Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2016, Az. IX ZB 61/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14151

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210316BIXZB61.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 61/15
vom

21. März 2016

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. Schoppmeyer

am
21. März 2016
beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.511,61

Gründe:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach §
23a Abs. 1 [X.]. Es kommt danach auf den für die Hauptsache maßge-benden
Wert
an. zu erheben.

Im Streitfall ist allerdings weiter
zu berücksichtigen, dass das Beschwer-degericht keine Prozesskostenhilfe gewährt, sondern das Prozesskostenhilfe-verfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Diese Entscheidung hat der [X.] hingenommen, so dass Gegenstand des [X.] allein die Frage war, ob eine Rechtswegverweisung für das Prozesskos-tenhilfeverfahren möglich ist. Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverwei-sung, ist lediglich ein Bruchteil des [X.] maßgeblich ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 1996 -
III ZB 105/96, [X.], 909, 910
unter 1
2
-

3

-

III.). Dies gilt auch im Streitfall.
Der Senat bemisst das Interesse des [X.] mit einem Viertel der Hauptsacheforderung. Dies sind 17.511,61

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2015 -
316 O 376/14 -

O[X.], Entscheidung vom 14.07.2015 -
9 W 29/15 -

Meta

IX ZB 61/15

21.03.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2016, Az. IX ZB 61/15 (REWIS RS 2016, 14151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14151

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IX ZB 61/15

VI ZB 67/10

VIII ZB 81/11

2 Ta 275/05

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