Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.02.2013, Az. 27 W (pat) 78/12

27. Senat | REWIS RS 2013, 7855

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "active4fun" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 051 848.3

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 26. Februar 2013 durch [X.] [X.], [X.] und Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Beim [X.] ist die Wortmarke

2

active4fun

3

für

4

„sportliche und kulturelle Aktivitäten; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, Diätetische Erzeugnisse“

5

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

6

Die Markenstelle für [X.] hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. Februar 2012 und die Erinnerung durch Beschluss vom 9. Mai 2012 als beschreibende Angabe zurückgewiesen.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen) Antrag

8

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

9

Sie macht geltend, die angemeldete Marke habe keine sofort ersichtliche Bedeutung. Dementsprechend seien Go4Gold, [X.], 2be, [X.] 4you eingetragen worden.

II.

Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und der Senat diese nicht von sich aus für erforderlich hält.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis einer beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angaben als auch das der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG).

Die Markenstelle hat bereits überzeugend und unter Beifügung entsprechender Verwendungsnachweise ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen und Waren eine  beschreibende Sachangabe ist und vom Verbraucher auch so verstanden wird. Die [X.] Verbraucher, auch wenn sie nur über geringe [X.] Sprachkenntnisse verfügen, werden in dem Wort „active“ – so sie es überhaupt übersetzt – ohne weiteres das [X.] Wort „aktiv“ sehen.

Das Wort „aktiv“ hat im Bereich Sport, Gesundheit, Schönheit, Kultur und Ernährung einen beschreibenden Aussagegehalt. Aktivitäten sind in diesen Bereichen gefordert, um den jeweiligen Anforderungen gerecht werden zu können. Ernährung fördert die Leistungsfähigkeit, die nötig ist, Aktivitäten in dieser Richtung zu entwickeln (vgl. [X.], 394 – Active Line).

Dass es sich bei „active“ und „fun“ sowie bei der lautlichen Umschreibung mittels einer 4 für „for“ um Wörter der [X.]n Sprache handelt, ist ohne wesentliche Bedeutung, da „activ“ und „for“ den [X.] Wörtern „aktiv“ und „für“ weitgehend entsprechen. „Fun“ ist in den [X.] Sprachgebrauch für „Spaß“ eingegangen. Ebenfalls nicht maßgebend ist, dass es sich bei „aktiv“ um einen personenbezogenen Begriff handelt. Werbung setzt häufig ursprünglich personenbezogene Begriffe sachbezogen ein.

Damit hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen zu Recht Markenschutz versagt.

Meta

27 W (pat) 78/12

26.02.2013

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.02.2013, Az. 27 W (pat) 78/12 (REWIS RS 2013, 7855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7855

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Referenzen
Wird zitiert von

30 W (pat) 558/17

30 W (pat) 37/19

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