Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. PatAnwZ 2/11

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2011, 2989

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
PatAnwZ 2/11

vom

27.
September 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr.
Kessal-Wulf, die Richter [X.] und Dr.
Grabinski und die Patentanwälte von Rohr und Dr.
Weller am 27.
September 2011

beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des [X.] vom 12.
Mai
2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11.
Oktober
2010 in Form des Wi-derspruchsbescheids vom 13.
Dezember
2010 die
vom Kläger begehrte Befrei-ung von der Kanzleipflicht im Inland versagt. Die Klage gegen diesen Bescheid hat das [X.] mit dem Kläger am 23.
Mai 2011 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
Dieser Antrag ist gemäß §
94d Satz
2 [X.] in Verbindung mit §
124a Abs.
4 Satz
4 und §
125 Abs.
2 Satz
1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil eine Antragsbegründung nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von zwei Monaten eingegangen ist. Diese Frist begann mit der Zustellung des voll-ständigen Urteils
und lief am 25.
Juli
2011 (Montag) ab.
1
2
-
3
-
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
94b Abs.
1 Satz 1 [X.] in [X.] mit §
154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
147 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
52 Abs.
2 GKG.

Kessal-Wulf
[X.]
Grabinski

von Rohr

Weller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2011 -
PatA-Z 1/11 -

3

Meta

PatAnwZ 2/11

27.09.2011

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. PatAnwZ 2/11 (REWIS RS 2011, 2989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2989

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