Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.10.2011, Az. 25 W (pat) 525/10

25. Senat | REWIS RS 2011, 2292

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ACTIVE SKIN PROTECTION (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft  


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 007 634.8

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 18. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.]

Abbildung

2

ist am 6. Februar 2010 zur Eintragung in das beim [X.] geführte Markenregister für die Waren der

3

Klasse 5:

4

Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Pflaster; Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; [X.], [X.], [X.] und [X.], im Wesentlichen bestehend aus Papier, Zellstoff oder anderen Fasermaterialien als Einmalartikel, Fixierhöschen, gewirkt und/oder gestrickt aus Textilfäden oder bestehend aus Zellstoff, zur Fixierung von [X.] und -einlagen, sämtliche vorgenannten Waren für die [X.]nversorgung; Inkontinenzvorlagen; Hygienevorlagen für [X.]; Wickelfolien zur Fixierung von [X.] für [X.] und Kranke,

5

sowie der

6

Klasse 10:

7

orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Krankenunterlagen und Unterlagen für [X.] (soweit in Klasse 10 enthalten); medizinische Betteinlagen aus Zellstoff, Vliesstoff, Kunststoff, Textilstoffen und/oder Gummi für Kinder und Kranke; im Wesentlichen aus Papier, Zellstoff und/oder Vliesstoff bestehende Einmalartikel, nämlich Tücher für medizinische, chirurgische und hygienische Zwecke, Schutzlaken für medizinische Zwecke; Saugunterlagen und [X.] zu medizinischen Zwecken; Inkontinenzunterlagen,

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angemeldet worden.

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Die Markenstelle für Klasse 5 des [X.]s hat diese unter der Nummer 30 2010 007 634.8 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Waren "orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial" zurückgewiesen.

Aus Sicht der Markenstelle fehlt dem angemeldeten [X.] in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die angemeldete Wortfolge sei eine Kombination dreier gebräuchlicher Wörter aus der [X.], die die inländischen Verkehrskreise ohne weiteres zu übersetzen vermögen, nämlich "[X.]" mit "aktiv", "[X.]" mit "Haut" und "[X.]" mit "Schutz". Im Zusammenhang mit den Waren, für die die Anmelderin Schutz beansprucht, ausgenommen die Waren "orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial", sehe der Verkehr in "[X.]" lediglich eine sachbezogene Information, nämlich eine Funktions-, (Zweck)Bestimmungs- und Eigenschaftsangabe, wenn auch nicht im unmittelbar beschreibenden, zumindest aber im eng beschreibenden Sinne. Nicht nur "Hygienepräparate für medizinische Zwecke" und "Desinfektionsmittel" könnten ihrer Zweckbestimmung nach geeignet sein, die Haut wirkungsvoll vor z. B. durch Bakterien und Keime verursachte Hautentzündungen zu schützen. Auch bei den übrigen Waren mit der vorgenannten Ausnahme erscheine es nicht abwegig, dass diese u. a. auch einen aktiven Hautschutz bieten könnten, z. B. "Pflaster, Tücher für medizinische Zwecke", wobei die Begriffe "Hautschutzpflaster" und "[X.]" sogar nachweislich beschreibend verwendet würden. Hinsichtlich der weiteren Waren, die im Wesentlichen dem [X.] zuzuordnen seien, liege es nahe, dass eine Haut schützende Wirkung ein nicht unwesentliches Merkmal solcher Waren darstelle, da gerade Intentkontinenzprobleme häufiger mit Hautirritationen einhergehen und insoweit die Haut schützende Mittel benötigt würden. Entgegen der Auffassung der Anmelderin führe die grafische Gestaltung des angemeldeten Zeichens, nämlich die den Wortbestandteil umspannende Bogendarstellung, nicht von der sachbezogenen Angabe weg, da die grafische Gestaltung sich im Rahmen des heutzutage [X.] bewege. Soweit die Anmelderin sich auf anderslautende Entscheidungen berufe, könnten diese in Bezug auf die vorliegend zu bewertende Markenanmeldung nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da die Frage der Schutzfähigkeit individuell und nach dem speziellen Einzelfall zu beurteilen sei.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Auffassung, dass die Markenstelle überzogene Anforderungen an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke gestellt habe und dieser in ihrer konkreten Ausgestaltung Unterscheidungskraft zukomme. Schon das Wortelement "[X.] [X.] [X.]" sei als unterscheidungskräftig anzusehen. Denn es handele sich bei der Gesamtzusammensetzung der einzelnen Wortbestandteile um eine lexikalische Wortneuschöpfung, die entgegen der Ansicht der Markenstelle und der vom [X.] in seinem Hinweis geäußerten vorläufigen Auffassung in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht beschreibend sei, da der Begriff "[X.]" eine nur verschwommene Aussagekraft habe und der Verkehr die Worte "[X.] [X.]" nicht miteinander wahrnehme und daher nicht, wovon auch die Markenstelle ausgegangen sei, im Sinne von "Hautschutz" verstehe. Denn aufgrund der getrennten Anordnung des Begriffs "[X.]" von den übrigen beiden Wortelementen halte der angesprochene Verbraucher nach der ersten Zeile inne, nehme also "[X.] [X.]" bzw. "aktive Haut" wahr, ohne dass sich ihm darin ein Sinn erschließe, bevor er dann das weitere Wortelement "[X.]" bemerke. Soweit der  [X.] in seinem Hinweis [X.] der einzelnen in ihrem Zeichen eingesetzte Wortelemente vorgelegt habe, seien diese Nachweise für den [X.], für den sie Schutz beanspruche, nicht maßgeblich, da die Beispiele andere Produkte insbesondere Kosmetika beträfen. Die Anmelderin meint des Weiteren, dass jedenfalls das von ihr angemeldete Gesamtzeichen, also die konkrete Wort- und Bildkombination, die Anforderungen an eine Unterscheidungskraft erfülle. Das bögenförmige Bildelement, das die Wortelemente umspanne, trage zur Merkfähigkeit der Gesamtmarke bei und verleihe zusammen mit der symmetrischen zweizeiligen Anordnung der Wortbestandteile dem angemeldeten Zeichen einen harmonischen bildhaften Gesamteindruck. Der Umstand, dass andere Firmen einen Bogen in ihren Werbebotschaften verwenden, sei kein Hinweis darauf, dass der Bogen als grafisches Element schutzunfähig sei. Vielmehr sei dies sogar ein Indiz dafür, dass dem bogenförmigen Element eine Bedeutung beigemessen würde und es nicht als bloße werbegrafische Verzierung verstanden würde. Zudem könnten auch einfache geometrische Formen Markenschutz beanspruchen, weil sie durchaus einen Herkunftshinweis entfalten könnten. Schließlich verweist die Anmelderin auf Entscheidungen des [X.], nach denen vergleichbaren Zeichen Unterscheidungskraft zugebilligt worden sei.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des [X.]s vom 20. Mai 2010 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Die Anmelderin hatte des Weiteren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diesen Antrag hat sie zurückgenommen. Die Anmelderin hatte mit der [X.] einen eingehenden rechtlichen Hinweis des [X.]s zur fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unbegründet, da der angemeldeten Marke in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 [X.].

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] [X.], 428, [X.]. 30, 31 "[X.]"; [X.], 850, [X.]. 17, "[X.]"). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850, [X.]. 19  [X.]; [X.] [X.], 674, [X.]. 86  Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.][X.] a. a. O.).

Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an ([X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 23, 24). Von den Waren der Klassen 5 und 10, für die die Anmelderin noch Schutz beansprucht, werden in erster Linie die allgemeinen Verkehrskreise angesprochen, sie sind zudem auch an Ärzte, Krankenhäuser und Pflegedienstleister gerichtet.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der angemeldeten [X.] in ihrer Gesamtheit entgegen der Auffassung der Anmelderin keine Unterscheidungskraft zuzubilligen.

Bei der im angemeldeten Zeichen enthaltenen Wortfolge "[X.] [X.] [X.]" handelt es sich um eine sprach- und werbeübliche Aneinanderreihung dreier beschreibender Begriffe zu einer ohne weiteres und auf der Hand liegenden verständlichen, schlagwortartigen Sachaussage. Der Verkehr ist daran gewöhnt, mit neuen schlagwortartigen Begriffen aus der [X.] konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer und schlagwortartiger Form übermittelt werden, ohne hierin einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erkennen oder zu sehen (vgl [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 89). Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei oder mehr Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einem unterscheidungskräftigen Zeichen verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. [X.] GRUR 2006, 680, [X.]. 39 - 41 [X.]). Die angemeldete Wortfolge weist hinsichtlich ihrer Wortelemente keine solche ungewöhnliche Struktur oder Besonderheit syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin nimmt der Verkehr die Wortfolge in ihrer Gesamtheit und nicht zergliedert in ihre Einzelbestandteile wahr. Zum einen unterzieht der Verkehr nämlich ein als Marke verwendetes Zeichen schon in der Regel nicht einer näheren analysierenden Betrachtungsweise, sondern nimmt es so auf, wie es ihm entgegentritt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 87). Zum anderen gibt die in dem angemeldeten Zeichen gewählte Anordnung der drei Wortelemente entgegen der Ansicht der Anmelderin keine Veranlassung, sie ausnahmsweise getrennt in zwei Schritten wahrzunehmen und nicht zusammen zu lesen. Die drei Wortelemente sind in gleicher Schriftgröße und -form geschrieben und werden außerdem durch ein Bogenelement umspannt, wodurch der Verkehr noch zusätzlich veranlasst wird, die drei Begriffe als zusammengehörend zu erkennen. Unterstützt wird die Wahrnehmung der drei Wortelemente in ihrer Gesamtheit schließlich durch ihren Sinngehalt.

Das angemeldete Zeichen wird vom Verkehr hinsichtlich seiner Wortbestandteile in seiner Gesamtheit ohne weiteres im Sinne von "aktiver bzw. wirkungsvoller Hautschutz" verstanden. Dem Verbraucher sind die drei englischsprachigen "active", "skin" und "protection" bekannt und können von ihm mühelos mit "aktiv", "Haut" und "Schutz" übersetzt werden (s. wegen der Übersetzung: [X.], Großwörterbuch [X.], 2010, die der Anmelderin als Anlage 1 zur [X.] übersandt wurde). Dem Verbraucher sind die einzelnen Begriffe nämlich aufgrund ihrer häufigen Verwendung bei Hautpflege- und Hygieneprodukten bestens bekannt, wenn auch in der Zusammensetzung von "skin protection" oder "activ skin" bzw. "active skin" bzw. in Zusammensetzung mit anderen Begriffen wie "[X.]" bzw. "Multi-Active Jour" oder "[X.]" (s. die als Anlage 2 zur [X.] der Anmelderin übersandten Unterlagen von diversen Produktbeispielen, [X.]. 43 - 49 d. A.). Dass die Wortelemente in erster Linie bei Kosmetika zu finden sind, führt entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Wortkombination im Zusammenhang mit den von der Anmelderin beanspruchten Waren der Klassen 5 und 10 in einem anderen Sinn als "aktiver bzw. wirkungsvoller Hautschutz" verstehen werden, zumal der Schutz der Haut im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren eine ganz wesentliche Rolle spielt. Unerheblich ist des Weiteren für die Frage der Schutzfähigkeit, ob die beanspruchte Wortfolge in der konkreten Zusammensetzung nachgewiesen werden kann, es sich also um eine in der [X.] bisher noch nicht verwendete Wortkombination und damit womöglich um eine Wortneuschöpfung handelt. Dies kann dahin stehen. Denn die Neuheit einer Wortbildung ist weder eine unabdingbare Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit noch begründet sie für sich gesehen eine hinreichende Unterscheidungskraft (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 117). Daher ist für die Annahme des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] - entgegen der Auffassung der Anmelderin - auch kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe oder das Zeichen bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird.

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 5 "Pflaster, Verbandmaterial, Tücher für medizinische, chirurgische, hygienische Zwecke, Schutzlaken für medizinische Zwecke", die regelmäßig bei Verletzungen verwendet werden, ist das angemeldete Zeichen "wirksamer Hautschutz" als Bestimmungsangabe unmittelbar beschreibend. Dies gilt gleichermaßen für die Waren "Hygienepräparte für medizinische Zwecke" und "Desinfektionsmittel", da der Sinngehalt der angemeldeten Wortkombination "wirksamer Hautschutz" einen Hinweis auf die Zweckbestimmung, nämlich die Verwendung zum Schutz der Haut vor Keimen, Bakterien etc. geben kann. Ein zumindest enger beschreibender Bezug besteht hinsichtlich der übrigen Waren der Klasse 5 und 10, für die die Anmelderin außerdem Schutz beansprucht, also für "[X.], [X.] usw.", da bei der Verwendung dieser Produkte stets Fragen zum Hautschutz bzw. der Hautverträglichkeit auftreten (vgl. hierzu die als Anlage 3 zur [X.] der Anmelderin übersandten Unterlagen einer Google-Recherche, [X.]. 50 - 51 d. A.).

Entgegen der Auffassung der Anmelderin wirkt auch die grafische Ausgestaltung nicht schutzbegründend. Zwar können schutzunfähige Wortbestandteile durch eine besondere bildliche Ausgestaltung einen schutzbegründenden "Überschuss" erreichen (vgl. [X.], 136, 137 "[X.]; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 338). Jedoch sind dabei an den erforderlichen bildlichen "Überschuss" um so größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (vgl. [X.], 394, 396 "Motorrad Active Line"; [X.], 634 "[X.]"; [X.], 1153 "antiKALK"). Einfassungen, Umrahmungen etc. von Bilder oder Wörtern sind dekorative und werbeübliche Gestaltungen, die der Verkehr regelmäßig nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnimmt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 129). Die in einem Bogen über den Wortelementen verlaufende Umrahmung des hier zu beurteilenden Zeichens fügt sich in diese häufig eingesetzten, werbeüblichen Darstellungsformen ein, wobei der "Bogen" nach Art eines "schützenden Daches" hier die Bedeutung des Wortelementes "Protection" mit der Bedeutung "Schutz" noch unterstreicht bzw. verstärkt. Dieses grafische Element wird von verschiedenen Firmen entsprechend verwendet (vgl. hierzu die als Anlage 4 zur [X.] der Anmelderin übersandten Unterlagen, [X.]. 52 - 60 d. A.). Demnach vermag das grafische Element den schutzunfähigen Charakter der Wortkombination nicht zu überwinden.

Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen verwiesen hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Dies hat der [X.] mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. [X.] GRUR 2009, 667  Bild.[X.] u. [X.]  unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] GRUR 2008, 229 [[X.]. 47 - 51]  BioID; [X.], 674 [[X.]. 42 - 44]  Postkantoor; [X.], 428 [[X.]. 63]  [X.]). Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung des [X.] und des [X.] (vgl [X.], 1093 [[X.]. 18] - [X.]; [X.], 333  Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen), wobei es auch keinen Mangel des DPMA-Verfahrens darstellt, dass die Markenstelle nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben hat (vgl. dazu [X.], 230, [X.]. 12 - [X.]). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

2. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, nachdem die Anmelderin ihren Antrag nach § 69 Nr. 1 [X.] zurückgenommen hatte. Der [X.] hat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen für erforderlich gehalten, zumal auch keine Tat- oder Rechtsfragen klärungs- oder in mündlicher Verhandlung erörterungsbedürftig erscheinen.

Meta

25 W (pat) 525/10

18.10.2011

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.10.2011, Az. 25 W (pat) 525/10 (REWIS RS 2011, 2292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2292

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