Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2014, Az. 5 StR 613/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8908

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 613/13

vom
7. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Raubes mit Todesfolge u.a.

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2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar 2014
beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Die 33. große [X.]

Hilfsschwurgericht

des [X.] hat die

[X.] handelnden

Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge, schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung sowie [X.] versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen in zwei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer

identisch erhobenen

Verfahrensrüge Erfolg (§
349 Abs. 4 [X.]); mit dieser beanstanden sie, die Einrichtung der Hilfsstraf-kammer sei nicht gesetzmäßig erfolgt, so dass diese zur Verhandlung und [X.] im vorliegenden Verfahren nicht berufen, das erkennende Gericht somit vorschriftswidrig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 21e Abs.
3 [X.]).

1. Die Revisionen tragen hierzu folgendes Prozessgeschehen vor:

Der vom Präsidium des [X.] am 13. Dezember 2012 für das Folgejahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan wies Schwurgerichtssa-1
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chen (§ 74 Abs. 2 [X.]) weiterhin der 8. großen [X.] zu. Deren zudem bestehende Zuständigkeit für Jugendschutzsachen war mit dem Ziel der Entlas-tung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auf die 2. große [X.] übertragen worden. Bis zum Jahresende waren bei der 8.
großen [X.] zwei weite-
Vorsitzende der 8. großen [X.] deren Überlastung an. Als Reaktion hierauf bildete das landgerichtliche Präsidium durch Beschluss vom 22. Janu-ar
2013 die 33. große [X.] und wies ihr sämtliche erstinstanzli-chen, im Januar 2013 bei der 8. großen [X.] eingegangenen bzw. noch eingehenden Schwurgerichtssachen zur Bearbeitung zu. Da bis zum [X.] keine weitere Anklage erhoben wurde, ging allein das am 2. Janu-ar
2013 bei der 8. großen [X.] anhängig gewordene hiesige Verfahren auf die [X.] über. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende zehntägige Hauptverhandlung wurde am 25. April 2013 begonnen.

a-ge gewonnen: Abgesehen von drei (jeweils einen Angeklagten betreffenden) Nichthaftsachen waren bei der 8. großen [X.] sieben erstinstanzliche Verfahren

einschließlich des vorliegenden

anhängig, in denen den [X.] Angeklagten die Freiheit entzogen war. Im Einzelnen bestanden am 22. Januar
2013 diese Verfahrenslagen: In einem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern geführten Verfahren war die Hauptverhandlung auf drei Tage (18. Januar, 1. und 7. Februar 2013) terminiert. Für eine wegen des Vorwurfs des Mordes (durch Unterlassen) anberaumte
Hauptverhandlung [X.] im Zeitraum vom 22. Februar bis April 2013 acht Tage vorgesehen. In ei-nem sich wegen versuchten Mordes gegen zwei Angeklagte richtenden [X.]
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ren waren vom 13. bis 21. März 2013 vier Sitzungstage angesetzt. Ferner war beabsichtigt, eine bereits am 31. Oktober 2012 begonnene Hauptverhandlung (Vorwurf: versuchter Mord) bis 8. Februar 2013 fortzusetzen. In den beiden üb-rigen wegen versuchten Mordes bzw. Totschlags geführten, jeweils einen [X.] betreffenden Verfahren bestand bereits eine

wenngleich nicht nä-her präzisierte

Der von den Angeklagten in der Hauptverhandlung jeweils form-
und fristgerecht erhobene, ihren [X.] zugrundeliegende Besetzungseinwand ge-mäß § 222b Abs. 1 [X.] ist vom [X.] als unbegründet zurückgewiesen

unter Beachtung des Beschleunigungsgebots gefördert werden konnten und für etwaige Eingänge ab Februar 2013 wieder eine Förderung durch die 8. große

2. Bei diesem Prozessgeschehen erweisen sich die

nach § 338 Nr. 1 lit.
b [X.] nicht präkludierten, den Anforderungen des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügenden (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 9. April 2009

3 [X.], [X.]St 53, 268, 281)

[X.] als begründet. Denn die Annahme der zum Prä-sidiumsbeschluss vom 22. Januar 2013 führenden Überlastung der 8. großen [X.] ist nicht hinreichend belegt, so dass die [X.] nicht hätte errichtet werden dürfen und die Angeklagten durch die Übertragung des Verfahrens auf diese [X.] unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG [X.] entzogen wurden.

a) Allerdings darf das Präsidium gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 [X.] die nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung getroffenen Anordnungen im Laufe 5
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des Geschäftsjahres ändern, wenn dies wegen Überlastung eines [X.] nötig wird. Eine solche liegt vor,
wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, so dass mit einer Bearbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen [X.] nicht zu rechnen ist. Von [X.] wegen kann eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung sogar geboten sein, wenn nur auf diese Weise eine hinreichend zügige Behandlung von Strafsachen erreicht werden kann. Das Gebot zügiger Verfahrensgestaltung lässt indes das Recht auf [X.] nicht vollständig zurücktreten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine zügige Entscheidung gerade durch diesen. Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf [X.] mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung zu einem an-gemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. [X.], aaO, [X.] f. mwN).

Zu den grundsätzlich zulässigen Maßnahmen im Sinne des § 21e Abs. 3 [X.] zählt die Einrichtung einer [X.] für eine begrenzte Zeit. Die Regelung der mit der Errichtung einer [X.] verbundenen Übertra-gung von Aufgaben der ordentlichen [X.] hat denselben Grundsätzen zu folgen, wie sonstige Änderungen im Sinne von § 21e Abs. 3 [X.]; insbe-sondere ist auch insoweit das Abstraktionsprinzip zu beachten. Danach ist [X.] die Zuweisung bestimmter einzelner Verfahren regelmäßig unzulässig. Nach diesen Maßstäben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der (funktionellen) Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren dann nicht entge-gen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgt. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Änderung der Geschäftsverteilung zulässig sein, die der [X.]
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kammer ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs-
und konventionsrechtlichen Zügigkeitsgebot insbesondere in Haftsachen (siehe Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 30. Ju-li
1998

5 StR 574/97, [X.]St 44, 161, 165 ff.). Jede Umverteilung, die bereits anhängige Verfahren erfasst, muss zudem geeignet sein, die Effizienz des [X.] zu erhalten oder wiederherzustellen. Denn Änderungen der Ge-schäftsverteilung, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind nicht im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 [X.] nötig und können vor allem vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben ([X.], Urteil vom 9. April 2009

3 [X.], [X.]St 53, 268, 271 f. mwN).

Wegen der erheblichen Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährleistung des gesetzlichen Richters müssen die vom
Präsidium für die Überleitung bereits bei einer überlasteten [X.] anhängiger Verfah-ren auf eine [X.] herangezogenen Gründe umfassend [X.] werden, und zwar selbst dann, wenn zugleich auch zukünftig eingehende Sachen auf die [X.] übertragen werden (vgl. [X.], aaO, [X.]).

b) Den sich danach ergebenden Anforderungen an die Begründung für die [X.] nach § 21e Abs. 3 [X.] genügt die hier be-anstandete Entscheidung des Präsidiums nicht. Sie hält revisionsgerichtlicher Kontrolle (zu deren Umfang vgl. [X.], aaO,
S. 274 ff.; [X.], Beschluss vom 10.
Juli 2013

2 [X.], [X.], 6; s. auch [X.] [Kammer] NJW
2005, 2689, 2690) nicht stand, weil sie die angenommene [X.] Überlastung der 8. großen [X.], die

gemessen an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

eine Übertragung des gegen die Angeklagten gerichteten Verfah-rens auf die [X.] gerechtfertigt hätte, nicht hinreichend belegt. 9
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Auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Überlastungsanzeige vom 28. [X.] und des Protokolls der Präsidiumssitzung vom 22. Januar 2013 ist nicht erkennbar, dass der Geschäftsablauf bei der 8. großen [X.] erheblich beeinträchtigt und eine Entlastung nötig war (§ 21e Abs. 3 Satz 1 [X.]).

Vielmehr legt es die dargestellte Verfahrenssituation nahe, dass eine Hauptverhandlung in dieser Sache noch ab April, spätestens aber ab Mai 2013 hätte terminiert werden können. Es ist aber auch mit Blick auf das Gebot zügiger Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn mit einer Verhandlung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach ihrem Eingang bei einer großen [X.] begonnen wird (ebenso

freilich für ein gegen noch mehr Angeklagte gerichtetes
Verfahren

[X.], Beschluss vom 10. Juli 2013

2 [X.], [X.], 6, 7). Ein Einschreiten des Präsidiums, das die entlastete [X.] ab 1. Februar 2013 offenbar selbst nicht mehr als überlastet angesehen hat, war während des laufenden Geschäftsjahres mithin nicht gerechtfertigt.

Dies gilt umso mehr, als der Präsidiumsbeschluss lediglich gut drei Wochen nach dem Inkrafttreten des neuen, für die Dauer eines Jahres angelegten (§ 21e Abs. 1 Satz 2 [X.]) [X.] gefasst wurde. Wegen des Prinzips der Stetigkeit (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 21e [X.] Rn. 5) hätte die getroffene Entlastungsmaßnahme einer besonderen Begründung bedurft, aus der sich die Notwendigkeit des Eingriffs in das Recht auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergeben hätte. Hierbei hätte ausführlich dargelegt werden müssen, welche für die Belastung der 8. großen [X.] maßgeblichen Umstände sich seit der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das [X.] geändert 11
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hatten, zumal seitdem

mit Ausnahme des auf die [X.] übertragenen Verfahrens

die Zahl der anhängigen Verfahren gleich geblieben war.
In diesem Zusammenhang ist weder dokumentiert noch sonst ersichtlich, dass die zwei bis zum Jahresende neu eingegangenen Verfahren von beson-derem Umfang oder besonderer Schwierigkeit gewesen wären. Hinzu kommt, dass in der die [X.] terminlich offenbar am meisten beanspruchenden Sache bereits seit Oktober 2012 verhandelt wurde, die hiermit verbundene Be-lastung mithin schon bei der zum neuen Geschäftsjahr vorgenommenen Entlas-tung bekannt und berücksichtigt worden war.

Darüber hinaus wäre eine vertiefte Begründung auch deshalb geboten gewesen, weil es angesichts der konkreten Umstände

ungeachtet des noch acht Tage in die Zukunft reichenden [X.]

hochwahr-scheinlich war, dass die Übertragung eine einzelne, bereits anhängige Sache betreffen würde, wie es im Ergebnis tatsächlich der Fall war. Angesichts

es fehlte. Diese ergab sich auch nicht aus der Erwartung, dass die 8. große [X.] nicht in allen anhängigen Verfahren mit der Hauptverhandlung vor dem Ablauf der sich aus § 121 [X.] ergebenden Haftprüfungsfrist würde beginnen können (vgl. [X.], aaO).

Umgekehrt hätte dargelegt werden müssen, weshalb die Ableitung (vo-raussichtlich) lediglich einer Sache auf die errichtete [X.] als [X.] angesehen wurde, die nach Auffassung des landgerichtlichen [X.] erheblich eingeschränkte Effizienz des Geschäftsablaufs bei der 8. großen [X.] wiederherzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 2009

3 [X.], [X.]St 53, 268, 272; siehe
auch [X.] [Kammer] NJW 2005, 2689, 2691). Denn im übertragenen Verfahren waren die Angeklagten bereits 13
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im Ermittlungsverfahren weitgehend geständig gewesen, so dass mit einer ausufernden Hauptverhandlung, die tatsächlich zehn Tage dauerte, nicht zu rechnen war.

3. Die Sache bedarf somit neuer Verhandlung und Entscheidung. Zu dem übrigen [X.] bemerkt der Senat:

a) Die in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich abgehandelte Annahme, die Angeklagten hätten im Fall 5 der Ur-teilsgründe den Tod

[X.] durch den Raub leichtfertig (§ 251 StGB) herbeigeführt, begegnet auf der Basis der bisherigen Feststellungen schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil sie

während sie arbeitsteilig das in seiner Wohnung überfallene Ehepaar in Schach hielten, dabei nach Geld und Wertgegenständen suchten

von

[X.].
mehrfach eindringlich darauf hingewiesen worden waren, seine auf den Boden gesunkene, nach Luft [X.] und im Gesicht bereits blau angelaufene Ehefrau benötige dringend einen Notarzt, sonst ersticke sie ([X.]). Bei dieser Sachlage musste sich den Angeklagten die Gefahr des [X.] aufdrängen (vgl. [X.], Urteil vom
10. November 1999

3 [X.], [X.]R StGB §
251 Leichtfertigkeit 1).

b) Das [X.] hat in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe ohne Rechtsfehler von der Strafrahmenmilderung nach § 46a StGB abgesehen.

c) Hat ein Angeklagter hinsichtlich einer Katalogtat (§ 100a Abs. 2 [X.]) Aufklärungshilfe geleistet, so kommt die Anwendung des § 46b StGB für jede ihm zur Last gelegte, mit einer im Mindestmaß erhöhten oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten
Tat in Betracht.

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d) Die getroffenen Feststellungen legen nicht nahe, dass die Steue-e-hung der Tat erheblich vermindert (§ 21 StGB) gewesen sein könnte (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2013

5 StR 597/12, [X.]St 58, 192, 194 f. mwN).

e) Die nach § 243 Abs. 4 Satz 1 [X.] gebotene Mitteilung hat vor der Belehrung des Angeklagten (§ 243 Abs. 5 Satz 1 [X.]) zu erfolgen. Sie muss über den wesentlichen Inhalt erfolgter Erörterungen informieren (vgl. [X.], [X.] vom 23. Oktober 2013

5 [X.], [X.], 722).

Basdorf Sander Schneider

Berger Bellay

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Meta

5 StR 613/13

07.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2014, Az. 5 StR 613/13 (REWIS RS 2014, 8908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8908

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 116/13

5 StR 597/12

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