der Kläger hat seine Nichtzulassungsbeschwerde also nicht auf die im [X.] relevanten Fragen konzentriert und gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die grundsätzliche Bedeutung einer oder mehrerer Rechtsfragen sowie deren Entscheidungserheblichkeit aufgezeigt, sondern sich allein auf Ausführungen zur Rechtsfehlerhaftigkeit der seinerzeit anzufechtenden Entscheidung konzentriert. Er hat dabei den Unterschied zwischen einem [X.], in dem es um den Zugang zur Revisionsinstanz anhand genauer, vom Gesetz aufgeführter Kriterien in § 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 ArbGG geht, zu einem Revisionsverfahren, das im Grundsatz eine vollständige Überprüfung der Berufungsentscheidung auf Rechtsfehler vorsieht (§§ 73, 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 546 ZPO), verkannt.

9

c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht deshalb verletzt, weil der Senat in der genannten Entscheidung die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Zugang zur Revisionsinstanz überspannt hätte. Dies wäre keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des gesetzlichen Richters ([X.] 16. Dezember 2016 - 1 BvR 1336/14 - Rn. 2). Unabhängig davon sind die vom Senat zugrunde gelegten Begründungsanforderungen zumutbar und erschweren nicht in verfassungswidriger Weise den Zugang zur Revisionsinstanz (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.] 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 - Rn. 20).

Greift ein Nichtzulassungsbeschwerdeführer die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] mit der Begründung an, es liege eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (§ 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) geht es im [X.] darum, festzustellen, ob solche Fragen tatsächlich vorliegen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Revisionsgericht bezogen auf einen bestimmten Fall seiner Aufgabe gerecht werden kann, Rechtsfragen zu entscheiden, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind. Das [X.] vor dem [X.] dient hingegen nicht dazu, es zu ermöglichen, materielle [X.] zu beseitigen ([X.] 12. Dezember 2006 - 3 [X.] 625/06 - Rn. 26, [X.]E 120, 322). Daher verlangen Gesetz und Rechtsprechung eine genau auf Zulassungsgründe konzentrierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung. Das ist in der Zielsetzung des Gesetzes angelegt und im Übrigen ohne Weiteres erfüllbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vor dem [X.] [X.] durch rechtskundige Personen besteht (§ 11 Abs. 4 ArbGG; dazu [X.] 17. November 2004 - 9 [X.] 789/04 (A) - [X.]E 112, 349).

2. Da der Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich der [X.] des Senats im Beschluss vom 25. Juni 2019 aufgezeigt hat, kommt es nicht auf seine Ausführungen hinsichtlich der Hilfsbegründung im Beschluss des Senats an, wonach die Beantwortung der vom Kläger formulierten Frage letztlich vom Einzelfall abhängt.

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

  Günther-Gräff    

        

        

        

             

        

             

                 

Meta

3 AZN 720/19 (F)

07.08.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Essen, 17. Juli 2018, Az: 2 Ca 2815/17, Urteil

§ 72a ArbGG, § 78a ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.08.2019, Az. 3 AZN 720/19 (F) (REWIS RS 2019, 4699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4699

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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