Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2012, Az. AnwZ (Brfg) 17/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 5780

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 17/12

vom

11. Juni 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
-

2

-

Der [X.], [X.], hat durch [X.] Dr.
Kayser, die Richterin [X.], den Richter
Seiters
sowie
die Rechtsanwälte Dr. Frey und
Dr.
Martini
am
11. Juni 2012

beschlossen:

Der Antrag der [X.]eklagten auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 2. Senats des [X.] vom 16.
Januar 2012 wird abgelehnt.

Die [X.]eklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Geschäftswert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500

festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 9.
September 2010 beantragte der Kläger bei der [X.], ihm die Führung der [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu ge-statten. Mit [X.]escheid vom 5.
September 2011 lehnte die [X.]eklagte diesen [X.] ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] die [X.] unter Aufhebung ihres [X.]escheids verpflichtet, dem Kläger die begehrte 1
-

3

-

[X.]efugnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der [X.]eklagten auf Zulassung der [X.]erufung.
II.

Der nach §
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag ist unbegründet; der geltend gemachte [X.] ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten hat der Kläger den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht (§
5 Abs.
1
lit. c
[X.]) und insoweit auch
"[X.] fünf Fälle aus dem [X.]ereich des kollektiven Arbeitsrechts nach §
10 Nr.
2 [X.]"
nachgewiesen.

Entsprechend dem Verständnis des [X.]egriffs "Fall" im Rechtsleben und im täglichen Gebrauch ist darunter
grundsätzlich jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Le-benssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsa-chen und die [X.]eteiligten verschieden sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6.
März 2006 -
AnwZ
([X.]) 36/05, [X.]GHZ 166, 292 Rn.
12, vom 20.
April 2009 -
AnwZ
([X.]) 48/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 177 Rn.
7 und vom 12.
Juli 2010 -
AnwZ
([X.]) 85/09, [X.]RAK-Mitt. 2010, 270 Rn.
3). Insoweit hat der [X.] zutreffend entschieden, dass es sich bei den zu Nr.
84 und 85 der klä-gerischen [X.] aufgeführten Sachverhalten nicht um einen, sondern um zwei Fälle handelt.

Nach §
5 Abs.
1
lit. c Satz 2, 3
[X.] gelten als Fälle des kollektiven [X.] auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Ar-beitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt; [X.]eschlussverfahren sind insoweit nicht erforderlich. Hierbei dürfen nach der Senatsrechtsprechung an den Kollek-2
3
4
-

4

-

tivbezug keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden.
Vielmehr reicht es aus, wenn eine Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich werden kann und einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat; es hindert die [X.]erücksichtigung nicht, wenn das kollektive Arbeitsrecht lediglich Anspruchs-
oder Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder [X.] ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6.
November 2000 -
AnwZ
([X.]) 75/99, [X.]RAK-Mitt. 2001, 87, 88).
Ausgehend von diesem Maßstab hat der [X.] zutreffend entschieden, dass neben den [X.] und 99 auch die
Nr.
36, 84 und 85 der [X.] des Klägers einen entsprechenden [X.]ezug zum kollektiven Arbeitsrecht aufweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO i.V.m.

5
-

5

-

§
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
52 Abs. 1 GKG.

Kayser
[X.]
Seiters

Frey
Martini

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2012 -
AGH 31/11 -

Meta

AnwZ (Brfg) 17/12

11.06.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2012, Az. AnwZ (Brfg) 17/12 (REWIS RS 2012, 5780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5780

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