Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2016, Az. AnwZ (Brfg) 42/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 17593

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180116[X.]ANWZ[X.]RFG42.15.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 42/15
vom

18. Januar 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Verleihung der [X.]ezeichnung "Fachbeistand für Arbeitsrecht"
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2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin
Lohmann, den Richter
Dr.
[X.] sowie den
Rechtsanwalt Prof. Dr. Qu[X.]s
und die Rechtsanwältin Schäfer

am
18. Januar 2016
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das ihm
am 2. Juni 2015 zugestellte Urteil des
2. [X.]s
des
hessi-schen
[X.]
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.5

Gründe:

I.

Der Kläger ist Rechtsbeistand und Mitglied der [X.]eklagten. Am 14. Juli 2011 beantragte er sinngemäß, ihm das Führen der [X.]ezeichnung "[X.]"
zu gestatten. Mit [X.]escheid
vom 5. April 2012
lehnte die [X.]eklagte den Antrag ab, weil weder die
besonderen
theoretischen Kenntnisse gemäß § 4 [X.]
(i.d.F. vom 1. Juli 2011)
noch die besonderen
praktischen Er-fahrungen
gemäß § 5 Abs.
1 lit. c [X.]
nachgewiesen worden seien. Die Klage, mit welcher der Kläger
im Ergebnis die Aufhebung des ablehnenden [X.]eschei-1
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des und die Gestattung, die [X.]ezeichnung "Fachbeistand für Arbeitsrecht"
zu führen, erreichen wollte, ist erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der
Kläger
die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e
Satz 2
[X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der [X.] hat die Abweisung der Klage zum einen
darauf gestützt, dass der Kläger entgegen § 5
Abs. 1 lit. c [X.] keinen einzigen Fall aus dem
[X.]ereich des kollektiven Arbeitsrechts (§ 10 Nr. 2 [X.]) nachgewiesen habe. Dieses [X.]egründungselement
trägt
schon für sich genommen die Abwei-sung der Klage und des Antrags auf Gestattung der Führung der [X.]. Zulassungsgründe sind insoweit nicht ersichtlich.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen
nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

[X.]) Der Kläger behauptet, "die Fälle 3, 7, 40, 41 und 47"
wiesen [X.]ezüge zum kollektiven Arbeitsrecht auf.
Es sei nämlich jeweils um die Einstufung von Mitarbeitern in bestehende Tarifverträge gegangen. Zur [X.]egründung verweist er auf die
bereits vorgelegte
"Fallliste zum Antrag auf [X.]estellung zum [X.]"
und beanstandet, dass der [X.] weder Einsicht in die Handakten des [X.] genommen noch Arbeitsproben angefor-dert habe.

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[X.]) Dieser Vortrag ist neu. Auf früheres Vorbringen hat der Kläger nicht [X.]ezug genommen. Damit ist das Vorbringen
zwar
nicht von vornherein unbe-achtlich. Dem Rechtsmittelführer ist es nicht verwehrt, im Antrag auf Zulassung der [X.]erufung neue Tatsachen vorzutragen. Reine [X.]ehauptungen reichen [X.] nicht aus. Der Rechtsmittelführer muss den neuen Vortrag vielmehr sub-stantiieren und glaubhaft machen, um dem [X.]erufungsgericht die summarische [X.]eurteilung zu ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde
voraussichtlich zum Erfolg führen
([X.], [X.]eschluss vom 17. August 2015
-
AnwZ ([X.]) 39/14, juris Rn. 9). An die Glaubhaftmachung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger nachvollziehbar ist, warum der Vortrag nicht bereits im Verwaltungsverfahren und im Rechtsstreit erster Instanz gehal-ten worden ist.

[X.]) Der Kläger hat seinen Vortrag nicht substantiiert und keine Unterla-gen beigefügt, die eine
auch nur
summarische Nachprüfung der neuen Rechts-behauptung -
den [X.]ezug der genannten Fälle zum kollektiven Arbeitsrecht
-
ermöglichen würden. Der [X.] kann nicht einmal nachvollziehen, um welche Fälle es sich handeln soll. Der Kläger hat nämlich gesonderte [X.] für ge-richtliche Verfahren und für außergerichtliche Tätigkeiten erstellt, die jeweils die Nummern 3, 7, 40, 41 und 47 enthalten.
Die Fallbeschreibungen sind nichtssa-gend, ebenso die beigefügten Unterlagen.
Angesichts des bisherigen [X.] des [X.] kann auf eine Glaubhaftmachung des neuen Vortrags
auch
nicht verzichtet werden. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger sich in einem Schreiben vom 26. August 2011 auf den Standpunkt gestellt, als Rechtsbei-stand brauche er keine Fälle aus dem kollektiven Arbeitsrecht nachzuweisen. Auf Nachfragen und Hinweise der [X.]eklagten gemäß Schreiben vom 6.
September 2011 und vom 22. November 2011 hat er nicht reagiert. Im [X.] vor dem [X.] ist er auf diesen Gesichtspunkt, der
sich 6
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auch in dem Ablehnungsbescheid vom 5. April 2012 findet, ebenfalls nicht ein-gegangen.

[X.]) Wenn der neue Vortrag des [X.] trotz der fehlenden Glaubhaft-machung der [X.] zugrunde gelegt werden könnte, reichte er überdies
aus Rechtsgründen nicht aus, um Zweifel an der Richtigkeit der an-waltsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Als Fälle des kollektiven Arbeits-rechts gelten zwar auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle
spielt (§ 5 Abs. 1 lit. c Satz 2 [X.]). Nach gefestigter [X.]srechtsprechung dürfen an den [X.] keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr reicht es aus, dass eine Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich werden kann und einen [X.] Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat; es hindert die [X.]erücksichtigung nicht, wenn das kollektive Arbeitsrecht nur
Anspruchs-
oder [X.] für individuelle Ansprüche oder Maßnahmen ist ([X.], [X.]eschluss vom 6. November 2000 -
AnwZ ([X.]) 75/99, [X.]RAK-Mitt. 2001, 87, 88; vom 11. Juni 2012 -
AnwZ
([X.]) 17/12, juris Rn. 4; Urteil vom 10. März 2014
-
AnwZ ([X.]) 58/12, juris Rn.
52, insoweit in Anw[X.]l. 2014, 560
nicht abge-druckt). Der Kläger behauptet, in den genannten (nicht näher beschriebenen und keiner der beiden [X.] zugeordneten) Fällen sei es "um die Einstufung von Mitarbeitern in bestehende Tarifverträge"
gegangen. Dass diese Frage ei-nen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung im Rah-men des jeweiligen Falles hatte, ist mit dieser sehr pauschalen [X.]ehauptung nicht dargetan.

b) Der Kläger hat keine Verfahrensfehler dargelegt, auf denen
die Ent-scheidung des [X.] beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], §
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Abs.
2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere hat der [X.] nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.

[X.]) Im Antrag auf Zulassung der [X.]erufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darge-legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs-maßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht
auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, [X.] worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen
([X.], [X.]eschluss vom 6. Februar 2012 -
AnwZ ([X.]) 42/11, juris Rn. 19; [X.]VerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltli-ches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 82).

[X.]) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger beanstandet, dass der [X.] seine Handakten nicht einge-sehen und keine anonymisierten Arbeitsproben angefordert habe, aus denen sich jeweils ein [X.]ezug der nunmehr genannten Fälle zum kollektiven Arbeits-recht ergeben hätte. Einzelheiten legt er jedoch nicht dar; er begründet auch nicht, aus welchen Gründen der [X.] trotz Fehlens jeglicher [X.] und ohne eine [X.]eweisanregung des [X.] gerade die genannten, noch immer unzureichend beschriebenen fünf Fälle hätte auswählen müssen.

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c) [X.]esondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist die Sa-che nicht auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Auch Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung stellen sich nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach § 209 Abs. 1 Satz 4 [X.] können [X.], die einer Rechtsanwaltskammer angehören,
mit dem Zu-satz "Fachgebiet"
auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs.
1 Satz
2 [X.] genannten Gebiete, also auch das Arbeitsrecht, hinweisen. Das steht nicht im Streit. Der Kläger hat lediglich die erforderlichen besonderen the-oretischen Kenntnisse und die besonderen praktischen Erfahrungen gemäß §§
4, 5 [X.] nicht nachgewiesen.

2. Der [X.] hat die Abweisung der Klage
zum anderen selbständig tragend mit fehlenden Fortbildungsnachweisen begründet. Auch insoweit legt der Kläger keine Zulassungsgründe dar.

a) Der Kläger hat den nach § 4 Abs. 1 [X.] erforderlichen Fachanwalts-lehrgang im Zeitraum vom 2. Oktober 2003 bis zum 7. Februar 2004 absolviert, jedoch erst im Jahre 2011 die Erlaubnis zum Führen der Fachbereichsbezeich-nung beantragt. Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist jedoch ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 [X.] nachzuweisen. [X.] sind anzurechnen. Außerhalb eines Lehrgangs erworbene beson-dere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu ver-mittelnden Wissen entsprechen (§ 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 [X.]). Diesen [X.] hat der Kläger nicht lückenlos erbracht.

b) Ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat 12
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auch in der [X.]egründung des Zulassungsantrags keine Fortbildungen in den Jahren
2004 und 2005 dargelegt. Die vorgelegten Nachweise betreffen den Zeitraum 2006 bis 2012 sowie das Jahr 2014. Zudem sind sie nach Art und Um-fang unzureichend, wie der [X.] im Einzelnen begründet hat. Die [X.]egründung des Zulassungsantrags geht hierauf nicht näher ein.

c) [X.]esondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist die Sa-che nicht auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung stellen sich nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

[X.]) Der Kläger meint, der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse könne auch anders als durch den [X.]esuch von Fortbildungsveranstaltungen ge-führt werden. Im Rahmen seiner Tätigkeit
müsse er sich ständig auf den neues-ten Wissensstand auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bringen. Die Qualitätssi-cherung sei so ähnlich wie bei einem formalisierten Fortbildungsnachweis ge-währleistet.

[X.]) Dieser Vortrag ist unerheblich. Der Rechtsanwalt, der eine Fachan-waltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf [X.] hin, über welche er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten ver-fügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. Mai 1990 -
AnwZ ([X.]) 4/90, [X.]Z 111, 229, 231; Urteil vom 25. No-vember 2013 -
AnwZ ([X.]) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11; [X.]eschluss vom 5.
Mai 2014 -
AnwZ ([X.]) 76/13, [X.]RAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8 mwN). [X.]eim rechtsuchenden Publikum erweckt die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse ([X.]VerfG,
NJW 1992, 493; 1992, 816; 2007, 1945; 16
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2015, 394 Rn. 19 mwN; [X.], [X.]eschluss vom 5. Mai 2014 -
AnwZ ([X.]) 76/13, [X.]RAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8). [X.] in anderen als den in §
15 [X.]
vorgeschriebenen Formen widersprächen der formalisierten Natur der [X.] des [X.]. Durch die strengen gesetzlichen und satzungs-rechtlichen Vorgaben zum Erwerb und Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die Fachanwaltsbezeichnungen führenden Rechtsanwälte geschützt. Diese Vorgaben hätte der Kläger erfüllen müssen.

[X.]) Soweit der Kläger meint, bis zum 1. November 2010 sei ihm die Teil-nahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht zuzumuten gewesen, weil er bis zu diesem Zeitpunkt davon habe ausgehen müssen, die Führung einer Fachbe-reichsbezeichnung sei für ihn nicht möglich, ist dies nicht nachzuvollziehen.
[X.] solche [X.]efugnis ergab sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. etwa § 209 Abs. 1 Satz 4 [X.] in der Fassung vom 2. September 1994, gültig vom 9.
September 1994 bis zum 31. Mai 2007). Dies hat der Kläger nicht verkannt, wie
sein eigenes Verhalten -
[X.]esuch des [X.] in den Jahren 2003 und 2004, Fortbildungen ab dem Jahr 2006
-
deutlich zeigt.
Die grundle-gende Entscheidung des [X.] dazu, dass die Vorschriften der Fachanwaltsordnung auf verkammerte Rechtsbeistände
entsprechend
anzu-wenden seien, betraf ein nicht in § 43c Abs. 1 Satz 2 [X.]
genanntes Rechts-gebiet, nämlich dasjenige des Insolvenzrechts
([X.], [X.]eschluss vom 1.
Juli 2002 -
AnwZ ([X.]) 45/01, [X.], 2946); sie ist zudem ergangen, bevor der Kläger Mitglied der [X.]eklagten wurde und am Fachanwaltslehrgang teilnahm.

Die weitere [X.]ehauptung des [X.], die [X.]eklagte habe ihn an der zeit-nahen Einreichung eines Antrags gehindert, ist bestritten geblieben. Schriftver-19
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kehr hierzu hat der Kläger nicht vorgelegt; auch sonstigen [X.]eweis hat er nicht angetreten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. §
154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], §
52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von [X.]. [X.], Urteil vom 26. November 2012 -
AnwZ ([X.]) 56/11, [X.], 175 Rn.
13; vom 8. April 2013 -
AnwZ ([X.])
16/12, [X.], 2364 Rn. 17). Um-

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stände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

[X.]
Lohmann
[X.]

Qu[X.]s
Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.06.2015 -
2 AGH 12/12 -

Meta

AnwZ (Brfg) 42/15

18.01.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2016, Az. AnwZ (Brfg) 42/15 (REWIS RS 2016, 17593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17593

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