Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. IV ZR 203/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1125

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 203/99Verkündet am:20. September 2000WeschenfelderJustizsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom20. September 2000für Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom27. August 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin unterhält bei der [X.] ab Dezember 1993 eineBerufsunfähigkeitsversicherung, mit der für den Fall des Eintritts [X.] Berufsunfähigkeit die Zahlung einer monatlichen [X.] ist. Die Parteien streiten darüber, ob der Versicherungsver-trag durch von der [X.] am 17. Oktober 1997 erklärten [X.] worden ist.- 3 -In ihrem Antrag auf Abschluß der Versicherung vom [X.] gab die Klägerin auf die Frage (9.6) nach gegenwärtigen oder inden letzten fünf Jahren aufgetretenen Gesundheitsstörungen ("[X.], Beschwerden, Verletzungen, körperliche oder organische Feh-ler") an: "[X.] nervosus - 1992 o.B. -" und benannte den sie damalsbehandelnden Arzt. Bei der Frage (9.7), ob sie "gegenwärtig oder in denletzten fünf Jahren durch Ärzte oder andere Behandler beraten, unter-sucht oder behandelt" worden sei, kreuzte sie die Antwort "nein" an,führte aber darunter aus "regelmäß. Gesundheitschecks" und bezeich-nete als Arzt "Dr. M.", den sie schließlich auf eine weitere Frage (9.11)auch als den Arzt benannte, der ihre gesundheitlichen Verhältnisse ambesten kenne.Am 9. Oktober 1996 unterzog sich die Klägerin u.a. wegen psychi-scher Störungen einer stationären Behandlung in der Klinik für Psycho-therapie und psychosomatische Medizin der [X.].. Nach ihrerEntlassung in ambulante Behandlung im März 1997 stellte der [X.] Landratsamtes S. am 30. April 1997 fest, daß die Klägerin für [X.] ausgeübte Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin dienstunfähig [X.] wurde daraufhin als Urkundsbeamtin beim [X.] übt diese Tätigkeit weiterhin aus.Im Laufe ihrer stationären Behandlung machte die Klägerin bei der[X.] Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.Nach Einholung ärztlicher Auskünfte lehnte die Beklagte schließlich [X.] vom 17. Oktober 1997 Rentenleistungen ab und erklärte den- 4 -Rücktritt vom Versicherungsvertrag, weil die Klägerin bei [X.] ärztlich behandelte Gesundheitsstörungen verschwiegen habe.Die Klägerin hat die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch ge-nommen, daß der Versicherungsvertrag nicht durch den am 17. [X.] erklärten Rücktritt beendet worden und die Beklagte [X.], Leistungen wegen Berufsunfähigkeit gemäß den vertraglichen Be-dingungen zu erbringen.Das [X.] hat der Klage stattgegeben; die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagteihren Antrag auf Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt, weil es ein Recht der [X.] zum Rücktritt von dem mit der Klä-gerin geschlossenen Versicherungsvertrag nicht rechtsfehlerfrei verneinthat.1. a) Das Berufungsgericht nimmt an, der [X.] stehe [X.] kein Rücktrittsrecht (§§ 16 Abs. 2 Satz 1, 20 [X.]) zu, weil dieKlägerin bei Antragstellung ihre Anzeigeobliegenheit (§ 16 Abs. 1 [X.])nicht verletzt habe. Bei den Behandlungen und Beschwerden vor Antrag-stellung habe es sich nicht um anzeigepflichtige Umstände [X.] -Dabei könne offenbleiben, ob die Klägerin die [X.]n zu 9.6 und9.7 überhaupt unrichtig beantwortet habe, denn es fehle an der Gefah-rerheblichkeit der nicht offenbarten Umstände. Behaupte der Versiche-rungsnehmer - wie hier -, die verschwiegenen Umstände seien nicht ge-fahrerheblich, sei es Sache des Versicherers, sich substantiiert dazu zuäußern, von welchen Grundsätzen er sich bei seiner Risikoprüfung leitenlasse. An solchen Darlegungen habe es die Beklagte aber fehlen lassen.Die Offenlegung der [X.] sei zwar dann entbehr-lich, wenn die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände aufder Hand liege. Auch davon könne aber bei den hier als verschwiegen [X.] stehenden Beschwerden und Behandlungen nicht ausgegangenwerden. Es habe sich nicht um schwerwiegende oder nachhaltige Er-krankungen gehandelt; auch die Anzahl der nicht offenbarten Behand-lungen führe nicht dazu, daß die Gefahrerheblichkeit als offenkundig [X.] sei. Dem folgt der Senat nicht.b) aa) Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung der Gefahrer-heblichkeit der nicht angezeigten Umstände zugrunde, daß sich die Klä-gerin zwischen Mai 1992 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung wegenfolgender Gesundheitsbeeinträchtigungen einer ärztlichen Behandlungunterzogen hat: im Mai 1992 wegen Migräne (vaso-vegetativ), ak. [X.]. Bronchitis und funktioneller Störungen der Halswirbelsäule; [X.] Mai 1992 wegen vaso-motorischer Cephalgien (verordnetes Medika-ment [X.]); im April 1993 wegen akuter Harnwegsinfektion und ve-getativer Störung; am 26. April 1993 wegen vegetativer Labilität (verord-netes Medikament Rudotel); am 30. April 1993 wegen Überforderungs-syndrom (verordnetes Medikament Rudotel); im Juli und Oktober 1993- 6 -wegen eines Re-Infekts der oberen Luftwege; im Oktober 1993 wegenSchlafstörungen, Überforderungssyndrom, vegetativer Labilität (verord-netes Medikament Jarsin). Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts ist von der Gefahrerheblichkeit dieser Umstände auszugehen.bb) Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind gefahrerheblich solche Um-stände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den [X.] überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einenEinfluß auszuüben. Dabei gilt ein Umstand, nach dem der [X.] und schriftlich fragt, im Zweifel als gefahrerheblich (§ 16Abs. 1 Satz 3 [X.]). Die Klägerin war mit der weit gefaßten (vgl. Senats-urteil vom 2. März 1994 - [X.] - [X.], 711 unter 3a) [X.] zu 9.6 nach Gesundheitsstörungen in den letzten fünf [X.]; zu solchen Störungen im Sinne der Frage rechnen jedenfallsauch die seit Mai 1992 bei der Klägerin behandelte [X.], die seit April 1993 behandelten vegetativen Störungen und das [X.] daran bis zur Antragstellung behandelte Überforderungssyn-drom. Diesen verschwiegenen Erkrankungen kommt deshalb die Vermu-tung der Gefahrerheblichkeit (§ 16 Abs. 1 Satz 3 [X.]) zu. [X.] war es deshalb, die Unerheblichkeit der [X.] darzulegen und zu beweisen,wie es das Berufungsgericht im Ansatz auch nicht verkennt (vgl. Senats-urteil vom 28. März 1984 - [X.] - [X.], 629 unter I). [X.] hat dem Versicherungsnehmer indessen Erleichte-rungen in der Darlegungslast zugebilligt (Urteil vom 28. März 1984,aaO). Dementsprechend geht das Berufungsgericht zutreffend davonaus, daß der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast bereits dann- 7 -genügt, wenn er pauschal behauptet, der betreffende Umstand sei nichtgefahrerheblich, während es darauf Sache des Versicherers ist, sub-stantiiert vorzutragen, von welchen Grundsätzen er sich bei der [X.] vorausgehenden Risikoprüfung leiten läßt. Diese Vor-tragslast trifft den Versicherer aber nur dann, wenn die Gefahrerheblich-keit des verschwiegenen Umstands nicht ohnehin auf der Hand liegt. [X.] ist also nur dann gehalten, seine [X.]offenzulegen, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, dieoffenkundig als leicht einzuordnen, nicht wiederholt aufgetreten ist unddeshalb von vornherein keinen Anhalt dafür bietet, daß sie für die Risi-koeinschätzung des Versicherers hinsichtlich des auf Dauer angelegtenVersicherungsvertrages von Bedeutung sein könnte. Der Senat hat [X.] die Offenlegung der [X.] des Versicherersin Fällen für geboten erachtet, die die Beurteilung der Gefahrerheblich-keit einer erstmals infolge einer Sportverletzung aufgetretenen Lumbal-gie (Senatsurteil vom 20. Februar 1991 - [X.] - [X.], 578)oder des erstmaligen Auftretens von Beschwerden im Gesäß betrafen,die nach [X.] keine weitere ärztliche Behandlung geboten (Se-natsurteil vom 7. Juli 1993 - [X.] - [X.]E § 16 [X.] Nr. 23).Demgegenüber liegt im vorliegenden Falle die Gefahrerheblichkeit derverschwiegenen Umstände für eine Berufsunfähigkeitsversicherung- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auf der Hand. [X.] hatte sich vor Antragstellung bereits 1992 wegen vaso-vegetativer Migräne, vor allem aber seit April 1993 bis zur [X.] wegen vegetativer Störungen, vegetativer Labilität und eines Über-forderungssyndroms wiederholt ärztlichen Behandlungen unterzogen, [X.] ihr auch Psychopharmaka verordnet werden mußten. Dauer und- 8 -Häufigkeit der Behandlungen, die ihre Ursache jedenfalls auch in einernachhaltigen psychischen Störung finden konnten, sowie die Notwendig-keit einer Therapie mit Psychopharmaka ergeben das Gesamtbild einergesundheitlichen Beeinträchtigung, die sich für einen Berufsunfähig-keitsversicherer als offenkundig gefahrerheblich darstellt. Von erstmali-gen oder nur vorübergehenden Belanglosigkeiten kann insoweit keineRede sein.Soweit das Berufungsgericht demgegenüber darauf abstellen will,der Hausarzt der Klägerin habe bei seiner Vernehmung die bei der Klä-gerin behandelten Beschwerden als belanglos eingestuft, rechtfertigt daskeine andere Einschätzung. Die Bewertung der vom [X.] anzuzeigenden Umstände ist - wie der Senat vielfach betont hat -allein Sache des Versicherers (vgl. nur Senatsurteil vom 2. März 1994,aaO unter 2 a). Demgemäß sind bei der Frage, ob die [X.] liegt, die anzugebenden Umstände so zugrunde zu le-gen, wie sie dem Versicherer anzuzeigen waren, ohne daß es [X.] eine nachträgliche ärztliche Bewertung dieser Umstände ankommenkönnte. Drängt sich danach ohne weiteres auf, daß die verschwiegenenUmstände für einen - hier - Berufsunfähigkeitsversicherer bei der Ent-scheidung über das Ob oder Wie des Vertragsschlusses von Bedeutungsind, liegt die Gefahrerheblichkeit auf der Hand. Deshalb erweist es [X.] als nicht tragfähig, wenn das Berufungsgericht für diese Beur-teilung auf die Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers abstellenwill. Werden dem Versicherungsnehmer mit dem [X.] Fragen nach [X.] gestellt, ist er [X.] aufgerufen, deren Gefahrerheblichkeit aus seiner Sicht zu beurtei-- 9 -len, sondern gehalten, die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zubeantworten und deren Prüfung und Bewertung dem Versicherer zuüberlassen (Senatsurteil vom 2. März 1994, aaO unter 2 [X.] der behandelnde Arzt dem Versicherungsnehmer über [X.] seiner Gesundheitsstörung im Zuge der Behandlung [X.], kann allerdings für die Frage von Belang sein, ob der Versiche-rungsnehmer überhaupt Kenntnis von einem anzeigepflichtigen Umstanderlangt hat. Fehlt es daran, scheidet schon objektiv mangels unrichtigerBeantwortung der darauf bezogenen [X.] eine Verletzung [X.] aus. Da das Berufungsgericht aber bislang [X.] hat, ob eine unrichtige Beantwortung von [X.]n vor-liegt, kommt es hierauf für das Revisionsverfahren nicht an.2. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt der [X.]- selbst wenn man von der Gefahrerheblichkeit der im Antrag nicht of-fenbarten Umstände ausgeht - ein Recht zum Rücktritt vom Versiche-rungsvertrag aber auch deshalb nicht zu, weil ihr diese Umstände den-noch zur Kenntnis gebracht worden seien (§ 16 Abs. 3 [X.]). Denn [X.] seien die Kenntnisse zuzurechnen, die er über die [X.] eines verbundenen Schwesterunternehmens erlangen könne, so-weit für ihn Anlaß bestehe, diese Daten abzurufen. Ein solcher Anlaßhabe hier für die Beklagte deshalb bestanden, weil die Klägerin bei [X.] zu Ziffer 9 des Antragsformulars einen [X.] angegeben habe, der bei der [X.], jedenfalls aber bei ei-nem konzernverbundenen Unternehmen bestanden habe. Auch diese- 10 -Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die Verneinung des Rück-trittsrechts der [X.] nicht.b) Zwar kann sich das Berufungsgericht für seinen rechtlichen An-satz - die Kenntnis des Versicherers von gefahrerheblichen Umständenkönne sich auch aus von ihm in Datenbanken gesammelten Daten überden Versicherungsnehmer ergeben, wenn Anlaß bestehe, diese abzuru-fen - auf die im Senatsurteil vom 14. Juli 1993 ([X.], 224 ff.) an-geführten Grundsätze stützen. Seiner Annahme, für die Beklagte habeAnlaß zum Rückgriff auf die im Rahmen des [X.] gesammelten Daten deshalb bestanden, weil die Klägerin jenenVertrag zu Ziffer 9 des Antragsformulars angegeben habe, fehlt aber dieerforderliche tatsächliche Grundlage. Zwar enthalten Tatbestand [X.] eine entsprechende Feststellung, jedoch läßt sichdiese mit der von der Klägerin selbst vorgelegten Urkunde - dem [X.] - nicht in Einklang bringen, auf die das Berufungsgerichtmit seiner im Tatbestand enthaltenen Bezugnahme auf den [X.] durch ausdrücklichen Rückgriff auf das Antragsformular in den Ent-scheidungsgründen gleichermaßen verweist. Denn das Antragsformularenthält zu Ziffer 9.1 lediglich die Frage nach Lebens- oder Unfallversi-cherungen bei der [X.] oder anderen Versicherern, zu Ziffer 9.2nach Versicherungen für den Fall der Berufsunfähigkeit oder Invalidität.Diese Fragen hat die Klägerin beantwortet. Ein Hinweis auf eine Kran-kenversicherung bei der [X.] oder einem konzernverbundenenUnternehmen enthalten die Antworten nicht; das gilt ebenso für die [X.] der Klägerin auf die ihr weiterhin zu Ziffer 9 des Antrags gestell-ten Fragen. Der Tatbestand erweist sich daher insoweit als widersprüch-- 11 -lich. Ihm kommt deshalb - was die festgestellte Angabe des Krankenver-sicherungsvertrages im Antragsformular angeht - keine Beweiskraft(§ 314 ZPO) und dementsprechend auch keine Bindung für das Revisi-onsgericht zu; die Feststellung des Berufungsgerichts bietet deshalbkeine Grundlage für die von ihm getroffene Entscheidung (vgl. [X.], Ur-teil vom 9. März 1995 - [X.] - [X.]R ZPO § 314 Widersprüch-lichkeit 4).3. Schließlich hat die Beklagte - entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts - den Rücktritt auch nicht erst nach Ablauf der Rück-trittsfrist (§ 20 Abs. 1 [X.]) erklärt.a) Das Berufungsgericht meint, die den Lauf der Frist auslösendeKenntnis von der Verletzung der Anzeigeobliegenheit (§ 20 Abs. 1Satz 2 [X.]) habe die Beklagte spätestens mit der Stellungnahme desArztes [X.] vom 28. August 1997 erlangt, in der es u.a. heißt: "... [X.] liegende Symptomatik besteht zum Teil mindestens seit 4-5Jahren, konnte von der Patientin aber ausreichend kompensiert werden.Erst die zunehmende berufliche Überforderung ... führten zu einer De-kompensation, die anamnestisch auf den März 1996 datiert [X.]." Da der [X.] diese ärztliche Stellungnahme mit [X.] 3. September 1997 übersandt worden sei, habe sie - selbst wennman einen Zeitraum von drei Tagen für die Übersendung [X.] am 17. Oktober 1997 bereits verspätet erklärt. Auchdiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.- 12 -b) Das Rücktrittsrecht des Versicherers setzt eine Verletzung [X.] durch den Versicherungsnehmer voraus. [X.] Kenntnis des Versicherers vom Rücktrittsgrund verlangt deshalbausreichende Kenntnis von einer solchen Obliegenheitsverletzung; sei-nen Rücktritt auf einen bloßen Verdacht hin auszuüben, ist der [X.] nicht gehalten (Senatsurteil vom 28. November 1990 - [X.] -[X.], 170).Mit der ärztlichen Stellungnahme vom 28. August 1997 hat die [X.] ausreichende Kenntnis von einer Verletzung der [X.] noch nicht erlangt. Zwar konnte sie der Stellungnahme entneh-men, daß bei der Klägerin schon bei Antragstellung im November 1993eine (psychische) Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag, indessen ergabsich aus ihr für die Beklagte noch nicht mit ausreichender Sicherheit,daß die Klägerin bei Antragstellung auch Kenntnis von einer mit [X.] erfragten Gesundheitsstörung hatte, wie das die Verletzung [X.] schon tatbestandlich voraussetzt. Denn wenn dieKlägerin - wie in der Stellungnahme weiter ausgeführt wird - die Sym-ptomatik zunächst "ausreichend kompensieren" konnte, ist ein sichererSchluß darauf, daß die Klägerin um das Vorhandensein einer gesund-heitlichen Störung wußte, nicht sicher möglich, erst recht nicht darauf,daß sich die Klägerin schon vor Antragstellung deshalb ärztlichen Be-handlungen unterzogen hat.Letzteres ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht indiesem Zusammenhang erwähnten Auskunft der Klägerin zum Antrag aufVersicherungsleistungen vom 15. Juni 1997. Zwar werden darin Ärzte- 13 -benannt, die die Klägerin behandelt haben. Die Angaben ergeben [X.] darüber, daß die Klägerin schon vor Antragstellung von den [X.] Ärzten behandelt worden sein könnte. Die Rücktrittsfrist ist [X.] durch die der [X.] zugegangene ärztliche Stellungnahme vom28. August 1997 nicht in Lauf gesetzt worden; die Beklagte durfte [X.] als geboten ansehen, zur Vervollständigung ihrer Kenntnisseüber eine mögliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin weitere Rück-fragen zu halten.c) Daß die Beklagte diese Rückfragen nicht in angemessener Zeit(vgl. dazu Senatsurteil vom 30. September 1998 - [X.] - [X.], 217 unter [X.]) gehalten hat, ist nicht festzustellen. Sie hat [X.] erst am 25. September 1997 erneut an [X.] und die Klägerin mitder Bitte gewandt, die die Klägerin in den letzten vier bis fünf [X.] Ärzte zu benennen. In dieser Bearbeitungszeit und derdadurch eingetretenen Verzögerung offenbart sich noch kein Verhaltender [X.], das durch Nachlässigkeit oder von Mißbrauchsabsichtgekennzeichnet wäre (vgl. Urteil vom 30. September 1998, aaO). [X.] auf ihre Rückfragen hat die Beklagte von der Klägerin mit [X.] vom 1. Oktober 1997, von [X.] mit Schreiben vom 27. [X.] erhalten. Sie hat schließlich das Schreiben der Klägerin [X.] Oktober 1997 zum Anlaß genommen, am 17. Oktober 1997 den Rück-tritt zu erklären, weil sie danach davon ausging, daß die Klägerin wegenihrer psychischen Erkrankung bereits seit etwa fünf Jahren ärztlich be-handelt worden sei. Der Rücktritt ist mithin innerhalb der Monatsfrist des§ 20 Abs. 1 [X.] erklärt [X.] 14 -- 15 -4. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es der vonihm bislang offengelassenen Frage nachgehen kann, ob die Klägerin [X.] die Anzeigeobliegenheit verletzt hat. Insoweit wird insbe-sondere von Bedeutung sein, welche Kenntnisse die Klägerin von er-fragten [X.] hatte und welche Angaben sie [X.] der [X.] beim Ausfüllen des Antrages gemacht hat.Dr. [X.] [X.] [X.] Seiffert [X.]

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IV ZR 203/99

20.09.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. IV ZR 203/99 (REWIS RS 2000, 1125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1125

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