Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. IX ZB 100/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3468

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[X.] ZB 100/02vom25. April 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] sowie die RichterinDr. [X.] 25. April 2002beschlossen:Die als außerordentliche Beschwerde gegen den [X.]uß [X.] vom 1. Februar 2002 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.Gründe:Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] ist ein außerordentliches Rechtsmittel gegen [X.]üsse der Be-schwerdegerichte, in denen es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerdenach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. fehlt, nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v.7. März 2002 - [X.], [X.], 775 f).Dem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Verfahrens mit [X.] auf den [X.] des 1. Senats des [X.] 16. Januar 2002 - 1 BvR 10/99 (http://www.bverfg.de) an das Plenum istnicht zu entsprechen. Es fehlt insoweit an den Voraussetzungen des § 148- 3 -ZPO. Die nachgesuchte Entscheidung des Plenums des [X.] das vorliegende Verfahren nicht prjudiziell.[X.]Kirchhof [X.][X.]Vézina

Meta

IX ZB 100/02

25.04.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. IX ZB 100/02 (REWIS RS 2002, 3468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3468

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1 BvR 10/99

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