Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. 4 StR 360/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 688

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4 [X.]/12

vom
6. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Verdachts des
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6.
Dezember 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.]in am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Reiter

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
des
[X.]s,

Rechtsanwalt

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 23. April 2012 mit den Fest-stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexu-ellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen freigesprochen. Die Staatsan-waltschaft rügt mit ihrer hiergegen gerichteten Revision die Verletzung materiel-len Rechts. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, an jeweils unterschiedlichen, nicht mehr näher feststellbaren Tagen vor dem 30. Mai 2010 (Fälle 1

5) sowie am 30. Mai 2010 (Fall 6) sexuelle Übergriffe zu Lasten der am 1. April 1999 geborenen Neben-klägerin J.

-D.

B.

begangen zu haben.

1
2
-
4
-
1.
Der Angeklagte habe die Nebenklägerin, die
ihn in seiner
Wohnung häufiger allein
besucht habe, aufgefordert, ihren Unterkörper zu entkleiden und sich mit dem Rücken auf den Esstisch im
Wohnzimmer zu legen.
Dem sei das Mädchen nachgekommen.
Der Angeklagte habe sein
Glied
entblößt und dieses
an der Scheide der Nebenklägerin gerieben, wobei er sich zugleich manuell bis zum Samenerguss befriedigt habe. Er habe auf den entblößten Bauch des [X.] ejakuliert und das Ejakulat später mit einem Küchentuch abgewischt.
2.
In der Küche seiner Wohnung
habe der Angeklagte die Nebenklägerin aufgefordert, sich [X.] und sein entblößtes Glied in den Mund zu [X.]. Dem habe die Nebenklägerin entsprochen. Sie habe den Angeklagten bis zum Samenerguss befriedigt.
3.
Der Aufforderung des Angeklagten, ihren
Unterkörper zu [X.], sei die Nebenklägerin gefolgt.
Sie habe sich anschließend auf das Sofa im Wohnzimmer gesetzt. Während sie ferngesehen habe, habe der Angeklagte sie im Genitalbereich gestreichelt.
4.
Der Angeklagte habe die Nebenklägerin aufgefordert,
ihren Unterkör-per zu entkleiden und sich [X.]. Nachdem dies geschehen sei, habe er
sein erigiertes Glied an der Poritze

der Geschädigten gerieben und sich [X.] manuell bis zum Samenerguss befriedigt.
5.
Der Aufforderung des Angeklagten, seine Hoden zu berühren und ihn mit der Hand zu befriedigen, sei die Nebenklägerin bis zum Samenerguss nachgekommen.
3
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-
5
-
6.
Am 30.
Mai 2010 sei die Nebenklägerin gegen Mittag zum [X.] allein in der Wohnung des Angeklagten gewesen, um von diesem geangelte Forellen abzuholen. Der Angeklagte habe im Hausflur sein Glied entblößt und vor der Geschädigten bis zum Samenerguss onaniert.
Hinsichtlich der Fälle
3 bis 6 ist das Verfahren
in der Hauptverhandlung nach §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt worden.
II.
Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Das [X.] hat ihn in den Fällen
I.
1 und I.
2 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
1.
Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Nebenklägerin, die eine [X.] besucht, lebte bis zu einem innerörtlichen Umzug im Jahre 2008 mit ihrer Familie in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Angeklagten. Auch nach dem Umzug besuchte sie den Angeklagten häufiger allein in dessen Wohnhaus. Bei ihren Besuchen [X.] er die
Nebenklägerin regelmäßig mit Süßigkeiten, Geldbeträgen (bis zu 20

e-len, sprachen sie ihre Tochter darauf an, die einen besonderen Grund hierfür verneinte. Die Besuche der Nebenklägerin erfolgten aus unterschiedlichen [X.]: Des Öfteren holte sie geangelte Fische ab. Sie begab sich aber auch zum Angeklagten, um aus Langeweile fernzusehen, dort zu essen oder Geld-

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11
12
-
6
-
un

S.
7). Im [X.] 2009 trennten sich die Eltern der
Nebenklägerin vorübergehend. Bis November 2009 wohnte die Nebenklägerin zusammen mit ihrer Mutter bei deren neuem Freund. Das [X.] konnte nicht ausschließen, dass die Nebenklägerin während dieser [X.] in einem Fall sexuelle Handlungen (zumindest Oralverkehr) zwischen ihrer Mutter und einem anderen Sexualpartner beobachtet hat. Im Januar 2010 fiel der Zeugin [X.]

, die
die Nebenklägerin seit dem Schuljahr 2008/2009 als Klassenlehrerin betreut, unvermittelt ein ungewöhnliches sexualisiertes Verhalten der damals [X.] auf. Diese setzte sich offen auf einen Tisch im Klassenzimmer, spreizte die Beine und forderte die Jungen auf, an ihre Scheide zu greifen. Zudem machte sie eindeutige Bewegungen und Laute wie beim Geschlechtsverkehr ([X.] S.
8). Nach einem zeitnah anberaumten Elterngespräch an der Schule gab sie ihrem Vater gegenüber
an, dass nichts sei. In
der Folgezeit zeigte sie in der Schule keine offenen sexuellen Handlungsweisen mehr. An dem Wochenende 29./30.
Mai 2010 besuchte die Nebenklägerin den Angeklagten zum [X.]. Dieser hatte ihren Eltern selbst geangelte Fische angeboten. Die Neben-klägerin kehrte aufgeregt und ohne Fische zum Elternhaus zurück und erhob erstmals gegenüber ihren Eltern Missbrauchsvorwürfe gegen den Angeklagten (Fall
I.
6). Das [X.] konnte nicht feststellen, was sich an diesem Tag im [X.] zugetragen hat. Zu früheren Vorfällen berichtete die
Nebenklägerin ihrem Vater zunächst keine Einzelheiten. Dieser erstattete am 15.
Juni 2010 bei der Polizeiinspektion R.

Strafanzeige gegen den
Angeklagten.
Zu den persönlichen Verhältnissen des ledigen Angeklagten hat das [X.] festgestellt, dass er allein ein Eigenheim bewohnt, Rentner ist und im Jahre 1999 durch das Amtsgericht R.

wegen sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem 13
-
7
-
Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung das Amtsge-richt zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 27.
September 2002 erlassen.
2.
Zur Begründung des Freispruchs hat das [X.] im Wesentlichen ausgeführt:
Abweichend von der Einschätzung der Sachverständigen Dr.
R.

-
J.

seien die Angaben der Nebenklägerin insgesamt als nicht glaubhaft
zu beurteilen. Die Sachverständige habe die Zweifel des Gerichts nicht aus-räumen können. Die Aussage der Nebenklägerin weise gravierende [X.] auf. Die Schilderung des unmittelbar handlungsrelevanten Geschehens sei detailarm sowie zum Teil unklar und widersprüchlich. Es sei nicht gelungen, die Taten nach [X.] oder [X.] auch nur ansatzweise zu konkretisieren. Suggestive Abläufe seien wahrscheinlich. Das [X.] konnte nicht aus-e-obachtungen von sexuellen Aktivitäten ihrer Mutter mit wechselnden Partnern auf den Angeklagten übertragen hat ([X.] S.
42).
III.
Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswür-digung des [X.]s begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrich-14
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16
17
-
8
-
ters (§
261 [X.]), dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 1966

1
StR
305/66, [X.]St 21, 149, 151; Beschluss vom 7.
Juni 1979

4
StR
441/78, [X.]St 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. [X.] sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erken-nen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Ent-scheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur iso-liert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt [X.]. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt auch, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt [X.] sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 10.
August 2011

1
StR
114/11, [X.], 110
f.; vom 11.
August 2011

4
StR
191/11; vom 26.
April 2012

4
StR
599/11 und vom 8.
August 2012

1
StR
88/12).
Dem wird die Beweiswürdigung des [X.]s in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
1.
Die Beweiswürdigung ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das [X.] von dem in der Hauptverhandlung erstatteten aussagepsychologi-schen Gutachten der Sachverständigen Dr.
R.

-J.

ohne hinreichende
Begründung abweicht. Zwar war das [X.] nicht gehindert, von dem [X.] der Sachverständigen
abzuweichen, da ein solches nur Grundlage der Überzeugungsbildung des [X.]s sein kann. Wenn der Tatrichter aber eine 18
19
-
9
-
Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muss er die maßgeblichen Darle-gungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen, damit ersichtlich wird, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt ([X.], Urteil vom 1.
April 2009

2
StR
601/08, [X.], 571, und Beschluss vom 22.
Mai 2012

5
StR
15/12, [X.], 287, 288; [X.], [X.], 6.
Aufl.,
§
261 Rn.
33). Daran fehlt es hier. Nach dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt der aussagepsychologischen Begutachtung ist die Sachverständige zu dem [X.] gelangt, dass sich in der Gesamtschau aller Anklagepunkte ein rundes Bild ergebe. Es lägen weder Widersprüche noch logische Brüche vor. Auch bei An-legung eines strengen Maßstabs sei hinsichtlich der Fälle I.
1 und I.
2 mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfahrungshintergrund anzunehmen. Diese Übergriffe habe die Nebenklägerin immer erwähnt und dabei auch stimmige Ergänzungen vorgenommen. Eine Beeinflussung von außen könne ausgeschlossen werden. Demgegenüber stuft die [X.] die Angaben der Nebenklägerin insge-samt als unglaubhaft ein und stellt im Rahmen der Qualitätsanalyse der [X.] u.a. darauf ab, dass die Nebenklägerin einen unbedarften Eindruck ver-mittelt, keine Ängstlichkeit vor dem Angeklagten gezeigt und die sexuellen
([X.] S.
32). Das [X.] sei lediglich grob und detailarm geschildert worden, ohne dass eine Konkretisierung hinsichtlich Tatzeit, [X.] und Anzahl der Vorfälle möglich gewesen sei ([X.] S.
34, 37). Dabei übergeht das [X.] rechtsfehlerhaft die Ausführungen
der
Sachverständigen zur
[X.]tüchtigkeit der Nebenklägerin. Diese verfügt mit einem [X.] von 80 über eine knapp unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, wobei ihr Vortrag naiv anmutet und Strukturierungsleistungen ihr besonders schwer fallen. Die Angaben der Nebenklägerin bestehen regelmäßig zunächst aus Auf--
10
-
listungen mit knappen Inhalten, weil sie sich nicht besser äußern kann. Die feh-lenden Angstgefühle gegenüber dem Angeklagten beruhen darauf, dass der Nebenklägerin die Tragweite des Geschehens bis heute nicht klar ist ([X.] S.
28).
Mit diesen in der Persönlichkeit der Nebenklägerin begründeten Beson-derheiten hätte sich das [X.] im Rahmen der [X.] näher auseinandersetzen müssen.
2.
Die erforderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse fehlt.
In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteils-gründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Ent-scheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und auch
in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2011

4
StR
163/11, [X.], 400; Urteil vom 14.
Dezember
2011

1
StR
501/11, [X.], 148, 149; Beschluss vom 22.
Mai
2012

5
StR
15/12, [X.], 287, 288). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Angeklagte sich

wie hier

nicht zur Sache einlässt und der Aussage
des einzigen Belastungszeugen ausschlaggebendes Gewicht zukommt (vgl.
[X.], [X.], 6.
Aufl., §
261 Rn.
29 mwN). Das [X.] hat die [X.] der Nebenklägerin vor allem mit Blick auf die Umstände, die nach seiner Auffassung der Glaubhaftigkeit der Angaben entgegenstehen, ausführlich [X.] und überprüft ([X.] S.
33

38), während die für die Glaubhaftigkeit der [X.] sprechenden Gesichtspunkte nur knapp und ohne erkennbare Würdi-gung aufgelistet werden ([X.] S.
32/33). Im Rahmen der gebotenen Gesamtwür-digung aller entscheidungsrelevanten Umstände hätte das [X.] auch darauf eingehen müssen, dass die im Urteil mitgeteilten Aussagen
der Neben-klägerin (polizeiliche Vernehmung, Exploration durch die Sachverständige,
20
21
-
11
-
Angaben in der Hauptverhandlung) eine angesichts ihres eingeschränkten Leis-tungsvermögens beachtliche inhaltliche [X.] sowie einige originelle Details aufweisen ([X.] S.
19

26) und der Angeklagte wegen ähnlicher Vorfälle bereits vorgeahndet ist. Darüber hinaus hätte das [X.] berücksichtigen müssen, dass auch die jüngere Schwester der Nebenklägerin von sexuellen Handlungen

hat ([X.] S.
48), die auffällige Häu-fung von Geld-
und Sachgeschenken an die Nebenklägerin ohne äußeren An-lass erfolgt ist und die Nebenklägerin im Januar 2010 ein sexuell auffälliges Verhalten in der Schule gezeigt hat. Obwohl die [X.] der Zeugin [X.]

(Klassenlehrerin) eine hohe Beweisbedeutung beimisst, unterbleibt eine [X.] mit deren Einschätzung, dass die Nebenklägerin nicht in der rede und sich nich

41). Hinzu kommt die Bestätigung durch die Großmutter der Nebenklägerin, dass ihre En-

40). Der [X.] kann daher nicht ausschließen, dass das [X.] bei einer umfassenden Gesamtschau auch der den Angeklagten belastenden Umstände den Zweifeln an der Glaub-haftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin ein geringeres Gewicht beigemes-sen und sich von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt hätte.
3.
Soweit das [X.] suggestive Abläufe für wahrscheinlich hält, ist zu besorgen, dass die Anforderungen, die an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit zu stellen sind, überspannt wurden. Es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tat-sächlichen Anhaltspunkte erbracht hat ([X.]surteile vom 11.
August 2011

4
StR
191/11 und vom 26.
April 2012

4
StR
599/11). Das [X.] hält es
lediglich für möglich, dass die Nebenklägerin Fernsehsendungen, Internet-22
-
12
-
seiten oder [X.]schriften mit pornografischen Inhalten zur Kenntnis genommen und deren Inhalte auf sich und den Angeklagten übertragen hat. Tragfähige Feststellungen dazu hat es nicht getroffen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

[X.]
Reiter

Meta

4 StR 360/12

06.12.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. 4 StR 360/12 (REWIS RS 2012, 688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 688

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 360/12

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