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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:210316BIXZB61.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 61/15
vom
21. März 2016
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. Schoppmeyer
am
21. März 2016
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.511,61
Gründe:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach §
23a Abs. 1 [X.]. Es kommt danach auf den für die Hauptsache maßge-benden
Wert
an. zu erheben.
Im Streitfall ist allerdings weiter
zu berücksichtigen, dass das Beschwer-degericht keine Prozesskostenhilfe gewährt, sondern das Prozesskostenhilfe-verfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Diese Entscheidung hat der [X.] hingenommen, so dass Gegenstand des [X.] allein die Frage war, ob eine Rechtswegverweisung für das Prozesskos-tenhilfeverfahren möglich ist. Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverwei-sung, ist lediglich ein Bruchteil des [X.] maßgeblich ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 1996 -
III ZB 105/96, [X.], 909, 910
unter 1
2
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3
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III.). Dies gilt auch im Streitfall.
Der Senat bemisst das Interesse des [X.] mit einem Viertel der Hauptsacheforderung. Dies sind 17.511,61
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2015 -
316 O 376/14 -
O[X.], Entscheidung vom 14.07.2015 -
9 W 29/15 -
Meta
21.03.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2016, Az. IX ZB 61/15 (REWIS RS 2016, 14151)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14151
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