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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 308/15
vom
19. August
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. August
2015
gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Januar 2015 dahin ergänzt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vier Monate als vollstreckt gelten und dass die Höhe eines Tagessatzes für die verhängten [X.] auf jeweils ein Euro festge-setzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Verun-treuens von Arbeitsentgelt in 38 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verur-teilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die mit der näher ausgeführten Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen begründete Revision des
Angeklag-ten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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1. Weil das [X.]
wie es selbst ausführt
irrtümlich keine Kom-pensation für die in den Urteilsgründen festgestellte rechtsstaatswidrige Verfah-rensverzögerung ausgesprochen hat, holt der Senat dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach, um weitere Verzögerungen zu [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2008
5 [X.]). Angesichts der Dauer der Verzögerung, die sich aus den Urteilsgründen selbst ergibt (weiter-gehende Verfahrensrügen sind nicht zulässig erhoben), bemisst der Senat die angemessene Kompensation mit vier Monaten Freiheitsstrafe, die als voll-streckt gelten.
2. Bei der Festsetzung der [X.] hat die [X.] die [X.] nicht bestimmt, obwohl dies auch geboten ist, wenn Einzel-geldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 1981
4 StR 599/80, [X.]St 30, 93, 96). Entsprechend dem Antrag des [X.] setzt der Senat die [X.] auf den [X.] von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz
3 StGB) fest.
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3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist
im Urlaub und an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
Raum Graf Raum
Cirener Mosbacher
4
Meta
19.08.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2015, Az. 1 StR 308/15 (REWIS RS 2015, 6406)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6406
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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