Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. 3 StR 479/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4879

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2006 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. September 2005 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe ver-urteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie [X.] getroffen. Die Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich des [X.]s Erfolg. Im Übrigen ist sie unbe-gründet. 1 Zu seinem Antrag, den [X.] aufzuheben, hat der Gene-ralbundesanwalt ausgeführt: 2 "Das [X.] hat dem Sachverständigen folgend bei dem Ange-klagten eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und 3 - 3 - histrionen Zügen festgestellt ([X.]), die in Verbindung mit einem hochgra-digen Erregungszustand am Tattag zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt habe ([X.]). Der Tatrichter hat insoweit die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen. Das [X.] ist der [X.], dass auch die Voraussetzungen des § 63 StGB gegeben seien, da der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge seiner schweren Persönlich-keitsstörung wieder aggressive Gewalttaten begehen werde ([X.]). Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine Gesamtwürdi-gung des Zustandes des nicht vorbestraften Angeklagten lässt das [X.] im Hinblick darauf vermissen, dass der erst zur Bejahung des § 21 StGB führende Affekt situativer Natur war und die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten für sich genommen noch nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hat. Voraussetzung für die Anwendung des § 63 StGB ist aber nicht nur die Feststellung, dass der Täter im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit eine Straftat began-gen hat, sondern auch, dass von ihm "infolge seines Zustandes" erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Daher scheidet die Unterbringung aus, wenn der Täter nur vorübergehend vermindert schuldfähig gewesen ist, etwa wenn er aufgrund eines hochgradigen [X.] gehandelt hat, der zwar die Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben oder vermindert hat, der aber nicht als darüber hinausgehende Störung zu bewerten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 34, 22, 27 m.w.N.; BGHR StGB § 63 Zustand 27). Der Umstand, dass der Angeklagte bereits früher in seinen Paarbeziehungen gegenüber Frauen tätlich geworden ist, vermag die Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Urteils handelt es sich hierbei zwar - 4 - um ein tief verwurzeltes Verhaltensmuster aufgrund der vorhandenen Persön-lichkeitsstörung, begründet jedoch noch keine Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB (vgl. hierzu [X.], 260). Es ist nicht auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden, die die Einweisung des Angeklagten in eine psychiatrische Anstalt gemäß § 63 StGB rechtfertigen. Nach den Feststellungen könnte die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten eine Unterbringung dann rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatauslösend, aber Ursache für die Entstehung des schuldmindernden [X.] gewesen sein sollte, sofern mit [X.] Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass sie in Zukunft erneut einen derartigen Affekt und eine darauf beruhende Straftat auslöst (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 15; BGHSt 34, 22, 28)." Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. 4 [X.] Pfister von [X.] [X.]

Meta

3 StR 479/05

22.02.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. 3 StR 479/05 (REWIS RS 2006, 4879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4879

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 387/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.