Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2005, Az. II ZR 314/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1651

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 26. September 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 138 Aa, 278, 311 Abs. 2; HGB § 230 a) Auf die [X.] sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesells[X.]haft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspru[X.]h auf Rü[X.]kgewähr der Einlage aber ni[X.]ht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesell-s[X.]hafters verpfli[X.]htet ist, diesen im Wege des S[X.]hadensersatzes so zu [X.], als hätte er den Gesells[X.]haftsvertrag ni[X.]ht ges[X.]hlossen und seine Einla-ge ni[X.]ht geleistet (Bestätigung von [X.], [X.]eile vom 19. Juli 2004 - [X.], 29. November 2004 - [X.] und 21. März 2005 - [X.], [X.]/03 und [X.]). b) Über die Na[X.]hteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der [X.] zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört au[X.]h, dass in dem [X.] eine gewinn-unabhängige Entnahme ni[X.]ht mit einer Rendite glei[X.]hgesetzt wird. [X.]) Eine Beweisaufnahme über die Behauptung, von den [X.] sei planmäßig nur ein so geringer Teil investiert worden, dass ein Gewinn von vornherein unwahrs[X.]heinli[X.]h, ein Verlust dagegen wahrs[X.]heinli[X.]h sei, darf ni[X.]ht mit der Begründung abgelehnt werden, die wirts[X.]haftli[X.]hen Aktivitäten des Fonds seien viels[X.]hi[X.]htig und im Rahmen eines st[X.]tsanwalts[X.]haftli[X.]hen Ermittlungsverfahrens sowie bei zahlrei[X.]hen sonstigen Beguta[X.]htungen [X.] in Bezug auf die Investitionstätigkeit keine Unregelmäßigkeiten aufge-de[X.]kt worden. - 2 - d) Bei einer Beweisaufnahme über Art und Umfang der Investitionstätigkeit hat die beklagte Fondsgesells[X.]haft im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast dem Geri[X.]ht und dem geri[X.]htli[X.]h bestellten Sa[X.]hverständigen diejenigen In-formationen zu geben, die den auf S[X.]hadensersatz wegen unzurei[X.]hender Investitionen klagenden Anlegern ni[X.]ht zugängli[X.]h sind, die offenzulegen der Fondsgesells[X.]haft aber mögli[X.]h und zumutbar ist. [X.], [X.]eil vom 26. September 2005 - [X.]/03 - OLG Brauns[X.]hweig [X.] - 3 - Der I[X.] Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofes hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 26. September 2005 dur[X.]h [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Rei[X.]hart für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Brauns[X.]hweig vom 3. September 2003 aufge-hoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die beklagten Gesells[X.]haften - eine Kommanditgesells[X.]haft auf Aktien und eine Aktiengesells[X.]haft - bes[X.]häftigen si[X.]h - ebenso wie ihre Re[X.]htsvor-gängerinnen aus der "[X.]" - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und [X.]. Das erforderli[X.]he Kapital bringen sie auf, indem sie mit zahlrei[X.]hen Kleinanlegern [X.]en gründen. Die Laufzeit beträgt na[X.]h Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die Gesells[X.]hafter sind am Gewinn und Verlust betei-ligt und haben ggf. eine Na[X.]hs[X.]husspfli[X.]ht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Na[X.]h den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinan-- 4 - dersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesells[X.]haftsvertrages als mo-natli[X.]he Rente mit einer Laufzeit von - je na[X.]h Wuns[X.]h des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("[X.]"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absi[X.]herung des stillen Gesells[X.]hafters im Alter geleistet wer-den. Den Anlegern wurden steuerli[X.]he Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einla-gezahlungen in Aussi[X.]ht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewinnunabhängi-ges Re[X.]ht auf Entnahme i.H.v. jährli[X.]h 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben. Die Kläger beteiligten si[X.]h im Laufe der 90er Jahre als stille Gesells[X.]haf-ter an der [X.], einer Re[X.]htsvorgängerin der [X.] zu 1, bzw. an der L.

AG oder der G.

Vermögensanlagen AG, Re[X.]htsvorgängerinnen der [X.] zu 2 ("G.

Gruppe"). Die Kläger zu 4, 21, 34 und 40 hatten die Einlage jeweils in einem Betrag zu zahlen, die Klä-ger zu 5, 14, 18 und 31 hatten sie in monatli[X.]hen Raten zu erbringen, die übri-gen 29 jetzt no[X.]h am Re[X.]htsstreit beteiligten Kläger verpfli[X.]hteten si[X.]h zu [X.]. Im Rahmen eines sog. Steiger-Modells wurden jeweils [X.] mit anderen Konzerngesells[X.]haften oder bezügli[X.]h anderer von derselben Gesell-s[X.]haft bu[X.]hungsmäßig getrennt behandelter "Unternehmenssegmente" ge-s[X.]hlossen. Dadur[X.]h sollten die Ratenzahlungen bzw. die Wiederanlagen der Entnahmen jeweils zu steuerli[X.]hen Verlustzuweisungen führen, während [X.] nur in den - [X.] gestellten - Vorgängerverträgen entstehen soll-ten. Daneben erwarben einige Kläger au[X.]h Aktien einer Gesells[X.]haft der [X.], was im Revisionsverfahren aber keine Rolle mehr spielt. Alle jetzt no[X.]h am Verfahren beteiligten Kläger erklärten im Jahre 2001 die fristlose Kündigung und die Anfe[X.]htung der stillen Gesells[X.]haftsverträge wegen arglistiger Täus[X.]hung. Mit ihrer Klage verlangen sie von den [X.] als Gesamts[X.]huldnern die Rü[X.]kzahlung ihrer Einlagen, die Feststellung, dass - 5 - die Gesells[X.]haftsverhältnisse dur[X.]h die Kündigungen erlos[X.]hen sind, und im Wege der Stufenklage die Erre[X.]hnung des [X.]s und die Auszahlung eines etwaigen die Einlagezahlungen übersteigenden Über-s[X.]husses. Das Landgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die von dem Berufungsgeri[X.]ht - soweit es um die Ansprü[X.]he aus den stillen Gesells[X.]haftsverhältnissen geht - zugelas-sene Revision der insoweit betroffenen Kläger. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen [X.]eils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-führt: Die Kläger hätten keinen Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung ihrer Einlagen auf-grund ihrer außerordentli[X.]hen Kündigungen. Zum einen hätten sie s[X.]hon ni[X.]ht dargelegt, mit wel[X.]her Gesells[X.]haft jeweils die [X.] ges[X.]hlossen [X.] seien. Eine "gesamts[X.]huldneris[X.]he Konzernhaftung" der [X.] komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Im Übrigen s[X.]heide ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h aus, weil auf die [X.] die Grundsätze der fehlerhaften Gesells[X.]haft anwendbar seien und daher allenfalls die Zahlung des [X.] werden könne. Davon sei au[X.]h keine Ausnahme wegen grober Sittenwid-rigkeit zu ma[X.]hen. - 6 - Für das Vorliegen eines "S[X.]hneeballsystems" seien die Kläger darle-gungs- und beweispfli[X.]htig. Sie stützten si[X.]h dafür auf ein Privatguta[X.]hten der P. Treuhandgesells[X.]haft mbH vom 30. Mai 1994, auf ein weiteres Privatgut-a[X.]hten der Wirts[X.]haftsprüfungsgesells[X.]haft [X.] vom 8. August, 15. Oktober und 20. Oktober 1999 und auf ein in einem Verfahren vor dem [X.] erstattetes Guta[X.]hten der B.

AG vom 14. Februar 1996. In diesen Guta[X.]hten sei aber ein S[X.]hneeballsystem ni[X.]ht festgestellt worden. Bei dieser Sa[X.]hlage sei es ni[X.]ht geboten, entspre[X.]hend dem Antrag der Kläger ein erneutes geri[X.]htli[X.]hes Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten einzuholen. Die Gesells[X.]haftsverträge seien au[X.]h ni[X.]ht wegen einer Disparität von Chan[X.]en und Risiken oder wegen einer von Anfang an unzulängli[X.]hen Investiti-onstätigkeit der [X.] sittenwidrig. Zwar sei den Klägern zuzugeben, dass die finanziellen Transaktionen der [X.] nur s[X.]hwer na[X.]hzuvollziehen [X.]. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der vorgelegten Privatguta[X.]hten und einer Einstel-lungsverfügung der St[X.]tsanwalts[X.]haft Brauns[X.]hweig könne aber ni[X.]ht [X.] werden, dass die Anlegergelder vertragswidrig verwendet worden seien. Die geringen Erträge seien auf die derzeit s[X.]hwierige Marktsituation zurü[X.]kzu-führen. Ein geri[X.]htli[X.]hes Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten werde au[X.]h insoweit zu keiner weiteren Aufklärung führen. Eine Ausnahme von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesells[X.]haft sei au[X.]h ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf die s[X.]hutzwürdigen Interessen der Kläger gere[X.]htfer-tigt. Die Kläger hätten si[X.]h darauf berufen, bei Vertragss[X.]hluss dur[X.]h den Pros-pekt bzw. die Vermittler arglistig getäus[X.]ht worden zu sein. Das könne aber nur zu einem Anspru[X.]h auf Auszahlung des [X.]s, ni[X.]ht dagegen au[X.]h zu einem Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung der Einlagen führen. - 7 - Eine Ersatzpfli[X.]ht der [X.] ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus einem straf-baren Verhalten. Im Hinbli[X.]k auf den Tatbestand des [X.] § 264 a StGB hätten die Kläger s[X.]hon ni[X.]ht dargelegt, wel[X.]her der zahlrei-[X.]hen Prospekte der [X.] und ihrer Re[X.]htsvorgängerinnen ihnen vorgelegt worden sei. Im Übrigen sei in den [X.] au[X.]h keine bestimmte Investiti-onsquote oder -art genannt worden, so dass ein entspre[X.]hendes Vertrauen der Anleger ni[X.]ht begründet worden sei. Der Vorwurf, "kaum einer" aus der ange-spro[X.]henen Zielgruppe sei darauf gekommen, dass er mit den gewinnunabhän-gigen Entnahmen glei[X.]hsam eigenes Geld geliehen bekomme, sei s[X.]hon [X.] unerhebli[X.]h, weil die Kläger ni[X.]ht gesagt hätten, wel[X.]her von ihnen einem entspre[X.]henden Irrtum unterlegen sei. Im Übrigen seien die Behauptungen zu dem Inhalt der [X.]e ni[X.]ht unter Beweis gestellt. [X.] sei ledigli[X.]h dafür angetreten worden, was den Vermittlern in den Ver-triebss[X.]hulungen gesagt worden sei. Au[X.]h der Wegfall der vereinbarten ratierli[X.]hen Auszahlung der [X.] wegen einer Untersagungsverfügung des Bundesauf-si[X.]htsamts für das Kreditwesen vom 22. Oktober 1999 führe weder zu einem Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung der Einlagen, no[X.]h bere[X.]htige es zur Kündigung mit einem daraus folgenden Anspru[X.]h auf Auszahlung des Auseinandersetzungs-guthabens. Zum einen sei ni[X.]ht vorgetragen, bei wel[X.]hen Beteiligungen eine ratierli[X.]he Auszahlung überhaupt vereinbart sei. Zum anderen seien sämtli[X.]he Verträge vor der Untersagungsverfügung ges[X.]hlossen worden. Ob und ggf. ab wann eine Pfli[X.]ht der [X.] zum Hinweis auf die drohende [X.] bestanden habe, könne offen bleiben, weil die Kläger si[X.]h auf die Verletzung einer derartigen Hinweispfli[X.]ht ni[X.]ht berufen hätten. Im Übrigen handele es si[X.]h bei der ratierli[X.]hen Auszahlung nur um eine unbedeutende [X.] der Vertragsabwi[X.]klung, so dass selbst eine Teilni[X.]htigkeit ni[X.]ht die [X.] 8 - wirksamkeit der Gesamtverträge zur Folge hätte. Au[X.]h die verspätete Vorlage von Jahresabs[X.]hlüssen dur[X.]h die [X.] führe weder zur Ni[X.]htigkeit der Verträge no[X.]h zu einem Kündigungsre[X.]ht. Die Feststellungsanträge seien ebenfalls unbegründet. Eine Feststellung der Beendigung der Gesells[X.]haftsverhältnisse komme s[X.]hon nur im Verhältnis zu jeweils der Gesells[X.]haft in Betra[X.]ht, mit der ein stiller Gesells[X.]haftsvertrag bestehe. Es fehle aber au[X.]h an einem wi[X.]htigen Grund für eine Kündigung. So bestehe ein Kündigungsgrund ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf die behaupteten Fals[X.]hangaben der Vermittler in den [X.]en. Die Klä-ger hätten weder die Namen der Vermittler mitgeteilt no[X.]h die Umstände der Gesprä[X.]he näher dargelegt. Sie hätten si[X.]h auf den Standpunkt gestellt, dass es unerhebli[X.]h sei, ob einzelne Kläger in ihren Fehlvorstellungen dur[X.]h die Vermittler no[X.]h bestärkt worden seien. Unter diesen Umständen sei weder ein geri[X.]htli[X.]her Hinweis no[X.]h eine Beweisaufnahme veranlasst gewesen. Ein Kündigungsgrund ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Wegfall der ratier-li[X.]hen Auszahlung der [X.] und der verspäteten Vor-lage der Jahresabs[X.]hlüsse. S[X.]hließli[X.]h sei au[X.]h die Stufenklage unbegründet. So hätten die Kläger au[X.]h insoweit ni[X.]ht mitgeteilt, an wel[X.]her der beiden [X.] die Beteiligung bestanden habe bzw. no[X.]h bestehe. Au[X.]h könne der Anspru[X.]h auf Auszahlung des [X.]s ni[X.]ht neben dem Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzah-lung der Einlagen bestehen. Im Übrigen fehle es au[X.]h insoweit an einem Grund für eine außerordentli[X.]he Kündigung. I[X.] Diese Ausführungen sind ni[X.]ht frei von Re[X.]htsirrtum. - 9 - 1. Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht allerdings davon ausgegangen, dass die [X.] ni[X.]ht ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf ihr jeweiliges Verhalten nur [X.] als Gesamts[X.]huldner haften, weil sie si[X.]h wegen des Konzernverbunds das jeweilige Fehlverhalten der anderen Konzerngesells[X.]haft zure[X.]hnen lassen müssen. Au[X.]h in einem Konzern sind die einzelnen Gesells[X.]haften re[X.]htli[X.]h selbständig. Sie haften nur dann, wenn zwis[X.]hen ihnen und dem Gläubiger eine entspre[X.]hende Re[X.]htsbeziehung besteht. Davon hat der Bundesgeri[X.]htshof entgegen der Auffassung der Revision au[X.]h in der Ents[X.]heidung vom 15. Juni 2000 ([X.], [X.], 3275) keine Ausnahme gema[X.]ht. In jenem Fall ging es um die Haftung einer Mehrheit von Gesells[X.]haften, die eine Erklärung dahingehend abgegeben hatten, gemeinsam eine Vermögensberatung zu übernehmen. Daraus hat der II[X.] Zivilsenat ges[X.]hlossen, dass zu jedem Mitglied der Gruppe eine eigenständige re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Beziehung zustande [X.] ist. Damit ist der vorliegende Fall ni[X.]ht verglei[X.]hbar. Hier war für die Kläger von vornherein klar, wer ihr Vertragspartner war. Mindestens aufgrund ihres Informationsre[X.]hts konnten sie au[X.]h uns[X.]hwer feststellen, ob und ggf. mit wem in ihrem Namen [X.] ges[X.]hlossen worden waren. Das Berufungsgeri[X.]ht hat aber ni[X.]ht bea[X.]htet, dass s[X.]hon in dem Tatbe-stand des landgeri[X.]htli[X.]hen [X.]eils im Einzelnen aufgeführt ist, wel[X.]her Kläger mit wel[X.]her Gesells[X.]haft einen Gesells[X.]haftsvertrag ges[X.]hlossen hat. Damit steht fest, gegenüber wel[X.]her der beiden [X.] - sonstige Vertragspartner kommen na[X.]h der Vers[X.]hmelzung mit den Vorgängergesells[X.]haften ni[X.]ht mehr in Betra[X.]ht - S[X.]hadensersatzansprü[X.]he bestehen können. Wenn die [X.] demgegenüber vortragen wollen, es seien [X.] mit der jeweils ande-ren [X.] ges[X.]hlossen worden, ist das für die S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht wegen Vers[X.]huldens bei Vertragss[X.]hluss ohne Bedeutung. Davon können ledigli[X.]h etwaige Auseinandersetzungsansprü[X.]he betroffen sein. Insoweit obliegt den - 10 - [X.] aber die Darlegungs- und Beweislast (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Oktober 1994 - [X.], NJW 1995, 49, 50). Eine andere Frage ist, ob die Beklagte zu 1 deshalb au[X.]h in Bezug auf die mit der [X.] zu 2 und ihren Re[X.]htsvorgängerinnen ges[X.]hlossenen Verträge haftet, weil sie diese Verträge vermittelt hat, wie die Revision geltend ma[X.]ht. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts. 2. Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgeri[X.]hts, auf die stillen Gesells[X.]haften seien die Grundsätze der fehlerhaf-ten Gesells[X.]haft anzuwenden, deshalb führe ein Ni[X.]htigkeits- oder Anfe[X.]h-tungsgrund nur zu einem Kündigungsre[X.]ht und davon sei hier na[X.]h dem fest-gestellten Sa[X.]hverhalt keine Ausnahme wegen gewi[X.]htiger Belange der Allge-meinheit oder einer besonderen S[X.]hutzwürdigkeit der Kläger zu ma[X.]hen. Diese Auffassung hat der [X.]at in den [X.]eilen vom 21. März 2005 ([X.], [X.], 753, 755; [X.]/03, [X.], 1784, 1785; [X.], [X.], 763, 764) zu [X.] aus dem Komplex "[X.]" bestätigt und damit deutli[X.]h gema[X.]ht, dass er - anders als es in Teilen des S[X.]hrifttums gesehen wird - die Grundsätze der fehlerhaften Gesells[X.]haft ni[X.]ht aufgeben will. Hiervon abzugehen, besteht au[X.]h jetzt kein Anlass. 3. a) [X.] ist dagegen die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesells[X.]haft könne ein Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung der Einlage au[X.]h dann ni[X.]ht bestehen, wenn der jeweilige Kläger bei dem Vertragss[X.]hluss getäus[X.]ht worden sei. Wie der [X.]at in seinen na[X.]h Erlass des angefo[X.]htenen [X.]eils ergangenen Ents[X.]heidungen vom 19. Juli 2004 ([X.], [X.], 1706), 29. November 2004 ([X.], [X.], 254, 256) und 21. März 2005 ([X.], [X.], 753, 757; [X.]/03, [X.], 1784, 1786 f.; [X.], [X.], 763, 764) ausgeführt hat, - 11 - sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesells[X.]haft dann ni[X.]ht berührt und ste-hen deshalb einem Anspru[X.]h auf Rü[X.]kgewähr der Einlage ni[X.]ht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesells[X.]hafters - der Inhaber des Han-delsges[X.]häfts i.S. des § 230 HGB - verpfli[X.]htet ist, den stillen Gesells[X.]hafter im Wege des S[X.]hadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesells[X.]haftsver-trag ni[X.]ht abges[X.]hlossen und seine Einlage ni[X.]ht geleistet. Demjenigen, der si[X.]h aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspfli[X.]ht oder aus sonstigen Gründen s[X.]hadensersatzpfli[X.]htig gema[X.]ht hat, darf es ni[X.]ht zugute kommen, dass er glei[X.]hzeitig au[X.]h an dem mit dem ges[X.]hädigten [X.] ges[X.]hlossenen Gesells[X.]haftsvertrag beteiligt ist. b) Damit kommt es darauf an, ob den [X.] oder ihren Re[X.]htsvor-gängerinnen, bezogen jeweils auf den einzelnen Vertrag, eine Verletzung von Aufklärungspfli[X.]hten vorzuwerfen ist. Dann haften sie jedenfalls na[X.]h den Grundsätzen des Vers[X.]huldens bei Vertragss[X.]hluss auf S[X.]hadensersatz, wobei sie si[X.]h ggf. ein Vers[X.]hulden der Anlagevermittler na[X.]h § 278 BGB zure[X.]hnen lassen müssen. [X.]) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]ats muss einem [X.] für seine Beitrittsents[X.]heidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungs-objekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anla-geents[X.]heidung von wesentli[X.]her Bedeutung sind oder sein können, insbeson-dere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Na[X.]hteile und Risiken zutreffend, verständli[X.]h und vollständig aufgeklärt wer-den ([X.] 79, 337, 344; [X.]. v. 21. März 2005 - [X.], [X.], 753, 757; [X.]/03, [X.], 1784, 1787; [X.], [X.], 763, 764). Dabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, dass der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpfli[X.]htet ist, erforderli[X.]henfalls au[X.]h Na[X.]h-- 12 - s[X.]hüsse in erhebli[X.]hem Umfang zu leisten, dass die gewinnunabhängigen [X.] i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen s[X.]hon ab dem Jahr na[X.]h dem Ver-tragss[X.]hluss zu einer deutli[X.]hen Verringerung des für die Investitionen zur [X.] stehenden Kapitals führen, dass die Entnahmen au[X.]h im Falle der Wie-deranlage keinen Kapitalzuwa[X.]hs bewirken, dass sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Na[X.]hs[X.]husspfli[X.]ht begründen und dass sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen, der es den [X.] erlaubt, bei einem Liquiditätsmangel die Auss[X.]hüttungen einseitig einzustellen. S[X.]hließli[X.]h musste der Anleger über das geplante Investi-tionsvolumen unterri[X.]htet werden, wenn es von den übli[X.]herweise zu erwarten-den Werten abwei[X.]hen sollte. [X.]) Dazu haben die Kläger behauptet, in den jeweiligen Beratungsge-sprä[X.]hen seien die Entnahmen mit Renditen glei[X.]hgesetzt worden, die Vermitt-ler hätten allen Anlegern jeweils eine Anlage verspro[X.]hen, die zum si[X.]heren Aufbau einer Zusatzrente geeignet sei, und die [X.] hätten spätestens seit 1992 die vertragsmäßig vorgesehenen Investitionen planmäßig unterlas-sen, was au[X.]h s[X.]hon im Zeitpunkt der Vertragsabs[X.]hlüsse beabsi[X.]htigt gewe-sen sei. Zu Re[X.]ht rügt die Revision, dass der Behauptung der Kläger, in den Ver-tragsanbahnungsgesprä[X.]hen hätten die Anlagevermittler die Entnahmen mit Renditen glei[X.]hgestellt, ni[X.]ht im Rahmen einer Beweisaufnahme na[X.]hgegan-gen worden ist. Zwar haben die Kläger ni[X.]ht die Anlagevermittler selbst als Zeugen benannt. Sie haben aber die Behauptung, die Vermittler seien in den S[X.]hulungen der [X.] dazu angewiesen worden, so zu verfahren, unter Zeugenbeweis gestellt. Wenn diese Behauptung bewiesen wird, ist das ein starkes Indiz dafür, dass die Vermittler si[X.]h an diese Anweisung au[X.]h gehalten - 13 - haben. Zumindest wäre es dann Sa[X.]he der [X.] darzulegen, warum das ni[X.]ht so gewesen sein soll. [X.][X.]) Weiter ist das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht in ausrei[X.]hendem Maße dem Vortrag der Kläger na[X.]hgegangen, die vertragsmäßig vorgesehenen Investitio-nen seien unterlassen worden. Es hat gemeint, zu der Behauptung der Kläger, die [X.] hätten planmäßig nur ganz geringe Teile der Anlegergelder in-vestiv verwendet und dadur[X.]h einen na[X.]hhaltigen Kapitalverlust verursa[X.]ht, müsse kein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten eingeholt werden. Gegen eine sol[X.]he Beweisaufnahme spre[X.]he die Erwartung, dass angesi[X.]hts des Gesamtumfangs der wirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit der [X.] und der bereits in der [X.] dur[X.]h zahlrei[X.]he Beteiligte eingeholten Guta[X.]hten davon auszugehen sei, dass au[X.]h ein weiteres Guta[X.]hten ni[X.]ht zu einer eindeutigen Aussage kommen werde. Angesi[X.]hts der au[X.]h in den zahlrei[X.]hen Parallelverfahren vorgebra[X.]hten kaum no[X.]h übers[X.]haubaren Zahlen und Argumente sei ni[X.]ht zu erwarten, dass eine "zusätzli[X.]he Meinung" zu einer entspre[X.]henden Überzeugung des Geri[X.]hts führen werde. Die Revision rügt zu Re[X.]ht, dass darin eine unzulässige vorweggenom-mene Beweiswürdigung liegt. Au[X.]h wenn die wirts[X.]haftli[X.]hen Aktivitäten der [X.] viels[X.]hi[X.]htig sind und dabei bisher keine Unregelmäßigkeiten in [X.] auf die Investitionstätigkeit aufgede[X.]kt worden sind, ist das allein kein Grund für die Annahme, au[X.]h eine Beweisaufnahme in dem vorliegenden Ver-fahren werde zu keinem für die Kläger günstigen Ergebnis führen. Da das Beru-fungsgeri[X.]ht offenbar ni[X.]ht in der Lage ist, die wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhänge allein zu beurteilen - eine entspre[X.]hende Sa[X.]hkunde [X.] ist in dem Ur-teil ni[X.]ht dargelegt -, hat es si[X.]h der Hilfe eines Sa[X.]hverständigen zu bedienen. - 14 - Dass diese Beweisaufnahme von vornherein aussi[X.]htslos ist, hat das Be-rufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt. Dafür spri[X.]ht au[X.]h ni[X.]hts. Im Gegenteil ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die [X.] im Rahmen ihrer sekundären Darlegungs-last ([X.], [X.]. v. 11. Juni 1990 - [X.], NJW 1990, 3151; v. 3. Februar 1999 - [X.], [X.], 1404, 1405 f.; v. 22. März 2004 - [X.], [X.]-Report 2004, 1140) gehalten sind, dem Geri[X.]ht und dem geri[X.]htli[X.]h be-stellten Sa[X.]hverständigen diejenigen Informationen zu geben, die den Klägern ni[X.]ht zugängli[X.]h sind, die offenzulegen den [X.] aber mögli[X.]h und zumut-bar ist (zur Beweislast der Kläger im übrigen s. [X.], [X.]. v. 5. Februar 1987 - [X.], NJW 1987, 1322, 1323; v. 20. Juni 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1422, 1423). Dem Berufungsgeri[X.]ht kann au[X.]h ni[X.]ht gefolgt werden, wenn es meint, die Emissionsprospekte seien s[X.]hon deshalb ni[X.]ht irreführend, weil sie keine bestimmte Anlagepolitik und Investitionsquote in Aussi[X.]ht stellten. Es geht hier ni[X.]ht um die Frage, ob die [X.] einen mehr oder weniger weiten unter-nehmeris[X.]hen Handlungsspielraum haben sollten. Die Kläger behaupten viel-mehr, von ihrem und dem Geld der anderen Anleger sei nur ein so geringer Teil zu Investitionszwe[X.]ken verwendet worden - zwis[X.]hen 3,98 % und 22 % -, dass ein Gewinn von vornherein unwahrs[X.]heinli[X.]h, ein Verlust dagegen wahrs[X.]hein-li[X.]h sei. Wenn die [X.] demgegenüber, gestützt ebenfalls auf Privatgut-a[X.]hten, die [X.] auf 68 % bis 81 % beziffern, besteht ein [X.], dem das Berufungsgeri[X.]ht hätte na[X.]hgehen müssen. 4. Die Sa[X.]he ist an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, damit die erforderli[X.]hen Feststellungen getroffen werden können. Dabei wird ggf. au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein, dass die [X.] ver-pfli[X.]htet waren, die Anleger bei Vertragss[X.]hlüssen ab Anfang 1998 auf die [X.] 15 - li[X.]hen bankre[X.]htli[X.]hen Bedenken gegen die vereinbarte ratenweise Auszahlung der [X.] hinzuweisen ([X.][X.]. v. 21. März 2005 - [X.], [X.], 753, 763, 765). Die Kläger haben si[X.]h in dritter In-stanz auf diesen mögli[X.]hen Aufklärungsmangel ni[X.]ht berufen, was aber ni[X.]ht auss[X.]hließt, dass er in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgeri[X.]ht gel-tend gema[X.]ht wird. Sollte si[X.]h ein zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htendes Verhalten der [X.] oder ihrer Erfüllungsgehilfen ni[X.]ht beweisen lassen, hat das Berufungs-geri[X.]ht - worauf die Revision zu Re[X.]ht hinweist - weiter zu bedenken, dass si[X.]h aus dem Wegfall der ratierli[X.]hen Auszahlung des [X.] ein Grund für eine außerordentli[X.]he Kündigung des jeweiligen Gesell-s[X.]haftsvertrages ergeben kann. Au[X.]h das hat der [X.]at in den [X.]eilen vom 21. März 2005 ([X.], [X.], 841; [X.], [X.], 753, 758; [X.]/03, [X.], 1784, 1788) bereits ents[X.]hieden. Keinen Erfolg haben kann dagegen das Begehren der Kläger, sowohl die gezahlten Einlagen zurü[X.]kzuerhalten als au[X.]h im Wege der Stufenklage auf ein mögli[X.]herweise höheres [X.] zugreifen zu können. Wenn sie im Wege des S[X.]hadensersatzes so gestellt werden wollen, wie sie stünden, wenn sie die Gesells[X.]haftsverträge ni[X.]ht abges[X.]hlossen hätten, [X.] sie ni[X.]ht glei[X.]hzeitig die Verträge als wirksam behandeln und si[X.]h die Mög-li[X.]hkeit offen halten, Vorteile aus diesen Verträgen zu ziehen (vgl. [X.][X.]. v. - 16 - 21. März 2005 - [X.], [X.], 763, 766). Die Stufenklage können sie nur hilfsweise geltend ma[X.]hen für den Fall, dass die Ansprü[X.]he auf Rü[X.]kzah-lung der Einlagen ni[X.]ht bestehen. Goette [X.] Strohn [X.] Rei[X.]hart

Meta

II ZR 314/03

26.09.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2005, Az. II ZR 314/03 (REWIS RS 2005, 1651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1651

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