Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2001, Az. IV ZR 94/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2476

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 94/00Verkündet am:23. Mai 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf diemündliche Verhandlung vom 23. Mai 2001für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom29. Februar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer eine Be-rufsunfähigkeitsrente ab Februar 1997 in Höhe von monatlich 2.000 [X.] ist [X.]. Unter dem 1. März 1993 [X.] bei der Beklagten eine Lebensversicherung nebst [X.]. Bei der im Antragsformular gestellten [X.] "Bestehen oder bestanden Krankheiten, Störungen, [X.] 3 -oder Vergiftungen?" kreuzte der Versicherungsagent, der das [X.] den Kläger ausfüllte, die Antwort "nein" an. Tatsächlich litt der [X.] an unter Heuschnupfen. Streitig ist, ob er dies dem [X.] mitgeteilt hatte. Die Beklagte nahm den [X.] an.Der Kläger war von 1989 bis Februar 1998 mit geringfügigen Un-terbrechungen als [X.] tätig. Mit Schreiben vom 23. Januar 1997 teilteer der Beklagten mit, daß er nach Auskunft seines Hausarztes [X.] Allergien berufsunfähig sei. Nachdem die [X.] eingeholt hatte, erklärt sie unter dem 14. April 1997 ihrenRücktritt von der [X.] mit der [X.], daß ihr gefahrerhebliche Umstände nicht angezeigt worden seien.Mit Schreiben vom 1. oder 19. Dezember 1997 erläuterte sie, sie müsseihre Rücktrittserklärung aufrechterhalten, weil der Kläger von Kindheit anbestehende Allergien sowie Magenprobleme nicht angegeben habe; [X.] des erhöhten Risikos hätte sie den Versicherungsschutz nichtoder jedenfalls nicht zu normalen Bedingungen anbieten können.Das [X.] hat die Klage wegen des Rücktritts der [X.]. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht [X.] im wesentlichen stattgegeben, sie aber für den Zeitraum [X.] bis März 1998 abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich [X.] mit ihrer Revision.- 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.[X.] Das Berufungsgericht hat den Rentenanspruch des [X.] be-jaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die bedingungs-gemäße Berufsunfähigkeit des [X.] von mindestens 50% in seinemBeruf als [X.] sei bewiesen. Zwar nicht wegen seiner Mehlstauballergie,die er durch Tragen einer Papieratemschutzmaske ausgleichen könne,wohl aber wegen seiner Kontaktallergie gegen verschiedene Lebens-mittel sowie Nässe, Detergentien und Desinfektionsmittel könne der Klä-ger nicht mehr als [X.] tätig sein. Die Prognose einer dauerhaft verblei-benden Gesundheitsbeeinträchtigung durch die [X.] nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, ab Februar 1997,sondern erst ab März 1998, nämlich ab dem Zeitpunkt der von der Sach-verständigen Dr. R. durchgeführten Untersuchung, gerechtfertigt. [X.] müsse sich auch nicht auf eine andere berufliche Tätigkeit [X.] lassen.Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund ihres Rücktritts sei [X.]. Der vom [X.] für wirksam erachtete Rücktritt der [X.] berühre gemäß § 21 [X.] den Leistungsanspruch des [X.]nicht, weil der verschwiegene Umstand (Pollenallergie, Heuschnupfen)keinen Einfluß auf die Entstehung der Kontaktallergie gehabt habe, [X.] die Berufsunfähigkeit des [X.] ausgelöst habe. Soweit der Heu-- 5 -schnupfen als indizierender Umstand für eine allgemeine allergischeDisposition des [X.] in Betracht komme, stehe dem die eigene [X.] der Beklagten entgegen, die bei Kenntnis des Heuschnupfenseben keinen allgemeinen Ausschluß von [X.], sondernlediglich von Atemwegserkrankungen verlangt haben würde.I[X.] Die Revision ist begründet, weil die Erwägungen, mit denen dasBerufungsgericht eine durch Rücktritt vom Vertrag begründete [X.] der Beklagten ausgeschlossen hat, der rechtlichen Nach-prüfung nicht standhalten. Wie die Revision zu Recht rügt, hätte das Be-rufungsgericht § 21 [X.], der unter bestimmten Voraussetzungen [X.] des Versicherers trotz Rücktritts aufrechterhält, [X.] dürfen, weil diese Ausnahmeregelung nur für vor dem [X.] eingetretene Versicherungsfälle gilt, während hier die Berufsunfä-higkeit des [X.] erst nach dem Rücktritt der Beklagten eingetretenist.1. Der Rücktritt des Versicherers wegen Verletzung der [X.] (§ 16 Abs. 2 [X.]) führt dazu, daßgrundsätzlich der Versicherer nicht nur für alle zukünftigen, sondernauch für alle in der Vergangenheit eingetretenen Versicherungsfälle [X.] wird. § 21 [X.] enthält eine Ausnahmeregelung dahin, daß [X.] des Versicherers trotz seines Rücktritts bestehen bleibt,wenn der verschwiegene Umstand keinen Einfluß auf den Eintritt desVersicherungsfalls und auf den Umfang der Versicherungsleistung [X.] hat (sog. [X.]). Die Ausnahmeregelung ist [X.] auf vor dem Rücktritt eingetretene Versicherungsfälle [X.] -Denn durch den Rücktritt wird das Versicherungsverhältnis beendet. [X.] dem Wirksamwerden der Rücktrittserklärung eintretende Versiche-rungsfälle ist der Versicherer also in jedem Falle leistungsfrei, [X.] davon, ob diese auf dem nicht angezeigten Umstand beruhen odernicht ([X.], [X.] § 21 Rdn. 2).2. Im vorliegenden Fall geht es um einen erst nach dem Rücktritteingetretenen Versicherungsfall. Die Beklagte hat ihren Rücktritt [X.] vom 14. April 1997 und erneut mit Schreiben vom 1. oder19. Dezember 1997 erklärt. Die Berufsunfähigkeit des [X.] ist nachden Feststellungen im Berufungsurteil erst im März 1998 eingetreten.Das Berufungsgericht hat die medizinische Prognose der fehlenden [X.] der Erkrankung, welche eine Voraussetzung für [X.] der Berufsunfähigkeit darstellt ([X.], Urteil vom 27. [X.] - [X.] - [X.], 1431 unter 2 a), erst ab dem Zeit-punkt der Untersuchung des [X.] durch die Sachverständige Dr. R.für gerechtfertigt gehalten.Das Berufungsgericht hätte demnach § 21 [X.] nicht anwendendürfen.3. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil auch. [X.] man von einem erst nach dem Rücktritt eingetretenen [X.] ausgeht, so ist für die Frage der Leistungsfreiheit der Beklag-ten der [X.] unerheblich und kommt es statt [X.] darauf an, ob der Rücktritt der Beklagten berechtigt, d.h. ob [X.] des [X.] ein gefahrerheblicher Umstand war und der- 7 -Kläger ihn verschwiegen hat (§ 16 [X.]). Hierzu hat aber das [X.], von seinem Standpunkt aus folgerichtig, noch keine Fest-stellungen getroffen.Deshalb kann das angefochtene Urteil, soweit es die [X.] der Beklagten bejaht, keinen Bestand haben.[X.] [X.] Ambrosius [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZR 94/00

23.05.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2001, Az. IV ZR 94/00 (REWIS RS 2001, 2476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2476

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