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PDF anzeigen[X.] ZB 66/02vom25. April 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.] und [X.] sowie die RichterinDr. [X.] 25. April 2002beschlossen:Die außerordentliche Beschwerde gegen den [X.]uß des Land-gerichts [X.] vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.Gründe:Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] ist ein außerordentliches Rechtsmittel gegen [X.]üsse der Be-schwerdegerichte, in denen es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerdenach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. fehlt, nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v.7. März 2002 - [X.], [X.], 775 f).Dem Antrag des Gläubigers auf Aussetzung des Verfahrens mit [X.] auf den [X.] des 1. Senats des [X.] 16. Januar 2002 - 1 BvR 10/99 (http://www.bverfg.de) an das Plenum istnicht zu entsprechen. Es fehlt insoweit an den Voraussetzungen des § 148- 3 -ZPO. Die nachgesuchte Entscheidung des Plenums des [X.] das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich.[X.]Kirchhof [X.][X.]Vézina
Meta
25.04.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. IX ZB 66/02 (REWIS RS 2002, 3479)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3479
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