Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2018, Az. 4 StR 494/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12522

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120318B4STR494.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 494/17

vom
12. März
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
zu 1. und 2.:
erpresserischen Menschenraubs u.a.
zu 3.:
Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 12.
März 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
154a
Abs.
2, §
354 Abs.
1b, §§
460, 462 [X.]
beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten D.

und [X.]

ge-
gen das Urteil des [X.] vom 21.
April 2017 wird das Verfahren

soweit es sie betrifft

auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit [X.] schwerer räuberischer Erpressung beschränkt.
2.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das vorbezeich-
nete Urteil

soweit es ihn betrifft

aufgehoben, soweit eine
Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamt-strafe unterblieben ist. Insoweit ist eine nachträgliche gericht-liche Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
nach den §§
460, 462 [X.] zu treffen.
3.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten D.

und [X.]

sowie die Revision der Angeklagten M.

werden verworfen.
4.
Die Angeklagten D.

und M.

haben die Kos-
ten ihres
Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten [X.]

und D.

wegen erpres-
serischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher [X.]
-
3
-
letzung und besonders schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitstrafen
in Höhe von sieben Jahren und sechs Monaten ([X.]

) und sechs Jahren und
sechs Monaten (D.

) verurteilt. Die Angeklagte M.

hat es wegen
Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten D.

und [X.]

füh-
ren zu der aus dem [X.] ersichtlichen Verfahrensbeschränkung. Die Revision des Angeklagten [X.]

hat zudem einen Teilerfolg, soweit die Bildung
einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben
ist. Im Übrigen sind ihre Revisi-onen wie auch die Revision der Angeklagten M.

unbegründet im Sinne
des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Der Senat beschränkt bei den Angeklagten [X.]

und D.

die
Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] mit Zustimmung des [X.] auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung. Dies führt bei [X.] Angeklagten zum Wegfall der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung. Die Annahme der [X.], ein strafbefreiender Rücktritt scheide aus, weil ein fehlgeschlagener Versuch gegeben sei, ist nicht ausrei-chend belegt, weil Feststellungen zum Rücktrittshorizont hinsichtlich beider An-geklagten
fehlen (vgl. [X.], Beschluss vom
6.
Dezember 2017

4
StR
539/17 Rn.
6 mwN). Eine Zurückverweisung ist mit Blick auf das geringe Gewicht die-ses Vorwurfs nicht angezeigt.
Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei einer Verurteilung nur wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung bei den Angeklagten D.

und [X.]

mit Rück-
2
3
-
4
-
sicht auf die bei beiden festgestellten erheblichen Strafschärfungsgründe auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
2.
Soweit das [X.] bei dem Angeklagten [X.]

davon abgesehen
hat, mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.]s Düsseldorf vom 21.
Februar 2017 eine nachträgliche Gesamtstrafe zu
bilden, hält der Straf-ausspruch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die von der [X.] hierzu getroffenen Feststellungen lückenhaft sind.
Die abgeurteilte Tat wurde am 18.
Juni 2016 und damit zeitlich vor dem Urteil des [X.]s Düsseldorf vom 21.
Februar 2017 begangen. Durch dieses Urteil wurde der Angeklagte [X.]

wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Nötigung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Danach wäre mit den (nicht mitgeteilten) Einzelstrafen aus diesem Urteil gemäß §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, sofern es im Zeitpunkt des hiesigen Urteils bereits rechtskräftig war. Hierzu verhalten sich die [X.] aber nicht, sodass offen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine nachträg-liche Gesamtstrafenbildung vorlagen.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß §
354 Abs.
1b [X.] zu entscheiden, der bei [X.], die ausschließlich die Bildung
einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter auf eine Entscheidung im [X.] nach §§
460, 462 [X.] zu verweisen.
3.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen die Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
4
5
6
7
-
5
-
4.
Die Kostenentscheidung bei den Angeklagten D.

und M.

folgt aus §
473 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Bei dem Angeklagten D.

war
eine gesonderte Kostenentscheidung nicht veranlasst, da sich die Verfahrens-beschränkung nicht auf einen materiell-rechtlich selbstständigen Teil der Tat bezieht (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Mai 2016

3
StR
54/16, [X.], 346, 347; Beschluss vom 19.
Juni 2001

4
StR
203/01 Rn.
3; [X.]/
[X.], [X.], 60.
Aufl., §
154a Rn.
22 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke
8

Meta

4 StR 494/17

12.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2018, Az. 4 StR 494/17 (REWIS RS 2018, 12522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12522

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