Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2016, Az. IX ZB 61/15

9. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14152

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PROZESSKOSTENHILFE RECHTSWEGVERWEISUNG

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Gegenstand

Streitwertfestsetzung: Rechtswegverweisung für ein Prozesskostenhilfeverfahren


Tenor

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.511,61 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 23a Abs. 1 [X.]. Es kommt danach auf den für die Hauptsache maßgebenden Wert an. Der Antragsteller beabsichtigte, eine Klage über 70.046,44 € zu erheben.

2

Im Streitfall ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht keine Prozesskostenhilfe gewährt, sondern das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Diese Entscheidung hat der Antragsteller hingenommen, so dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens allein die Frage war, ob eine Rechtswegverweisung für das Prozesskostenhilfeverfahren möglich ist. Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverweisung, ist lediglich ein Bruchteil des [X.] maßgeblich ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 1996 - [X.], [X.], 909, 910 unter [X.]). Dies gilt auch im Streitfall. Der Senat bemisst das Interesse des Antragstellers mit einem Viertel der Hauptsacheforderung. Dies sind 17.511,61 €.

Kayser                           Gehrlein                                 Grupp

                 [X.]                           [X.]

Meta

IX ZB 61/15

21.03.2016

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 25. Februar 2016, Az: IX ZB 61/15, Beschluss

§ 23a Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2016, Az. IX ZB 61/15 (REWIS RS 2016, 14152)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1520 WM 2016, 1763 REWIS RS 2016, 14152


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZB 61/15

Bundesgerichtshof, IX ZB 61/15, 21.03.2016.

Bundesgerichtshof, IX ZB 61/15, 25.02.2016.


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