Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.03.2023, Az. 6 AZN 56/23 (F)

6. Senat | REWIS RS 2023, 1740

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Gegenstand

Unstatthaftigkeit einer weiteren Anhörungsrüge


Tenor

Die weitere Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 6 [X.] 678/22 ([X.]) - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die weitere Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2

I. Die weitere Anhörungsrüge vom 31. Januar 2023 ist bereits unzulässig, weil ein erneuter Rechtsbehelf gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen bzw. als unbegründet zurückgewiesen wurde, wegen der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG nicht statthaft ist (vgl. [X.] 19. November 2014 - 10 [X.] (A) - Rn. 2 f.; zum wortgleichen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO vgl. [X.] 29. März 2022 - I ZR 196/15 - Rn. 1 mwN; 2. März 2015 - V ZR 219/13 - Rn. 3 mwN; 10. Februar 2012 - V ZR 8/10 - Rn. 2 f. mwN; zuvor schon [X.] 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - Rn. 5 mwN; sh. auch [X.] 12. Januar 2021 - 2 [X.] - Rn. 2). Das gilt auch, wenn die Anhörungsrüge wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen wird und keine inhaltliche Prüfung der gerügten Gehörsverletzung erfolgt ist (für § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO vgl. [X.] 16. Februar 2021 - VI ZR 354/19 -; 13. September 2017 - IV ZR 391/16 - Rn. 2). Das Rechtsstaatsprinzip, dem § 78a ArbGG Rechnung trägt, verlangt nur, dem Rechtsuchenden die Möglichkeit zu gewähren, eine behauptete Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. [X.] 30. April 2003 - 1 [X.] 1/02 - zu [X.] 5 der Gründe, [X.]E 107, 395). Kommt diese Möglichkeit nicht zum Tragen, weil es dem Rechtsuchenden nicht gelingt, die gesetzlich vorgegebenen Formalien einzuhalten, ist das verfassungsrechtlich gebotene und vom Gesetzgeber eröffnete Mindestmaß an Rechtsschutz gewahrt. Darum tritt nunmehr das Gebot der Rechtssicherheit in den Vordergrund, welches ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip verankert ist ([X.] 30. April 2003 - 1 [X.] 1/02 - aaO).

3

Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtslage durfte der Prozessbevollmächtigte des [X.] eine weitere Anhörungsrüge nicht mehr ernsthaft für zulässig erachten (vgl. [X.] 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 - Rn. 28 f. mwN).

4

II. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Wemheuer    

        

        

        

             

        

             

                 

Meta

6 AZN 56/23 (F)

21.03.2023

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Stuttgart, 20. April 2021, Az: 27 Ca 212/20, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 78a Abs 4 S 4 ArbGG, § 97 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.03.2023, Az. 6 AZN 56/23 (F) (REWIS RS 2023, 1740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1740

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