Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.02.2013, Az. VI R 12/11

6. Senat | REWIS RS 2013, 8345

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Gegenstand

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage


Leitsatz

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage bereits vor dem Erreichen der in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG vorgesehenen Altersgrenzen als Versorgungsbezüge anzusehen .

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob aufgrund einer [X.] gewährte Leistungen wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes bereits vor dem Erreichen der in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehenen Altersgrenze als steuerrechtlich begünstigte Versorgungsbezüge anzusehen sind.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger vollendete im Streitjahr 2007 das 60. Lebensjahr. Er bezog seit dem 1. Oktober 2007 unter anderem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer [X.] seiner ehemaligen Arbeitgeberin.

3

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die Einnahmen aus der [X.] der Einkommensteuer und zog hiervon den [X.] ab. Daraufhin beantragten die Kläger, die Steuerfestsetzung für das [X.] zu ändern und einen Versorgungsfreibetrag, einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie einen [X.] in Höhe von 102 € zu berücksichtigen. Da die Gewährung dieser Abzugsbeträge bei beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen nicht von dem Erreichen eines bestimmten Alters abhängig sei, stünden den Beziehern von Leistungen aus einer betrieblichen [X.] in verfassungskonformer Auslegung des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG die steuerlichen Vergünstigungen für Versorgungsbezüge ebenfalls unabhängig von dem Erreichen eines Mindestalters zu. Das [X.] ([X.]) habe den Gesetzgeber wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu einer steuerrechtlichen Gleichbehandlung sämtlicher Alterseinkünfte verpflichtet. Das [X.] lehnte diesen Änderungsantrag ab. Der gegen die Ablehnung dieses Antrags gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

4

Die hiergegen erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) mit den in Entscheidungen der [X.]e 2011, 869 veröffentlichten Gründen ab.

5

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Verfassungsrechts.

6

Sie beantragen sinngemäß,
das Urteil des [X.] sowie den Ablehnungsbescheid vom 15. Dezember 2008 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 9. Februar 2009 aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, die Festsetzung der Einkommensteuer für das [X.] dahingehend zu ändern, dass ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 2.760 €, ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 828 € und ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 € berücksichtigt werden,
hilfsweise, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und dem [X.] die Frage der Vereinbarkeit des § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vorzulegen.

7

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die vom Kläger aufgrund der [X.] bezogenen Leistungen keine Versorgungsbezüge darstellen und auch von [X.] wegen nicht als solche zu behandeln sind.

9

1. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG gelten Bezüge und Vorteile aus früheren privatrechtlichen Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Von diesen Versorgungsbezügen bleiben gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Werden keine höheren Werbungskosten nachgewiesen, ist bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit für Werbungskosten ein Pauschbetrag von 102 € abzuziehen, soweit es sich um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Werden keine Versorgungsbezüge gewährt, ist von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein [X.] von 920 € in Abzug zu bringen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).

2. Die aufgrund der privatrechtlichen [X.] vom Kläger bezogenen Leistungen gelten nicht nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG als Versorgungsbezüge. Denn der nicht schwerbehinderte Kläger vollendete im Streitjahr 2007 noch nicht das 63. Lebensjahr. Mithin war für die Leistungen aufgrund der [X.] weder ein Versorgungsfreibetrag noch ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Da höhere Werbungskosten nicht nachgewiesen wurden, war insoweit der [X.] nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG abzuziehen.

3. Entgegen der Auffassung der Kläger verstoßen diese Vorschriften nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG; eine Entscheidung des [X.] nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das [X.] ist daher nicht einzuholen.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ([X.]-Beschluss vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94, [X.]E 98, 365). Er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen (vgl. [X.]-Beschluss vom 11. Oktober 1988  1 BvR 1239/85, [X.]E 79, 1).

Im Bereich des Steuerrechts begrenzt der allgemeine Gleichheitssatz die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in einer speziell diesem Regelungsgegenstand Rechnung tragenden Weise ([X.]-Urteil vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, [X.]E 122, 210, [X.], 2888, m.w.N.). So hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des [X.] und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Insoweit ist insbesondere für den Einkommensteuergesetzgeber dessen weitgehende Befugnis zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen gehören Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs (vgl. [X.]-Beschluss vom 10. April 1997  2 BvL 77/92, [X.]E 96, 1, [X.] 1997, 518). Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen ([X.]-Beschluss vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, [X.]E 127, 224, m.w.N.). Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen ([X.]-Beschluss vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, [X.]E 126, 268, BFH/NV 2010, 1767, m.w.N.). Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss [X.] den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen ([X.]-Beschluss in [X.]E 126, 268, BFH/NV 2010, 1767, m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben widerspricht die steuerliche Behandlung der betrieblichen Zusatzversorgung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Anders als die Kläger meinen, benachteiligt § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG nicht generell die im privaten Dienst gewährten Versorgungsbezüge.

Denn die aus früheren privatrechtlichen Dienstleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährten Bezüge sind ebenso unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG begünstigt wie solche Erwerbsunfähigkeitsbezüge, die aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

bb) Bezüge i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG und solche aus früheren Dienstverhältnissen i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG wegen des Erreichens einer Altersgrenze werden zwar unterschiedlich behandelt, weil bei Letzteren ein Versorgungsfreibetrag erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres oder bei Schwerbehinderten mit Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt wird, dagegen § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG keine Altersgrenze vorsieht. Dieser Unterschied ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

aaa) Es ist bereits fraglich, ob die hier angegriffenen Regelungen bei Beamten und bei Rentnern der privaten Wirtschaft wesentlich Gleiches i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG betreffen. Denn während § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG bei den Beamten die Besteuerung der zur Grundversorgung dienenden Beamtenpensionen betrifft, regelt § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG die Besteuerung der in der Regel zur Basisversorgung hinzutretenden betrieblichen Zusatzversorgung (vgl. zum sog. Drei-Schichten-Modell Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 11. März 2003).

bbb) Ungeachtet dessen ist die Besteuerung der betrieblichen Zusatzversorgung als Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG erst ab dem Erreichen einer Altersgrenze verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

(1) Der Versorgungsfreibetrag wurde zur steuerlichen Entlastung von [X.] eingeführt. Denn die volle steuerliche Erfassung ihrer Bezüge im Vergleich zu der nur geringfügigen Besteuerung von Sozialversicherungsrenten mit dem Ertragsanteil wurde als unbefriedigend empfunden (zu [X.]3189, S. 2). Die zur Minderung dieser Ungleichbehandlung eingeführte Steuervergünstigung gilt nach der gesetzlichen Ausgestaltung des § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG unabhängig davon, ob die Versorgungsbezüge im öffentlichen oder im privaten Dienst gewährt werden.

Der Gesetzgeber stellt jedoch bei Versorgungsbezügen privater Unternehmen typisierend auf das Erreichen eines Mindestalters von 63 Lebensjahren bzw. 60 Lebensjahren bei schwerbehinderten Menschen ab, um zu gewährleisten, dass diese Steuervergünstigung nur für zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienende Bezüge gewährt wird. [X.] für dieses Mindestalter ist der [X.]punkt, zu dem Beamte die Versetzung in den Ruhestand ohne Angabe von Gründen beantragen können (§ 52 des Bundesbeamtengesetzes; vgl. zu [X.]3189, S. 8, sowie BTDrucks 14/1514, S. 29 f.). Nur wenn dieses Lebensalter erreicht wird, unterstellt das Gesetz, dass die Bezüge und Vorteile der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen. Während sich bei Ruhegehaltsempfängern i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG bereits aus dem Gesetz ergibt, dass es sich um Bezüge handelt, die der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen, unterliegen die in der Privatwirtschaft gewährten Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen der freien Vertragsgestaltung. Ohne die im Gesetz genannten Altersgrenzen bedürfte es daher einer eingehenden, mit den Erfordernissen einer Massenverwaltung nicht zu vereinbarenden Prüfung jedes einzelnen Falles, ob es sich tatsächlich um Bezüge des früheren Arbeitgebers handelt, die mit den in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind. Dieses gesetzgeberische Anliegen, das darauf abzielt, eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung gegenüber anderen Einkünften zu verhindern, ist ein hinreichend gewichtiger Grund, die Vergünstigung des § 19 Abs. 2 EStG bei Bezügen aus früheren Dienstverhältnissen der privaten Wirtschaft an eine feste Altersgrenze zu knüpfen. Demgegenüber hat der Gesetzgeber z.B. bei Bezügen aus früheren Dienstverhältnissen der privaten Wirtschaft, die aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, zu Recht keine Altersgrenze vorgesehen, weil sich in diesen Fällen die verminderte Erwerbsfähigkeit anhand objektiver, leicht nachprüfbarer Umstände feststellen lässt.

(2) Der Gesetzgeber hat dabei auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse die Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten. Nach dem Vierten Versorgungsbericht der Bundesregierung (BTDrucks 16/12660, S. 63) stieg im [X.]raum 1993 bis 2006 die Zahl der Pensionäre, die die gesetzliche Altersgrenze (von damals 65 Lebensjahren) erreichten, von 13,1 % auf 63 %; im Jahr 2006 waren bereits 86,5 % der Neupensionäre zum [X.]punkt des Eintritts in den Ruhestand 65 Jahre alt. Die im Gesetz genannte Altersgrenze von 63 Jahren spiegelt daher das Alter, in dem Beamte typischerweise in den Ruhestand gehen, zutreffend wider. Nach den tatsächlichen Verhältnissen in jüngerer [X.] ergibt sich sogar --jedenfalls für den Bereich des [X.] ein gegenüber der gesetzlichen Typisierung höheres Eintrittsalter in den Ruhestand.

Dieser Beurteilung stehen die Einwendungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, aus den Zahlen des [X.] (Finanzen und Steuern, Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes, Fachserie 14 Reihe 6.1, 106) ergäbe sich ein abweichendes Bild. Danach lag zwar das Durchschnittsalter der Empfänger von Ruhegehalt in den Jahren 1993 bis 2011 bei den Bundesbeamten (ohne Berufssoldaten) zwischen 59,4 und 61,3 Lebensjahren, im [X.] zwischen 58,8 und 62,1 Lebensjahren und im kommunalen Bereich zwischen 59,0 und 61,1 Lebensjahren. Da diese Zahlen jedoch auch Empfänger enthalten, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein Ruhegehalt beziehen ([X.], a.a.[X.], S. 96 bis 105), geben sie das Eintrittsalter in den Ruhestand von Beamten aus Altersgründen nicht zutreffend wieder. Denn Renten, die die Privatwirtschaft ihren ehemaligen Arbeitnehmern wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlt, sind unabhängig vom Alter des Empfängers ebenfalls begünstigte Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG. In die Vergleichsbetrachtung, ob Bezieher von Renten aus der Privatwirtschaft wegen Erreichens einer Al-tersgrenze gegenüber Beamten gleichheitswidrig benachteiligt werden, kann daher auch nur das Eintrittsalter in den Ruhestand derjenigen Beamten einbezogen werden, die aus anderen Gründen als einer verminderten Erwerbsfähigkeit in den Ruhestand getreten sind.

Meta

VI R 12/11

07.02.2013

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 11. Februar 2011, Az: 14 K 787/09 E, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 80 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 19 Abs 2 S 1 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 19 Abs 2 S 2 Nr 2 Halbs 1 EStG 2002 vom 05.07.2004, § 19 Abs 2 S 2 Nr 2 Halbs 2 EStG 2002 vom 05.07.2004, § 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG 2002, § 9a S 1 Nr 1 Buchst b EStG 2002, § 52 BBG, EStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.02.2013, Az. VI R 12/11 (REWIS RS 2013, 8345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8345

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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