Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. I ZR 272/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2430

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. Juli 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] Art. 32 Abs. 2 Satz 1

Die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts (hier: [X.] gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.]) im eigenen Namen erfordert regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustim-mung des [X.] zur fremden Rechtswahrnehmung.

[X.], Urt. v. 8. Juli 2004 - [X.] - [X.] [X.]

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2004 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine [X.] Versicherungsgesellschaft, nimmt die [X.] aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte übernahm gemäß dem [X.] ([X.]) vom 16. September 1997 eine aus gebrauchten Maschinen- und Ersatz-teilen für einen Mühlenbetrieb bestehende Warensendung. Sie verpflichtete sich gegenüber ihrer Auftraggeberin, den Transport zu fixen Kosten durchzufüh-- 3 - ren. Das Transportgut sollte per Lkw von dem im [X.] eingetragenen [X.], der H.-GmbH in [X.], nach [X.] befördert werden. Das [X.] enthielt kein Indossament und war an Order einer [X.]n Bank ausgestellt. Als [X.] war im [X.] die Firma [X.]
in Joibar/[X.] einge- tragen. Das Transportgut sollte nach der zwischen der [X.] und der [X.]n getroffenen Absprache von der Firma [X.]in [X.] in Empfang genommen werden.
Aus der gesamten Warensendung wurde eine Teillieferung mit einem Bruttogewicht von 9.300 kg für einen Lkw-Transport zusammengestellt. Mit dem Transport der Teillieferung nach [X.] beauftragte die Beklagte ihre Streit-helferin, welche die Beförderung auf der Grundlage des internationalen Fracht-briefs vom 24. September 1997, in dem die Beklagte als Absenderin und die [X.]als Empfängerin eingetragen waren, ausführte. Die Teillieferung kam bei der Empfängerin nicht an.
Die Klägerin hat behauptet, der Lkw samt Ladung sei am 5. Oktober 1997 in [X.] in einen Fluß gestürzt, weil der Fahrer die Kontrolle über das von ihm gesteuerte Fahrzeug verloren habe. Dadurch sei die Ladung verloren-gegangen. Der Kaufpreis für die in Verlust geratene Sendung habe 194.400 DM betragen. Sie, die Klägerin, habe als Transportversicherer eine Versicherungs-leistung in Höhe von insgesamt 222.115,59 DM an die [X.]erbracht. Deren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte sei daher nach Maßgabe des "[X.]" kraft Gesetzes auf sie übergegangen.
Mit [X.] vom 16. Juli 1998, dem die in diesem Schreiben genannten Anlagen beigefügt waren, meldete die Klägerin gegenüber der [X.]n Schadensersatzansprüche wegen des in Rede stehenden [X.] in Höhe von 222.115,59 DM an. Im Rahmen der anschließend zwischen den Parteien geführten Korrespondenz teilte die Beklagte der Klägerin mit [X.] vom 3. August 1998 folgendes mit:
"[X.],

[X.]. [X.] kindly in-formed that we acknowledged this claim and that this will be settled according to 'International [X.]-Rules'".

Die Klägerin hat weiterhin behauptet, zum Zeitpunkt der [X.] habe die [X.]das [X.] bereits in Besitz gehabt. Die [X.], [X.] von der [X.]lediglich als Empfangsspediteur beauftragt gewesen sei, habe das [X.] umgehend an die [X.]weitergeleitet.
Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 222.115,59 DM nebst Zinsen zu [X.].

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich hauptsächlich auf Verjährung berufen und darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß sie die Klageforderung in ihrem [X.] vom 3. August 1998 nicht anerkannt habe.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. - 5 - Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der [X.]stehe gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 5. Oktober 1997 kein Scha-densersatzanspruch gemäß Art. 17 [X.] zu, der kraft Gesetzes oder durch Ab-tretung auf die Klägerin habe übergegangen sein können. Dazu hat es ausge-führt:
Inhaber des gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruchs aus Art. 17 [X.] seien die H.-GmbH als Absenderin und gemäß Art. 13 [X.] die [X.]als Empfängerin des Transportgutes, mithin nicht die [X.] . Der Umstand, daß die [X.]als Käuferin des [X.] aus wirtschaftlicher Sicht die Endempfängerin der Warensendung gewesen sei, ändere hieran nichts, weil die Ablieferung nach dem Inhalt des [X.] an den vom Absender bestimmten Empfänger zu erfolgen habe. Der Transport habe nach den Eintra-gungen im [X.] in [X.] bei der [X.]enden sollen. Die Auffassung der Klägerin, die [X.]habe entgegen dem Wortlaut des [X.] nach dem Inhalt des [X.] zwischen der H.-GmbH und der Beklagten von Anfang an Empfängerin der Warensendung sein sollen, sei unrichtig. Der [X.]hätten nur dann Schadensersatzansprüche aus Art. 17 [X.] zugestan- den, wenn sie die Rechte aus dem [X.] schon zum Zeitpunkt des [X.] erworben gehabt hätte und damit zur berechtigten Warenempfängerin geworden sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die [X.]ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die [X.]und diese sie sodann an die Klägerin abgetreten habe. - 6 - Die Klägerin habe durch Vorlage des Original-[X.] in der letzten mündli-chen Verhandlung zwar nachgewiesen, daß sie im Besitz dieses Dokuments sei, was zu der Annahme führen könnte, sie habe die Schadensersatzansprü-che der Empfängerin aus Art. 17 [X.] im Wege der Abtretung erworben. Ob sich aus der Vorlage des Original-[X.] zwingend eine Anspruchsberechtigung der Klägerin aus abgetretenem Recht ergebe, könne jedoch offenbleiben, weil davon ausgegangen werden müsse, daß Schadensersatzansprüche, sofern diese nicht ursprünglich der [X.]zugestanden hätten, verjährt seien. Die Verjährung sei mit Ablauf des 15. November 1998 eingetreten, da der Lauf der Verjährungsfrist nicht durch das [X.] der Klägerin vom 16. Juli 1998 gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] gehemmt worden sei.
Das Schreiben der Beklagten vom 3. August 1998 enthalte kein (konsti-tutives) deklaratorisches Schuldanerkenntnis, so daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf dieser Grundlage ebenfalls nicht zustünden.
I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1 [X.] verjährt ist und der Klägerin auch keine Ansprüche aus einem Schuldanerkenntnis der Beklagten zustehen.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von den Parteien auch unbe-anstandet davon ausgegangen, daß das Übereinkommen über den Beförde-rungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ([X.]) auf den Streitfall zur Anwendung kommt, da die Beklagte als Fixkostenspediteurin i.[X.] des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 gültigen Fassung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der [X.] unterliegt (vgl. [X.], Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, [X.] 1999, 19, 20 f. = [X.], 254; Urt. v. 13.7.2000 - 7 - - I ZR 49/98, [X.] 2000, 409, 410 = [X.], 261; [X.]/[X.], [X.], Art. 1 [X.]. 28 ff. m.w.N.).
2. Die von der Klägerin auf Art. 17 Abs. 1 [X.] gestützten [X.] verjähren nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich in ei-nem Jahr. Bei gänzlichem Verlust des Transportgutes beginnt die [X.] gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 lit. b [X.], wenn - wie hier - eine Lieferfrist nicht vereinbart worden ist, mit Ablauf des sechzigsten Tages nach der Über-nahme des [X.] durch den Frachtführer. Danach wäre, sofern die [X.] nicht vorher gehemmt oder unterbrochen worden ist, mit Ablauf des 15. November 1998, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, Verjährung eingetreten, so daß die erst am 11. März 2000 eingereichte Klage den Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen konnte.
3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], die am 15. November 1997 begonnene Verjährungsfrist sei nicht durch das von der Klägerin an die Beklagte gerichtete [X.] vom 16. Juli 1998 gehemmt worden.
a) Gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksen-det. Die Wirkung der Verjährungshemmung nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann aber nur durch die Reklamation eines Berechtigten herbeigeführt werden ([X.] 116, 15, 20 m.w.N.). [X.] ist jeder, der einen An-spruch gegen den Frachtführer geltend machen kann. In bezug auf die sich aus der [X.] ergebenden Ansprüche ist neben dem Absender grundsätzlich der verfügungsbefugte Empfänger des Transportgutes berechtigt, die Rechte aus - 8 - dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung oder Verlustes des [X.] im eigenen Namen gegen den Hauptfrachtführer geltend zu machen ([X.] 75, 92, 94; 116, 15, 19; [X.], Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, [X.] 1999, 102, 103 = [X.], 646, insoweit nicht in [X.] 140, 84; [X.], Transportrecht, 5. Aufl., Art. 32 [X.] [X.]. 13; [X.]/[X.] [X.]O Art. 32 [X.]. 34).
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei im Zeitpunkt ih-rer [X.] am 16. Juli 1998 nicht Berechtigte in dem vorgenann-ten Sinne gewesen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß der [X.]gegen die Be- klagte aus dem Verkehrsunfall vom 5. Oktober 1997 kein Schadensersatzan-spruch aus Art. 17 Abs. 1 [X.] zugestanden hat, der kraft Gesetzes oder im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein konnte.
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, Empfängerin des in Verlust geratenen Transportgutes gemäß Art. 13 Abs. 1 [X.] sei nicht die [X.] , sondern die [X.]in [X.] gewesen, weil die H.-GmbH als Absenderin des [X.] diese als Adressatin bestimmt habe. Der Umstand, daß die [X.] als Käuferin der Ware aus wirtschaftlicher Sicht die Empfängerin der Sendung gewesen und sie im [X.] als "[X.]" benannt worden sei, ändere daran nichts, weil die Ablieferung nach dem Inhalt des [X.] an den vom Absender bestimmten Empfänger zu erfolgen habe. Empfängerin sei nach der Eintragung in dem von der Beklagten ausgestellten [X.] die [X.]gewe- sen. Die Beklagte habe durch Ausstellung des [X.] die Herausgabe des [X.] an den im [X.] benannten Empfänger gegen Vorlage des Dokuments verspro-chen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. - 9 - bb) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung maßgeblich darauf ge-stützt, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt zwischen der Absenderin (H.-GmbH) und der Beklagten vereinbart worden war, daß der Transport in [X.] enden und die Warensendung dort von der [X.]
in Empfang ge- nommen werden sollte. Die [X.]war auch in dem von der Beklagten für den streitgegenständlichen Transport ausgestellten internationalen Frachtbrief als Empfängerin benannt worden. Danach kommt es für die Frage, wer Emp-fänger des [X.] i.[X.] von Art. 13 Abs. 1 [X.] sein sollte, nicht darauf an, daß die Versicherungsnehmerin der Klägerin ([X.] ) als Käuferin der in Verlust geratenen Maschinenteile aus wirtschaftlicher Sicht Endempfängerin sein sollte. Denn zur Geltendmachung der Rechte aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist grundsätzlich der im Frachtbrief als solcher angegebene Empfänger legitimiert. Ist - wie hier - ein internationaler Frachtbrief ausgestellt, so ist die Eintragung darin maßgebend (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Art. 13 [X.]. 4).
Die Entscheidung des Senats (Urt. v. 15.10.1998, [X.] 1999, 102, 103), wonach als "Empfänger" des Frachtgutes i.[X.] von Art. 13 Abs. 1 [X.] auch ein im Frachtbrief als solcher nicht bezeichneter Dritter in Betracht [X.] könne, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. In der angeführten Senatsentscheidung hatte der Tatrichter festgestellt, daß [X.] nach dem sich aus dem [X.] ergebenden Willen des Absen-ders an die dortige Klägerin als Endempfängerin abgeliefert werden sollte (vgl. [X.] [X.] 1999, 102, 103, insoweit nicht in [X.] 140, 84). Eine derartige Feststellung fehlt hier in bezug auf die [X.] . Das Berufungsgericht hat viel- mehr ausdrücklich festgestellt, daß nach dem Willen der Absenderin, der H.-GmbH, die [X.]in [X.] Empfängerin des [X.] sein sollte. Die [X.]wird in dem von der Beklagten ausgestellten [X.] auch nur als "Notify Party", also als Meldestelle, bezeichnet. Sie hat damit keinen [X.] - 10 - (vgl. [X.] [X.]O Art. 13 [X.] [X.]. 4; [X.]/[X.] [X.]O Art. 13 [X.]. 4; Münch-Komm.HGB/[X.], Art. 13 [X.] [X.]. 4).
c) Das Berufungsgericht ist des weiteren verfahrensfehlerfrei davon aus-gegangen, daß die [X.]die Empfängerrechte auch nicht - wie von der [X.] gerin behauptet - durch Übersendung des Original-[X.] seitens der [X.] bereits vor Eintritt des Schadensereignisses erworben hat. Die Klägerin hat ih-ren von der Beklagten bestrittenen Vortrag zum Zeitpunkt der Übersendung des Original-[X.] weder substantiiert noch unter Beweis gestellt. Es ist folglich ver-fahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Vor-lage der Kopie des [X.] im [X.] der Klägerin vom 16. Juli 1998 nicht geschlossen hat, der [X.]sei zu jenem Zeitpunkt schon das Original- papier übergeben gewesen. Auch die Vorlage des [X.] durch die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht drängt diesen Schluß nicht auf.
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen, daß die [X.]einen möglicherweise der [X.]

zustehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1 [X.] auch nicht durch konkludente Abtretung von der [X.]erlangt hat. Von der [X.]

konnte daher weder kraft Gesetzes noch durch Abtretung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1 [X.] auf die Klägerin übergehen.
d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß angenommen, es könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der [X.] am 16. Juli 1998 von dem Inhaber eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1 [X.] ermächtigt gewesen sei, diesen Anspruch gegenüber der Beklagten zu - 11 - reklamieren mit der Folge, daß eine Hemmung der Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] eingetreten sei.
[X.]) Der Klägerin kann ein schutzwürdiges Interesse an der Reklamation eines Schadens gegenüber der Beklagten zwar nicht abgesprochen werden, wenn sie - wie von ihr behauptet - ihre Versicherungsnehmerin [X.]wegen des streitgegenständlichen Transportschadens entschädigt hat. Das allein reicht für eine wirksame Schadensanzeige nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] nicht aus. Als [X.] mußte die Klägerin im hier maßgebli-chen Zeitpunkt, am 16. Juli 1998, vielmehr von der Empfängerin [X.]zur [X.] ausdrücklich oder konkludent ermächtigt gewesen sein. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts im ei-genen Namen regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung des wahren [X.] zur fremden Rechtswahrnehmung erfordert (vgl. [X.] 116, 15, 20 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine konkludente Zustimmung der [X.]zur Geltendmachung der Empfängerrechte seitens der Klägerin er- geben könnte, rechtsfehlerfrei verneint. Eine nach außen erkennbare Ermächti-gung der Klägerin durch die [X.]läßt sich insbesondere nicht daraus herlei-ten, daß die Klägerin ihrer [X.] vom 16. Juli 1998 eine Kopie des [X.] beigefügt hat. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie das Original des [X.] schon vor dem 16. Juli 1998 von der [X.]oder der [X.]erlangt hatte, so daß nicht angenommen werden kann, sie habe die Kopie selbst vom Original angefertigt. Auf welche Weise die Klägerin in den Besitz der Kopie des [X.] gelangt ist, hat - 12 - sie nicht dargelegt. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, es fehle an der schlüssigen Darlegung einer konkludenten Zustimmung der [X.]zur Geltendmachung der Rechte aus Art. 17 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Zeitpunkt der [X.] am 16. Juli 1998.
bb) Sollte die Klägerin die Empfängerrechte zu einem späteren Zeitpunkt erworben haben - dafür spricht der Umstand, daß sie das Original des [X.] mitt-lerweile in ihrem Besitz hat -, führte das nicht zur rückwirkenden Wirksamkeit der mit Schreiben vom 16. Juli 1998 ausgesprochenen Reklamation entspre-chend § 185 Abs. 2 Satz 1, § 184 Abs. 1 BGB. Bei der Reklamation nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsge-schäft, das einen Schwebezustand nicht verträgt. Der nachfolgende Forde-rungserwerb durch den [X.] kann daher auf den Zeitpunkt der [X.] nicht zurückwirken und ihn nicht nachträglich und mit [X.] zum [X.]en machen. Wer nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] reklamiert, muß im Zeitpunkt der Reklamation berechtigt sein ([X.] 116, 15, 21).
4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das [X.] das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 3. August 1998 nicht als eigenständiges anspruchsbegründendes Schuldanerkenntnis gewertet hat. Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben im Zusammenhang mit der [X.] Korrespondenz zwischen den Parteien gewürdigt. Die Klägerin hatte bis zum 3. August 1998 lediglich Schadensersatzansprüche angemeldet und die Beklagte zur Schadensregulierung aufgefordert. Auf die [X.] der Klägerin vom 16. Juli 1998 hatte die Beklagte mit [X.] vom 22. Juli 1998 geantwortet und darauf hingewiesen, daß die [X.] 13 - legenheit direkt über die Versicherer reguliert werden würde. Mit weiterem Tele-faxschreiben vom 28. Juli 1998 hatte die Beklagte dann deutlich gemacht, daß sie selbst keine Zahlungen erbringen werde, sondern der Schadensfall direkt mit den Versicherern abzuwickeln sei. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines an-spruchsbegründenden Schuldanerkenntnisses der Beklagten verneint hat.
II[X.] Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 272/01

08.07.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. I ZR 272/01 (REWIS RS 2004, 2430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2430

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