Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2010, Az. II ZR 34/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10331

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[X.] vom 18. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichtete Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2007 wird die Hilfsanträge zu 3 und 4 betreffend als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückge-wiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 5. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Streitwert: für den Beklagten zu 2: 1.213.773,00 • (Hauptantrag 319.890,00 •; 1. Hilfsantrag 319.890,00 • [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 2. Hilfsantrag 207.502,70 • [kein § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG]; 3. Hilfsantrag 105.219,30 •; 4. Hilfsantrag 261.271,00 •); für den Beklagten zu 3: 236.620,00 • (Hauptantrag 47.324,00 •; 1. Hilfsantrag 47.324,00 • [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 2. Hilfsan-trag 47.324,00 • [kein § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG]; 3. Hilfsantrag 47.324,00 • [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 4. Hilfsantrag 47.324,00 • [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]); für den Beklagten zu 4: 1.213.773,00 • wie für den Beklagten zu 2; für den Beklagten zu 5: 924.435,30 • (Hauptantrag 204.804,00 •; 1. Hilfsantrag 204.804,00 •; 2. Hilfsantrag - 3 - 204.804,00 •; 3. Hilfsantrag 105.219,30 •; 4. Hilfsantrag 204.804,00 •). Gründe: Die die Beklagten zu 2 bis 5 betreffende Nichtzulassungsbeschwerde ist teil-weise unzulässig und im Übrigen unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.]at die Revision zu-lassen darf. Grundsatzfragen sind nicht zu entscheiden, und die Klägerin macht zu Unrecht einen Verfassungsverstoß geltend. 1 I. Der [X.]at kann über die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichtete [X.] entscheiden, obwohl der Rechtsstreit im Verhältnis zum [X.] zu 1 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Die Beklagten sind sämtlich ledig-lich einfache Streitgenossen. Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen ei-nen einfachen Streitgenossen kann bezüglich der anderen Streitgenossen, sofern das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltenden Beschrän-kungen des § 301 ZPO Teilurteil ergehen ([X.].Urt. v. 3. Juli 2006 - [X.], [X.], 1529 [X.]. 5, insoweit nicht abgedruckt in [X.], 188 ff.; [X.], Urt. v. 7. November 2006 - [X.], [X.], 156, 157; v. 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 594, 595). Entsprechend ist eine gesonderte Entschei-dung im [X.] möglich. Nur eine Fortsetzung des Verfahrens wird dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechts-schutz gerecht ([X.], Urt. v. 7. November 2006 aaO S. 158; v. 19. Dezember 2002 aaO). 2 - 4 - 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen die [X.] zu 3 und 4 gerichtet ist. Insoweit fehlt jegliche Begründung; mit der Abweisung der vom Berufungsgericht nach § 533 ZPO für unzulässig erach-teten Klageänderung setzt sie sich mit keinem Wort auseinander. [X.] Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde - bzw. wäre es bezüglich der Hilfsanträge zu 3 und 4 - unbegründet. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung. Das gilt nicht nur für die selbständig im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 bis 5 behaupteten Zulassungsgründe, sondern auch, soweit die Nichtzulassungsbe-schwerde (tatsächlich nicht vorhandene) Zulassungsgründe im Verhältnis zum [X.] zu 1 - ohne dies allerdings in der gebotenen Form klarzustellen - auf die [X.] zu 2 bis 5 meint erstrecken zu wollen. 4 Der [X.]at hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erach-tet. 5 - 5 - 6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
[X.]Löffler

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.11.2005 - 4 O 587/04 - [X.], Entscheidung vom 29.01.2007 - 7 U 245/05 -

Meta

II ZR 34/07

18.01.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2010, Az. II ZR 34/07 (REWIS RS 2010, 10331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10331

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