Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. I ZR 55/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1946

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. Juni 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinCMR Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 2Der Frachtführer hat die für die Anwendbarkeit der Beweisvermutung gemäßArt. 18 Abs. 2 Satz 1 CMR erforderliche Schadenskausalität ausreichend dar-gelegt, wenn er die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischenden in Art. 17 Abs. 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren und einemVerlust des Transportgutes konkret aufzeigt oder dieser aus einer der Gefah-ren lebenserfahrungsgemäß folgt.[X.], [X.]. v. 15. Juni 2000 - [X.] - [X.] Duisburg- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Juni 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], [X.], [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird unter Zurückweisung [X.] im übrigen das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 1998 im [X.] insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich ei-nes Betrages von 102.060 DM nebst Zinsen zum Nachteil der [X.] erkannt hat.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt das beklagte Speditionsunternehmen auf [X.] Schadensersatz für in Verlust geratenes Transportgut und [X.] Frachtkosten in [X.] 3 -Am 16. Juni 1994 erteilte die Klägerin der [X.] zu fixen [X.]) den Auftrag, die Beförderung von 24 Europaletten Kaugummi vonMülheim an der [X.] nach [X.] zu besorgen. Die Klägerin hatte die [X.] laut einer Rechnung vom 14. Juni 1994 zu einem Preis von102.060,-- DM an die [X.] Firma [X.]. verkauft. AlsEmpfängerin des Transportgutes war im [X.] die [X.]., [X.]18, in [X.] eingetragen. Die Beklagte gab den [X.] die S. [X.] AG weiter, die ihrerseits ein [X.] Transportunternehmen einschaltete, das schließlich die Firma [X.] mit der Durchführung der Beförderung betraute. Deren Fahrer [X.]übernahm die Ware am 17. Juni 1994 in Mülheim an der [X.].Die Klägerin hat behauptet, die Ware sei bei der Empfängerin nicht an-gekommen. Sie habe den Fahrer der Unterfrachtführerin bei Übernahme [X.] angewiesen, er solle sich nach Ankunft in [X.] unter einerauf einem mitgegebenen Zettel notierten Telefonnummer entweder bei [X.] oder unter der ebenfalls notierten privaten Telefonnummer beideren Direktor melden, die ihm genaue Anweisungen erteilen würden. [X.] sich der Fahrer nicht gehalten. Der auf dem [X.] als [X.] aufgebrachte Stempel sei gefälscht und stamme [X.] die dazugehörige Unterschrift von einem Mitarbeiter der Empfängerin. [X.] auch keine Abfertigung des Lkw beim [X.] Zoll stattgefunden.Zur Schadenshöhe hat die Klägerin behauptet, daß der in der Rechnungvom 14. Juni 1994 ausgewiesene Betrag von 102.060,-- DM dem tatsächlichenWarenwert entsprochen [X.] -Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zur Zahlung von 107.660,-- DM nebst Zinsen zu [X.].Die Beklagte ist dem Schadensersatzverlangen nach Grund und Höheentgegengetreten. Sie hat behauptet, die Ware sei ordnungsgemäß abgeliefertworden. Der Fahrer sei am Ankunftstag gegen 16.00 Uhr direkt zu der im [X.] angegebenen Empfängerin gefahren, um sich in deren Büro zumelden. Er sei von zwei Mitarbeitern der Empfängerin, die sich durch [X.] und Ausweise als solche ausgewiesen hätten, gebeten worden, auf ei-nem bewachten Parkplatz zu übernachten, da die Verzollung der Ware erst amnächsten Morgen habe erfolgen können. Am nächsten Morgen hätten diesel-ben Mitarbeiter der Empfängerin den Fahrer abgeholt und ihn zum Zollamt [X.]. Anschließend hätten sie sich mit den [X.] um die Verzol-lung der Ware gekümmert, die dabei auch überprüft worden sei. Sodann seider Fahrer mit seinen Begleitern zum Lager der Empfängerin gefahren, wo [X.] des Lkw vorgenommen worden sei. Bei dieser Gelegenheit sei auchder Frachtbrief quittiert worden.Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenshöhe hat die Beklagte be-hauptet, die in der Rechnung vom 14. Juni 1994 ausgewiesenen Preise ent-sprächen nicht dem in [X.] zu erzielenden Marktpreis. Sie seien bezo-gen auf die einzelnen Kaugummimarken um 30 % überhöht. Im übrigen be-streite sie, die Beklagte, daß die Klägerin Zahlung gemäß der in Rede stehen-den [X.] erhalten [X.] -Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichteteBerufung hatte keinen Erfolg.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtdie Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.Entscheidungsgründe:[X.] [X.] hat dem Klagebegehren in Übereinstimmung mitdem [X.] nach Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 4 i.V. mit Art. 3 [X.]. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß nach Art. [X.]. 2 CMR hat es verneint. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:Die Beklagte habe die Ablieferung des Transportgutes bei dem recht-mäßigen Empfänger nicht bewiesen. Der konkrete Verbleib der Ware sei viel-mehr ungeklärt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stamme die [X.] mit Stempel und Unterschrift auf dem streitgegenständlichen[X.] nicht von einem Mitarbeiter der [X.]. Es handelesich hierbei nach den glaubhaften Bekundungen des Generaldirektors [X.] vielmehr um eine Fälschung.Die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbefreiung nach Art. [X.]. 2 CMR berufen, da nicht festgestellt werden könne, daß der Verlust derWare vor Ablieferung durch ein Verschulden der Klägerin verursacht [X.]. Die beweispflichtige Beklagte habe nicht nachweisen können, daß [X.] tatsächlich ohne Telefonnummern als Kontaktmöglichkeit zur [X.] -lung der Auslieferung unterwegs gewesen sei. Überdies habe die Beklagte- bei unterstellter fehlender Telefonnummern - nicht nachweisen können, daßdieser Umstand für den Verlust des Transportgutes ursächlich gewesen sei, dasie ihre Darlegungen zur Transportabwicklung nach Ankunft in [X.] nichtbewiesen habe. Aus demselben Grund könne auch nicht festgestellt werden,daß der Verlust des Transportgutes für den Fahrer unabwendbar gewesen sei.Den der Erwerberin der Ware aufgrund des Abhandenkommens des[X.] entstandenen Schaden könne die Klägerin als Vertragspartnerin der [X.] mit Zustimmung der Geschädigten im Wege der [X.] geltend machen. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens ergebe sich ausder [X.] der Klägerin vom 14. Juni 1994 mit 102.060,-- DM, da [X.] erzielte Verkaufspreis in der Regel den Marktpreis darstelle. [X.] der [X.], die Klägerin habe überhöhte Preise in [X.], sei demgegenüber unsubstantiiert. Daneben stehe der Klägerin ge-mäß Art. 23 Abs. 4 CMR ein eigener Anspruch auf Erstattung der bereits [X.] Frachtkosten zu.I[X.] Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, soweitdas Berufungsgericht hinsichtlich eines Betrages von 102.060 DM zum Nach-teil der [X.] erkannt hat. Sie führen in diesem Umfang zur Aufhebung desangefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].1. [X.] ist ohne Rechtsverstoß und von der [X.] davon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixko-stenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30.6.1998 gültigenFassung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt- 7 -(vgl. [X.], [X.]. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, [X.] 1998, 25, 26 = [X.], 82; [X.]. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, [X.] 1998, 250; [X.]/[X.],CMR, Art. 1 [X.]. 28 ff., m.w.[X.]).Nach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grund-sätzlich Schadensersatz u.a. für den während seiner Obhutszeit eingetretenenVerlust des Transportgutes. Er ist von dieser Haftung nach Art. 17 Abs. 2 [X.] befreit, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Verfügungsbe-rechtigten oder durch Umstände verursacht worden ist, die sowohl für [X.] selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar [X.] und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeid-barkeit [X.]. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der [X.] und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden auch bei [X.] äußersten, ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte [X.] können (vgl. [X.], [X.]. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96, [X.] 1999, 59,61 = [X.], 469).2. [X.] hat eine Haftung der [X.] nach Art. [X.]. 1 CMR bejaht, weil sie nicht bewiesen habe, daß das von der [X.] (unstreitig) bei der Absenderin in Mülheim/[X.] übernommeneGut bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin in [X.] abgeliefert [X.]. Es hat angenommen, daß Stempel und Unterschrift auf dem streitgegen-ständlichen [X.] zum Nachweis der Ablieferung ungeeignet seien,weil es sich hierbei um Fälschungen handele. Diese Beurteilung hält der revi-sionsrechtlichen Nachprüfung stand.[X.] ist im rechtlichen Ansatz zutreffend und von [X.] unbeanstandet davon ausgegangen, daß es grundsätzlich Sache des- [X.] ist, die Ablieferung des [X.] zu beweisen (vgl. [X.]/[X.],CMR, Art. 17 [X.]. 168; [X.], Transportrecht, 4. Aufl., Art. 17 CMR [X.]. 12,jeweils m.w.[X.]). Es hat seine Annahme, daß die ordnungsgemäße Ablieferungdes [X.] bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin nicht bewiesen sei, vorallem darauf gestützt, daß der auf dem streitgegenständlichen [X.]aufgebrachte Stempel der Empfängerin gefälscht sei. Zu dieser Feststellung istdas Berufungsgericht aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Stempelsund der Aussage des Zeugen [X.] gelangt.a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelas-sen, daß sich der Zeuge [X.] nicht zu der Frage geäußert habe, ob die Un-terschrift auf dem streitgegenständlichen [X.] von einem Mitar-beiter der bestimmungsgemäßen Empfängerin [X.]. stammen könne; aufden Stempel komme es - worauf die Klägerin selbst hingewiesen habe - [X.]. Hiermit vermag die Revision nicht durchzudringen.Der objektive Beweiswert der Aussage des Zeugen [X.] wird nichtdeshalb gemindert, weil er sich nicht ausdrücklich dazu geäußert hat, ob [X.] gehörende Unterschrift von einem Mitarbeiter der [X.]. Der Zeuge hat auf die Frage, ob das auf dem Firmenstempel [X.] von einem Mitarbeiter der Empfängerin stamme, geantwortet,der Stempel sei gefälscht. Diese Antwort hat das Berufungsgericht, das sichdie Ausführungen des [X.]s zu eigen gemacht hat, im Rahmen seinereigenen tatrichterlichen Würdigung zugleich als Verneinung der an den [X.] gerichteten Frage gewertet. Das ist revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Denn es lag aus Sicht des Berufungsgerichts nahe, daß der Zeuge mitseinem Hinweis auf die Fälschung des Stempels zugleich auch in Abrede stel-len wollte, daß die Unterschrift von einem Mitarbeiter der bestimmungsgemä-- 9 -ßen Empfängerin stamme. Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge die an ihn ge-richtete Frage nicht richtig aufgenommen haben könnte, sind nicht ersichtlich.b) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das [X.] hätte den Zeugen [X.] gemäß § 398 ZPO erneut vernehmenmüssen.aa) Es steht grundsätzlich im Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob eseinen in erster Instanz gehörten Zeugen erneut vernimmt (§ 398 Abs. 1 ZPO).Zwar kann das Ermessen im Einzelfall gebunden sein, so etwa dann, wenn dasBerufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines im ersten Rechtszug vernomme-nen Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es hierfür auf denpersönlichen Eindruck ankommt, den der Zeuge hinterläßt (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW 1998, 2222; [X.]. v. 16.7.1998 - I ZR 32/96,GRUR 1999, 367, 368 = [X.], 208 - [X.]). Auch dann,wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage eines Zeugen andersverstehen oder anders würdigen will als die Vorinstanz, kann eine erneute [X.] erforderlich sein (vgl. [X.], [X.]. v. 19.2.1998- I ZR 20/96, NJW-RR 1998, 1601, 1602 m.w.[X.]). Schließlich ist anerkannt,daß eine Beweisaufnahme dann zu wiederholen ist, wenn die erste Instanz [X.] Würdigung der Aussage eines von ihr vernommenen Zeugen ganz abge-sehen oder diese in einer völlig ungenügenden Weise vorgenommen hat (vgl.[X.]Z 53, 245, 257; [X.], [X.]. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, [X.]R ZPO § 398Abs. 1 - Ermessen 6; [X.]. v. 16.12.1999 - [X.], [X.], 227, 228).Derartige Fallgestaltungen liegen hier jedoch nicht vor.bb) Die Revision meint, eine Verpflichtung zur erneuten [X.] Zeugen [X.] habe sich daraus ergeben, daß seine Aussage im Wider-- 10 -spruch zum Klagevorbringen und zum Wortlaut des am 6. Juli 1994 abgefaßtenTelefaxschreibens stehe. Während der Zeuge bekundet habe, er habe erst am7. Juli 1994 wegen des Ausbleibens der Ladung Kontakt mit der Klägerin [X.] und sei erst Mitte Juli 1994 in den Besitz einer Fotokopie [X.] gelangt, trage die Klägerin vor, sie habe durch ein Telefaxschrei-ben der Empfängerin bereits am 6. Juli 1994 vom Verlust der Ware erfahren.Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Denn die [X.], das Berufungsgericht habe durch Übernahme eines erstinstanzlichen [X.] gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es eine im ersten [X.] durchgeführte Beweisaufnahme nicht wiederholt habe, kann [X.] dann erfolgreich erhoben werden, wenn diese Rüge bereits im [X.] erhoben wurde (vgl. [X.]Z 133, 36, 39). Die [X.] muß nämlichdem Berufungsgericht den Rechtsstreit so unterbreiten, daß dieses erkennenkann, aus welchen Gründen das erstinstanzliche [X.]eil angegriffen wird (vgl.[X.]Z 35, 103, 106 f.; 133, 36, 39).Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, da in der [X.] der [X.] die von der Revision aufgezeigten angebli-chen Widersprüche nicht behauptet worden sind. Insbesondere bezieht sichder auf den Seiten 7 und 8 der Berufungsbegründung vorgetragene Angriffnicht auf die von der Revision dargestellten vermeintlichen Ungereimtheiten.Vielmehr betrifft das Berufungsvorbringen den Umstand, daß dem Zeugen[X.] zu Beginn seiner Vernehmung eine Fotokopie des Frachtbriefes [X.] worden sei und er darauf spontan mit den von der Dolmetscherin über-setzten Worten "Der hier befindliche Stempel ist echt" reagiert habe. [X.] und Rückübersetzung der protokollierten Aussage hat der [X.] das Protokoll korrigiert und klargestellt, daß er den Stempel von [X.] -fang an als Fälschung bezeichnet habe. Die Dolmetscherin hielt es für möglich,daß sie den Zeugen falsch verstanden habe. Aus dieser nachträglichen Be-richtigung der Aussage hat die Berufungsbegründung Zweifel an der Glaubhaf-tigkeit der Aussage hergeleitet. Darum geht es hier indes nicht. Daher hat [X.] Berufungsgericht aufgrund des [X.] kein Anlaß zur [X.] bestanden, ob die erstmals von der Revision aufgezeigten [X.] für eine Wiederholung der Beweisaufnahme gaben (vgl. [X.]/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 526 [X.]. A; [X.]/Rimmelspacher,§ 525 [X.]. [X.]) Eine erneute Vernehmung des Zeugen [X.]war ebenfalls nicht ge-boten, da das Berufungsgericht von der Beweiswürdigung des [X.]snicht abgewichen, sondern dieser ausdrücklich beigetreten ist. Entgegen [X.] der Revision hat das [X.] die Zuverlässigkeit des Zeugen[X.]nicht offengelassen, sondern deutlich in Zweifel gezogen. Es hat ausder Tatsache, daß der Zeuge erst nach Verlesen des in der Klageerwiderungvorgetragenen [X.] in der Lage war, die Beweisfrage zu beantworten,Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage hergeleitet. Diese Beweiswürdigungsteht mit den allgemein anerkannten Beweisregeln und den [X.] inEinklang. Auch die Revision, die die anfängliche [X.] lediglich anders würdigt, zeigt insoweit keinen revisiblen Rechtsfehlerauf.Entgegen der Annahme der Revision werden die Darlegungen zur ein-geschränkten Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen [X.] durch die ab-schließenden Überlegungen des [X.]s zur Beweiswürdigung nicht rela-tiviert. Es hat mit seiner durch die Worte "Doch selbst wenn diese Zweifel zu-rückgestellt werden" eingeleiteten [X.] zusätzlich den objektiven Be-- 12 -weiswert der Aussage in Zweifel gezogen, indem es darauf hinweist, daß [X.] unterstellter Richtigkeit der Aussage des Zeugen jedenfalls nicht ausge-schlossen werden könne, daß er von [X.] getäuscht worden [X.]) Auch die weitere Rüge der Revision, bei der rechtlichen [X.] Beweiswürdigung zur Frage der Ablieferung des [X.] müsse zugunstender [X.] unterstellt werden, daß die Ware ordnungsgemäß verzollt [X.] sei, bleibt ohne Erfolg.Die Frage der ordnungsgemäßen Verzollung war zwischen den [X.]enin beiden Tatsacheninstanzen umstritten und konnte auch nach [X.] Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Unter diesen Umständen brauchtedas Berufungsgericht das von der [X.] angebotene Sachverständigen-gutachten zur Frage, daß sich bei ordnungsgemäßer Zollabfertigung derjenige,der die Zollanmeldung unter Vorlage eines [X.]es betreibe, alsMitarbeiter der im [X.] angegebenen Empfangsfirma legitimierenmüsse, nicht einzuholen.e) Schließlich ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auch nichtdeshalb revisionsrechtlich zu beanstanden, wie die Revision geltend macht,weil der Zeuge [X.] bekundet hat, unter der im [X.] habe sich kein Büro befunden und zum damaligen Zeit-punkt habe bei der [X.] kein Mitarbeiter [X.] oder [X.] ge-sprochen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen [X.] wird [X.] in Zweifel gezogen.3. Die Revision wendet sich des weiteren ohne Erfolg gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf eine Haf-- 13 -tungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen, weil sie nicht habe nachwei-sen können, daß der Verlust der Ware vor Ablieferung durch ein Verschuldender Klägerin verursacht worden sei.Es kann offenbleiben, ob - wie von der [X.] geltend gemacht - derKlägerin deshalb ein Verschulden anzulasten ist, weil es sich bei der von ihr [X.] angegebenen Adresse lediglich um eine Postanschrift der Empfän-gerin gehandelt habe, unter der [X.] nicht habe abgeliefert werden können.Ebensowenig kommt es darauf an, ob dem Fahrer die Weisung erteilt wordenist, er solle sich nach seiner Ankunft in [X.] bei der Empfängerin oder de-ren Direktor telefonisch melden, und ob ihm hierfür entsprechende Telefon-nummern mitgeteilt worden sind. Denn die gemäß Art. 18 Abs. 1 CMR [X.] Beklagte hat nicht bewiesen, daß die von ihr behaupteten Sorgfalts-verstöße der Klägerin für den Eintritt des Schadens ursächlich waren.aa) [X.] hat in diesem Zusammenhang angenommen,die Beklagte habe ihre Darlegungen zum Transportablauf, wonach der [X.] reine Postanschrift der Empfängerin, [X.] 18 in [X.], [X.] habe und daß er dort von unbekannten Personen in Empfang genommenworden sei, nicht bewiesen. Die erstinstanzliche Aussage des Zeugen [X.] sei in bezug auf eine Bestätigung des [X.]vortrags nicht überzeugend, dader Zeuge offenbar keine tatsächliche Erinnerung mehr an den konkret in [X.] gehabt habe. An der erst zuletzt erklärten Bestätigung [X.] der [X.] über die Art und Weise der Ablieferung gebe es [X.], wie auch das [X.] zutreffend ausgeführt habe, erhebliche Zweifel.bb) Diese tatrichterliche Würdigung wird von der Revision ohne Erfolgangegriffen. Ihr kann - wie unter [X.] bereits dargelegt wurde - nicht darin [X.] -getreten werden, daß das [X.] keine abschließende Bewertung derGlaubwürdigkeit des Zeugen [X.] vorgenommen und dessen Bestätigungdes Vortrags der [X.] als wahr unterstellt habe. Das [X.] hat dieZuverlässigkeit des Zeugen [X.] deutlich in Zweifel gezogen. Da das [X.] der Beweiswürdigung des [X.]s ausdrücklich gefolgt ist,brauchte es den Zeugen nicht gemäß § 398 ZPO erneut zu vernehmen. [X.] kann das Vorbringen der [X.] zum Transportablauf entgegen [X.] der Revision nicht als wahr unterstellt werden.Steht somit nicht fest, daß der streitgegenständliche Transport in [X.] den von der [X.] behaupteten Verlauf genommen hat, kann auchnicht davon ausgegangen werden, daß die angeblichen Sorgfaltsverstöße derKlägerin für den Verlust des [X.] ursächlich waren.Auf die Beweiserleichterung nach Art. 18 Abs. 2 i.V. mit Art. 17 Abs. 4lit. [X.] kann sich die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision schondeshalb nicht mit Erfolg berufen, weil von dem Wortlaut der letztgenanntenVorschrift nur Kennzeichnungen erfaßt werden, die unmittelbar auf den Fracht-stücken angebracht sind. Darum geht es hier indes nicht. Zudem setzt die [X.]. 18 Abs. 2 Satz 1 CMR voraus, daßder Frachtführer die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischendem Verlust und den in Art. 17 Abs. 4 CMR bezeichneten besonderen Gefah-ren konkret aufzeigt oder dieser aus einer der Gefahren lebenserfahrungsge-mäß folgt (vgl. [X.]/[X.] aaO Art. 18 [X.]. 11). Daran fehlt es im Streitfallebenfalls.cc) Aus dem nicht erbrachten Nachweis des [X.] zugleich, daß der [X.] keine Schadensersatzansprüche aus Art. 7- 15 -Abs. 1 lit. [X.] zustehen, die der Klageforderung im Wege des [X.] (§ 242 BGB) entgegengesetzt werden könnten. Denn der [X.] aus Art. 7 Abs. 1 CMR erfordert, daß die zu ersetzenden [X.] durch die unvollständigen Angaben im Frachtbrief verursacht worden sind.Diesen Nachweis hat die beweisbelastete Beklagte (vgl. [X.] in: Thume,CMR, Art. 7 [X.]. 6) gerade nicht erbracht.4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Umfang des [X.]s der Klägerin nicht gemäß Art. 17 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 [X.] begrenzen. Eine Haftungsverteilung setzt den vom Frachtführer zu erbrin-genden Nachweis voraus, daß der Schaden durch Umstände verursacht [X.] ist, für die er nicht haftet (vgl. Thume/Seltmann in: Thume aaO Art. 18[X.]. 89 ff.). Diesen Nachweis hat die Beklagte - wie bereits dargelegt - indesnicht erbracht.5. Da die Beklagte verpflichtet ist, für den streitgegenständlichen Verlustgemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR Schadensersatz zu leisten, muß [X.]. 23 Abs. 4 CMR die von der Klägerin erhaltenen Frachtkosten in [X.] 5.600,-- DM zurückerstatten. In diesem Umfang ist die Revision als unbe-gründet zurückzuweisen.6. Erfolg haben dagegen die von der Revision gegen die Höhe des zu-erkannten Schadensersatzanspruchs erhobenen [X.]) [X.] hat angenommen, die Höhe des nach Art. 23Abs. 1 und 2 CMR zu ersetzenden Schadens ergebe sich aus der vorgelegten[X.] der Klägerin vom 14. Juni 1994. Der darin [X.] von 102.060,-- DM stelle den Marktpreis dar. Die dagegen- 16 -gerichtete Behauptung der [X.], die Preise seien überhöht, sei nicht hin-reichend substantiiert.b) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die [X.] an ein wirksames Bestreiten überspannt hat. Im Grundsatz hängt [X.] des [X.] davon ab, wie eingehend die darle-gungspflichtige Gegenpartei vorgetragen hat (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v.12.10.1989 - [X.], [X.], 1779; [X.]. v. 8.12.1992 - VI ZR 24/92,WM 1993, 461; [X.]. [X.] - VIII ZR 14/98, [X.], 1404, 1405). In [X.] genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des [X.] ein einfaches Bestreiten des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v.23.3.1993 - [X.], NJW 1993, 1782; [X.]. v. 11.7.1995 - [X.]/93,NJW 1995, 3311). Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft dienicht darlegungsbelastete [X.] im Regelfall nur dann, wenn der darlegungs-pflichtige Gegner außerhalb des von ihm [X.] und die maßgeblichen Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen[X.] bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (vgl. [X.], [X.]. v.11.6.1990 - [X.], [X.], 1844; [X.]. v. 17.10.1996 - [X.], 2253; [X.] [X.], 1404, 1405 f.). Die Voraussetzungen für einqualifiziertes Bestreiten liegen im Streitfall nicht vor.Die Beklagte hat als Speditionsunternehmen gegenüber der für [X.] Klägerin hinsichtlich des [X.] keinen Informationsvorsprung. Die Klägerin ist als [X.] Großhändlerin von Süßwaren vielmehr auch ohne Mithilfe der [X.]zum sachgerechten Vortrag über das im Rahmen des Art. 23 Abs. 2 [X.] Preisniveau der in Verlust geratenen Ware in der Lage. Unterdiesen Umständen durfte sich die Beklagte prozessual zulässig darauf be-- 17 -schränken, die Angaben der Klägerin zum Wert der Ladung durch einfachesBestreiten in Abrede zu stellen.Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beklagte dieSchadenshöhe prozessual rechtsmißbräuchlich, gewissermaßen "ins Blauehinein" bestritten hat. Diese Grenze des zulässigen Vortrags wird erst dannüberschritten, wenn die Behauptungen willkürlich, ohne greifbare Anhalts-punkte aufgestellt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 17.9.1998 - [X.], [X.], 361, m.w.[X.]). Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden,wenn der wechselseitige Sachvortrag wie im vorliegenden Fall gleichermaßenplausibel ist. Auch der Sachvortrag der Klägerin zur Schadenshöhe besteht beiwertender Betrachtung aus einer einfachen Tatsachenbehauptung, derenPlausibilität sie nicht durch objektivierbare Angaben zur Preisgestaltung aufdem [X.] erläutert [X.] -II[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil teilweise aufzuheben und [X.] im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen.Erdmann [X.] [X.] Büscher Raebel

Meta

I ZR 55/98

15.06.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. I ZR 55/98 (REWIS RS 2000, 1946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1946

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