Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.11.2016, Az. 3 B 11/16

3. Senat | REWIS RS 2016, 2786

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Gegenstand

Gestaltung von Kastenständen nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV


Leitsatz

§ 24 Abs. 4 Nr. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (juris: TierSchNutztV) enthält Anforderungen an die Beschaffenheit von Kastenständen, die gegenüber jedem einzelnen in einem Kastenstand gehaltenen Schwein zu erfüllen sind. Die Möglichkeit jedes Schweins, sich in einem Kastenstand hinzulegen und in Seitenlage die Gliedmaßen auszustrecken, muss jederzeit ungehindert gegeben sein und darf nicht auf eine Seite beschränkt werden.

Gründe

1

Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Zucht und Aufzucht von Schweinen, in der sie Jungsauen und Sauen in [X.] hält. Sie wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihr aufgegeben wird, die [X.] entsprechend den Vorgaben von § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] ([X.]) so zu gestalten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Anlass hierfür gab eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der 80 von 785 kontrollierten [X.] als für das darin gehaltene Schwein zu schmal beanstandet wurden. Die [X.]eteiligten streiten in erster Linie über die Anforderungen, die sich aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] für das Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage ergeben.

2

Die auf alle Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

3

A. Die Klägerin ist der Auffassung, die Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] habe grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und macht in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

1. Grundsätzliche [X.]edeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>, vom 7. Juni 1996 - 1 [X.] 127.95 - [X.]uchholz 430.4 [X.] Nr. 32 S. 26 und vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf eine Frage, die sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung zweifelsfrei beantworten lässt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. August 1999 - 4 [X.] 72.99 - [X.]VerwGE 109, 268 <270>).

5

§ 24 der [X.] - [X.] - vom 25. Oktober 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 2758) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 22. August 2006 ([X.]G[X.]l. I S. 2043), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 6 und 7 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 ([X.]G[X.]l. I S. 3223), regelt die besonderen Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen. [X.] müssen so beschaffen sein, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann (§ 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.]) und die Schweine sich nicht verletzen können (§ 24 Abs. 4 Nr. 1 [X.]).

6

a) Die Klägerin meint, die Vorschrift sehe einen [X.]eurteilungsspielraum vor und fragt,

ob § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe oder [X.]eurteilungsspielräume zu Gunsten der [X.]ehörde bzw. eine behördliche [X.] enthält, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar oder auf eine Nachvollziehungskontrolle beschränkt sind.

7

Soweit die Frage den Tatbestand des § 24 Abs. 4 Nr. 1 [X.] einschließen sollte, ist sie nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist das [X.]estehen eines [X.]eurteilungsspielraums mit dem Oberverwaltungsgericht ohne Weiteres zu verneinen.

8

Mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verbindet sich die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig und uneingeschränkt nachzuprüfen. [X.]eruht die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren verbindliche Konkretisierung Sache der Gerichte. Ausnahmen hiervon, in denen der Verwaltung [X.]eurteilungsspielräume und damit von Gerichten nicht oder nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungsbefugnisse eingeräumt sind, dürfen der vollziehenden Gewalt nur aufgrund eines Gesetzes eingeräumt werden. Ob ein Spielraum besteht, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Wegen der mit ihm verbundenen Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf es zudem stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 31. Mai 2011 - 1 [X.]vR 857/07 - [X.]VerfGE 129, 1 <20 ff.> m.w.N.).

9

Danach scheidet ein [X.]eurteilungsspielraum aus. Die Verordnungsermächtigung, auf der § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] beruht, erlaubt dem Verordnungsgeber lediglich, die allgemeinen Gebote der Tierhaltung des § 2 TierSchG durch Anforderungen hinsichtlich der [X.]ewegungsmöglichkeit der Tiere und an die Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren näher zu bestimmen (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und 2 TierSchG). § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] geht auf die im Wesentlichen wortgleiche Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der [X.] vom 30. Mai 1988 ([X.]G[X.]l. I S. 673) zurück, die mit dem Ziel erlassen wurde, Mindestbedingungen festzulegen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen ([X.]R-Drs. 159/88 S. 1, [X.]R-Drs. 574/03 S. 10 f.). Dieses Ziel würde offensichtlich verfehlt, wäre der [X.]ehörde ein [X.]eurteilungsspielraum eingeräumt, für den auch der Wortlaut keinen Anhalt bietet. Ein Sachgrund für die Einräumung eines [X.]eurteilungsspielraums ist ebenfalls nicht erkennbar. Die [X.]ußgeldbewehrung der hier in Rede stehenden besonderen Anforderung an die Haltungseinrichtungen für Sauen und Jungsauen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG i.V.m § 44 Abs. 1 Nr. 30, § 24 Abs. 1 und 4 Nr. 2 [X.]), für die das strafrechtliche [X.]estimmtheitsgebot gilt, bekräftigt diese Erkenntnis.

b) Dies zugrunde legend hat das Oberverwaltungsgericht die angefochtene Anordnung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt überprüft und dabei § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] dahin ausgelegt, dass den in einem [X.] gehaltenen Jungsauen und Sauen die Möglichkeit eröffnet sein müsse, jederzeit eine Liegeposition in beiden [X.] einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen ([X.]). Dazu müsse der [X.] entweder breit genug sein oder ermöglichen, die Gliedmaßen ohne [X.]ehinderung in benachbarte leere [X.] oder beidseits bestehende Lücken [X.] ([X.] 11).

Dazu möchte die Klägerin geklärt wissen,

ob die Vorschrift des § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] in Ausfüllung der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen so zu interpretieren ist, dass sie einen [X.] vorschreibt, in dem das einzelne Schwein, wenn es seine Gliedmaßen unter der [X.]sbegrenzung hindurch ausstreckt, nicht mit Wänden, anderen Tieren oder sonstigen Hindernissen in [X.]erührung kommen darf,

oder anders ausgedrückt,

ob § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] verbietet, dass ein Schwein seine Gliedmaßen, wenn es diese vollständig ausstreckt, und in einen ebenfalls belegten [X.]stand hineinstreckt, dabei an Hindernisse wie zum [X.]eispiel ein im [X.] gehaltenes Schwein anstößt.

Die Frage knüpft daran an, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] als nicht gewährleistet erachtet, wenn die lichten Maße eines [X.]es das Ausstrecken der Gliedmaßen nicht erlauben und nur die Möglichkeit besteht, die Gliedmaßen in einen belegten [X.] zu strecken. Die Möglichkeit, die Gliedmaßen auszustrecken, sei vor allem dann unzulässig erschwert, wenn das benachbarte Tier seinerseits mit dem Rücken zu dem in Frage stehenden [X.] liege ([X.] 11).

Die [X.]eantwortung der Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; sie ist mit dem Oberverwaltungsgericht ohne Weiteres zu bejahen.

aa) Die Anforderung an [X.], dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann, gilt für jeden [X.] und jedes einzelne in ihm gehaltene Schwein.

§ 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 2a Abs. 1 Nr. 1 und 2 TierSchG und konkretisiert die Verpflichtungen des Tierhalters, das Tier seiner Art und seinen [X.]edürfnissen entsprechend [X.] unterzubringen sowie die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer [X.]ewegung nicht so einzuschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 1 und 2 TierSchG). Diese Verpflichtungen gelten für jedes Tier. Davon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Sollten fachwissenschaftliche Äußerungen, [X.] ließen sich bauartbedingt nicht flexibel anpassen (vgl. [X.], [X.]haltung von Sauen im Deckzentrum, Stand 17. Juli 2015), dazu herangezogen werden, für das einzelne Tier Abstriche von den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] zu rechtfertigen, so wäre dies mit dem Gesetz nicht vereinbar. Standardisierungen sind nur insoweit zulässig, als sie die Anforderungen für alle betroffenen Tiere erfüllen.

bb) Die Möglichkeit des Schweins, sich hinzulegen und in Seitenlage die Gliedmaßen auszustrecken, muss ungehindert jederzeit gewährleistet sein.

Der historische Gesetzgeber der [X.] wollte mit der heute nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] geltenden Regelung Anforderungen bestimmen, die ihm zum Schutz der Tiere unerlässlich schienen und nicht unterschritten werden dürfen. Diese Mindestbedingungen sollen die Vorgaben des Tierschutzgesetzes konkretisieren und damit Rechtsunsicherheit beseitigen ([X.]R-Drs. 159/88 S. 1, 19). Die [X.] hat die damalige Regelung im Wesentlichen wortgleich aufgegriffen und lässt ein hiervon abweichendes Verständnis nicht erkennen ([X.]R-Drs. 574/03 S. 10 f., [X.]R-Drs. 119/06). Das gebietet eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung und steht einer ihn einschränkenden Interpretation entgegen.

Den [X.]ewegungsmöglichkeiten, die gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] zu gewährleisten sind, geht die adverbiale [X.]estimmung "ungehindert" voraus. Sie bezieht sich auch auf die Möglichkeit, in Seitenlage die Gliedmaßen auszustrecken (vgl. zu § 2 Nr. 1 TierSchG; [X.]VerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 [X.]vF 3/90 - [X.]VerfGE 101, 1 <36>). Der [X.]ezug ist zwar grammatikalisch nur für die Möglichkeit des Aufstehens zwingend, bezieht sich aber zwanglos auf alle genannten [X.]ewegungsmöglichkeiten. Für eine qualitative Differenzierung zwischen dem Aufstehen, Hinlegen und Ausstrecken ist weder dem Wortlaut der Verordnung noch den Materialien ein Anhaltspunkt zu entnehmen. Sie wäre inhaltlich nicht weiter bestimmt und widerspräche der beabsichtigten Rechtssicherheit.

Die Möglichkeit des Schweins, seine Gliedmaßen in Seitenlage ungehindert auszustrecken, hat eine entsprechende zeitliche Dimension; sie ist jederzeit zu gewährleisten. § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] und seine Entstehungsgeschichte lassen keinen Anhaltspunkt für eine zeitliche [X.]eschränkung und deren Grenzen erkennen. Entsprechend bezieht sich die Vorschrift auf die [X.]eschaffenheit von [X.], deren physische [X.]eschränkungen durch Stahlrohre bedingt sind und damit zeitlich unbeschränkt wirken. Folglich ist mit § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] nicht vereinbar, dass ein Schwein deshalb mit der [X.]auchlage vorlieb nehmen muss, weil ein Tier im [X.] seinen Platz selbst beansprucht und es daher seine Gliedmaßen nicht zu diesem durchstrecken kann (vgl. [X.]ockholt/Hoppenbrock, Schweinezucht und Schweinemast 1999 S. 8, 10).

Die Klägerin ist dem im [X.]erufungsverfahren mit dem Argument entgegengetreten, dass die [X.] an anderen Stellen ausdrücklich die Umstandsbestimmung "jederzeit ungehindert" verwende. Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass ein Umkehrschluss auf § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] nicht tragfähig ist. [X.] der bereits genannten Gründe ist darauf hinzuweisen, dass die [X.], an die die Vorschrift anknüpft, in ihrer ursprünglichen Fassung eine vergleichbare Umstandsbestimmung nicht kannte und damit kein systematisches Argument für einen Umkehrschluss bietet. Erst mit der [X.] zur Änderung der [X.] vom 18. Februar 1994 ([X.]G[X.]l. I S. 308) wurde zum 1. Januar 1996 eine den Zugang zu Wasser betreffende Vorschrift eingefügt, der "jederzeit" zu gewährleisten ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 [X.], nun § 26 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Sie erklärt sich gegenüber der Verpflichtung, die Tiere täglich zu füttern, als gebotene Präzisierung. Das lässt sich allerdings nicht auf die Regelungen in § 30 Abs. 3 und § 26 Abs. 4 [X.] übertragen, die mit der [X.] zur Änderung der [X.] vom 1. August 2006 ([X.]G[X.]l. I [X.]04) als § 25 Abs. 3 [X.] eingeführt wurden. Sie bestimmen, dass Schweine, die aus anderen besonderen Gründen nicht in Gruppen gehalten werden müssen, so zu halten sind, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. Das zielt ebenfalls auf die Haltungseinrichtung, erklärt sich aber aus den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen für das Halten von Schweinen vom 18. Juli 2006, wonach Schweine, die in bestimmten besonderen Fällen in [X.] gehalten werden dürfen, die Möglichkeit haben müssen, sich "mühelos" umzudrehen (Anhang II Nr. 2 Satz 3 der Empfehlungen, [X.]Anz Nr. 161 S. 5930). Für eine weitergehende, übergreifende Regelungsabsicht fehlt jeder Anhalt. Deshalb erlaubt auch diese Formulierung keinen Umkehrschluss für die Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.].

cc) Nicht weiter klärungsbedürftig ist, dass dem Schwein gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] ungehindert möglich sein muss, seine Gliedmaßen ganz auszustrecken. Einen darüber hinausgehenden Spielraum hat das Oberverwaltungsgericht nicht verlangt. Soweit die Formulierung der Grundsatzfrage den Eindruck erweckt, das angefochtene Urteil werfe die Frage auf, ob Schweine in Seitenlage bei ungehindert ausgestreckten Gliedmaßen in [X.]erührung mit anderen Gegenständen oder Tieren kommen dürfen, trifft das nicht zu.

dd) Entgegen der [X.]eschwerde ist auch nicht zweifelhaft, dass die Gewährleistung, in Seitenlage ungehindert die Gliedmaßen ausstrecken zu können, nicht auf eine Seite beschränkt ist. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst mit dem [X.]egriff der Seitenlage die Möglichkeit, auf beiden Seiten zu liegen. Auch im Übrigen fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für die Annahme, es reiche aus, diese Ruheposition auf nur einer Seite einnehmen zu können.

ee) Die Klägerin verweist zum Klärungsbedarf der Frage darauf, dass zur Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] die "Ausführungshinweise Schweine" des [X.], Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung vom 23. Februar 2010 heranzuziehen seien. Diese Hinweise sehen vor, dass von der Erfüllung der Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] im Allgemeinen ausgegangen werden könne, wenn [X.] ein bestimmtes lichtes Mindestmaß, für Jungsauen und "kleinere" Sauen von 200 cm x 65 cm, für Sauen von 200 cm x 70 cm einhalten. Damit wird eine Aussage getroffen, die offen dafür ist, dass sich für das einzelne Schwein aufgrund seiner Größe abweichende Erfordernisse ergeben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Ausführungshinweisen den Stellenwert einer Rechtsmeinung beigemessen. Welche darüber hinausgehende [X.]edeutung ihnen für die Auslegung des § 24 Abs. 2 Nr. 4 [X.] zukommen soll, legt die Klägerin nicht dar.

ff) Entsprechend führt auch der von der Klägerin im [X.]erufungsverfahren geltend gemachte Ansatz nicht weiter, die [X.] bei Gruppenhaltung (§ 30 Abs. 2 Satz 3 [X.]) dafür heranzuziehen, dass die sich aus den lichten Maßen der Ausführungshinweise ergebenden Flächen den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] entsprächen. Davon abgesehen hat der Verordnungsgeber die Vorgabe bestimmter lichter Maße anstelle der Regelung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] ausdrücklich verworfen ([X.]R-Drs. 574/03 S. 5 f., [X.]R-Drs. 574/03 <[X.]eschluss> S. 10 f.), unter anderem deshalb, weil dies nicht den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen für das Halten von Schweinen entspreche. Die Empfehlungen vom 21. November 1986 sahen vor, dass die [X.] so groß sein sollten, dass sich die Sauen normal hinlegen, liegen und aufstehen können, betonten die sehr unterschiedlichen Größen von Schweinen und nannten als Richtwert und in Abhängigkeit von der Größe der Sauen eine [X.]reite von nicht weniger als 60 cm (Anhang, Einführung Nr. 7 und [X.]). [X.]etrachtet man im Übrigen die [X.] näher, so fällt auf, dass die Gesamtfläche, die je Tier bei Gruppenhaltung zur Verfügung stehen muss, größer ist als bei Haltung in [X.], besonders bei einer kleinen Gruppe (§ 30 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

gg) Es besteht ein fachwissenschaftlicher Streit darüber, inwieweit [X.], die in Seitenlage ein ungehindertes Ausstrecken der Gliedmaßen ermöglichen, ein (besonderes) Risiko bergen, dass Schweine versuchen sich umzudrehen und sich dabei verletzen (vgl. [X.], [X.]haltung von Sauen im Deckzentrum, Stand 17. Juli 2015, S. 5; Stellungnahme des [X.]ayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 9. September 2015; [X.]/[X.]/[X.], "Nicht breit machen", dlz primus Schwein, Dezember 2015, [X.]). Vor diesem Hintergrund meint die Klägerin, § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] müsse einer einschränkenden Auslegung zugänglich sein.

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 Nr. 1 und 2 [X.] müssen kumulativ gegeben sein. Davon geht im Ansatz auch die Klägerin aus. § 24 Abs. 4 Nr. 1 [X.] fordert eine [X.]eschaffenheit des [X.]s, der eine Verletzung der Schweine ausschließt. Angesichts des Umstandes, dass § 24 Abs. 4 Nr. 1 und 2 [X.] jeweils Mindestanforderungen der Haltung von Schweinen in [X.] sind, ist für eine einschränkende Auslegung der Anforderung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] kein Raum. Ein möglicher Zielkonflikt ist so aufzulösen, dass beiden Anforderungen Rechnung getragen wird. Dafür, dass dies von vornherein nicht möglich wäre, ist nichts ersichtlich.

hh) Die Klägerin hat in der [X.]eschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass die Auslegung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] bislang nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war. Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, wenn sich - wie hier - die in Rede stehende Rechtsfrage mit den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung zweifelsfrei beantworten lässt. Soweit die Klägerin darüber hinaus auf eine fachwissenschaftlich kontroverse Diskussion und entsprechende Gutachten hinweist, beziehen sich diese in erster Linie auf die [X.]ewertung der [X.]haltung aus ethologischer und agrarökonomischer Sicht, nicht hingegen auf die Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.]; soweit sich die aktuelle Kommentarliteratur mit der Auslegung näher befasst, folgt sie der angefochtenen Entscheidung (Hirt/Maisack/[X.], TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 24 [X.] Rn. 3).

2. Zur Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] rügt die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflichten gemäß § 86 Abs. 1 und 3 VwGO verletzt. Hinsichtlich einer Verletzung der Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO), fehlt jede Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Auch eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht ersichtlich.

a) Die Klägerin hält dem Oberverwaltungsgericht vor, es sei ohne Aufklärung des Verhaltens von Sauen in [X.] zu der Überzeugung gelangt, diese müssten sich jederzeit so hinlegen können, wie sie wollten, obwohl dies sämtlichen verhaltensbiologischen Erkenntnissen zum Sozialverhalten von Schweinen widerspreche. Damit geht die Klägerin an der [X.]egründung des [X.] vorbei. Es hat seine Auffassung nicht auf eine tatsächliche Würdigung verhaltensbiologischer Erkenntnisse gestützt, sondern auf die Vorgaben des § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.]. Auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes, der insoweit maßgeblich ist, bestand kein Anlass für weitere Aufklärung.

b) Darüber hinaus rügt die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob ein ungehindertes Ausstrecken der Gliedmaßen in den [X.] ihrer Anlage nicht möglich sei. Damit übergeht sie die Ausführungen des [X.], die [X.]elegung der [X.] habe den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] nicht entsprochen, wie sich aus der Einlassung der Klägerin selbst und den von dem [X.]eklagten vorgelegten Lichtbildern ergebe ([X.], 12). Welche Aufklärung sich dem Oberverwaltungsgericht zusätzlich hätte aufdrängen müssen, ist nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

c) Schließlich rügt die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob seine Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] Verletzungen gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 1 [X.] ausschließe. Sie knüpft damit an ihren Standpunkt an, § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] müsse im Lichte von § 24 Abs. 4 Nr. 1 [X.] ausgelegt werden. Die Auslegung von Rechtsnormen gehört zum [X.] materieller Rechtsfindung und ist nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Februar 2012 - 9 [X.] 71.11 - [X.]uchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 8 m.w.N.). Eine Verletzung einer Aufklärungspflicht ließe sich allenfalls erwägen, wenn auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.] ernstlich von einem tatsächlich nicht auflösbaren Zielkonflikt der Vorschriften ausgegangen werden müsste. Es ist jedoch weder ersichtlich, dass dies der Fall sein könnte, noch ist dargelegt, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht eine Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

[X.]. Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe mit [X.]lick auf die [X.]estimmtheit der Anordnung grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), und rügt dabei einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]estimmtheit der Anordnung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG ST i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG bejaht. Es stützt sich darauf, dass sich die Anordnung im Wesentlichen in der Wiederholung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] erschöpfe, berücksichtigt die [X.]egründungen der Anordnung, den tatsächlichen Kontext und einen gemeinsamen [X.] der [X.]eteiligten. Auf dieser Grundlage habe die Klägerin der Anordnung entnehmen können, dass ihre Gestaltung der [X.] nicht ordnungsgemäß sei und jeder belegte [X.] dem darin befindlichen Schwein eine von dessen Stockmaß bestimmte Liegefläche frei von Hindernissen bieten müsse. Das lasse sich durch eine geänderte [X.]elegung, durch Lücken zwischen den einzelnen [X.] oder durch breitere [X.] erreichen ([X.] 12-14).

1. Die Klägerin fragt,

ob es - noch - dem rechtsstaatlichen [X.]estimmtheitsgebot entspricht, wenn eine [X.] Anordnung sich darin erschöpft, den Text einer ausfüllungsbedürftigen normativen Ermächtigungsgrundlage zu wiederholen, ohne dem Adressaten der Maßnahme eine für ihn klare Handlungsanweisung zu geben.

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Ihr liegen Prämissen zugrunde, die von dem Oberverwaltungsgericht weder festgestellt sind noch sonst der Entscheidung zugrunde liegen.

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers zu bestimmen. Ausgangspunkt ist der [X.]escheid mit seinen verfügenden Teilen, seiner [X.]egründung und erforderlichenfalls weiteren [X.]egleitumständen. Davon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus und hat festgestellt, dass die Anordnung hinreichend bestimmt sei. Es trifft bereits nicht zu, dass die Anordnung allein den Wortlaut des § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] wiederholt. Vor allem aber ist die in [X.]ezug genommene und allein entscheidungserhebliche Vorschrift des § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] - wie ausgeführt - klar und aus sich heraus verständlich. Richtig ist, dass nach der Auslegung des [X.] der Anordnung auf mehreren Wegen Rechnung getragen werden kann. Diese Offenheit entspricht § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.], zu dessen Durchsetzung die Anordnung verfügt wurde und berücksichtigt die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, die eine oder die andere konkret geeignete Maßnahme als günstigste zu bestimmen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - [X.]VerwGE 84, 335 <338>). Hierauf bezogen ist eine Frage nicht herausgearbeitet und ein Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Soweit die Klägerin in den Zwangsgeldfestsetzungen betreffenden Verfahren ([X.]VerwG 3 [X.] 9.16 und 10.16) darauf hinweist, die Anordnung könne Grundlage einer Ersatzvornahme sein, geht sie daran vorbei, dass diese nicht angedroht wurde. Zwar bezieht sich die erforderliche [X.]estimmtheit eines vollziehbaren Verwaltungsakts auch auf seine zwangsweise Durchsetzung. Die hier gegebene [X.]estimmtheit reicht jedoch nach den durch das Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen für das allein in Rede stehende Zwangsgeld aus (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - [X.]VerwGE 84, 335 <341 f.>).

2. Die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den von ihm zur [X.]estimmung des [X.] der Anordnung herangezogenen "gemeinsamen [X.]" der [X.]eteiligten nicht aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), obwohl die [X.]eteiligten § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] unterschiedlich auslegten, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe.

Das Oberverwaltungsgericht legt seiner [X.]estimmung des [X.] den objektiven [X.] zugrunde. Das ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil ebenso wie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung. Mit seinem Hinweis auf einen die [X.]ehörde und die Klägerin umfassenden gemeinsamen [X.] greift es eine vereinzelte Formulierung des Senats auf, die eine tatsächliche Situation beschreibt, in der die [X.]eteiligten gleichermaßen die für die Auslegung maßgeblichen Umstände kannten. Daran geht die Klägerin vorbei, indem sie aus den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der [X.]eteiligten einen Widerspruch folgert. Dieser besteht nicht, denn die bekannten Meinungsunterschiede sind [X.]estandteil des gemeinsamen [X.]s und damit auch des maßgeblichen [X.]s. Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, welche weitere Aufklärung sich dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.

C. Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe mit [X.]lick auf die Anwendung immissionsschutzrechtlicher [X.]estimmungen grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und rügt auch in diesem Zusammenhang einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Das Oberverwaltungsgericht hat die angefochtene Anordnung auf der Grundlage der [X.]efugnis des § 16a Abs. 1 (Satz 1 und 2 Nr. 1) TierSchG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG und § 24 Abs. 1 und 4 Nr. 2 [X.] für rechtmäßig erachtet. Die Klägerin ist der Auffassung, diese [X.]efugnis werde von § 17 [X.]ImSchG verdrängt oder sei im Wege einer Analogie zu modifizieren.

1. Die Klägerin rügt dazu, das Oberverwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es die Rechtsgrundlagen, insbesondere das Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Inhalt nicht aufgeklärt habe. Der damit geltend gemachte Verfahrensfehler ist nicht erkennbar.

Die Feststellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen gehört ebenso wie deren Auslegung zum [X.] materieller Rechtsfindung. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO bezieht sich auf den Lebenssachverhalt, der als tatsächliche Grundlage der Entscheidung zu ermitteln und zu würdigen ist (vgl. Geiger, in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 6 f.). Soweit die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit § 17 [X.]ImSchG nicht auseinandergesetzt, lässt sich daraus eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht herleiten.

Die Aufklärungsrüge zum Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Inhalt könnte nur dann Erfolg haben, wenn sich dem Oberverwaltungsgericht eine Ermittlung dieses Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht ersichtlich. [X.]eweisanträge hierzu hat die Klägerin nicht gestellt. Im Gegenteil hat sie in ihrem [X.]erufungsbegründungsschriftsatz zu dem Urteil des [X.] bemerkt, sie habe sich nicht auf den [X.]estandsschutz einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung berufen, und es insoweit nicht angegriffen. Soweit sie behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe seinerseits ausgeführt, "die Genehmigung von 2010" führe zu keinem [X.]estandsschutz, trifft das nicht zu; es hat lediglich das Verwaltungsgericht referiert, wonach die Klägerin aufgrund der ursprünglich erteilten Genehmigung keinen [X.]estandsschutz habe ([X.] 3). Es hat zudem dargelegt, dass eine frühere, mit [X.]escheid vom 14. Juli 2010 verfügte [X.] Anordnung keine [X.]indungswirkung entfalte. Auch soweit die Klägerin in ihren allgemeinen Ausführungen zur grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache auf eine für die Anlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, ihre Investitionen, die wirtschaftliche [X.]edeutung sowie darauf hinweist, sie habe diesen Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, ist dies mit [X.]lick auf die [X.] nicht weiter substantiiert und ungeeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht darzutun.

Ferner rügt die Klägerin zugleich eine Verletzung von § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO, ohne dies weiter zu erläutern. Im Tatbestand ist der wesentliche, dem Urteil zugrunde liegende Sach- und Streitstand darzustellen. Der Umstand, dass sich zur Frage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Tatbestand keine weiteren Ausführungen finden, spiegelt lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Aspekt nicht für wesentlich gehalten hat.

2. Die Klägerin wirft in der Sache die Frage auf,

ob § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG auch dann eine uneingeschränkt anwendbare [X.]efugnisnorm für Anordnungen ist, wenn sich diese auf [X.] Anforderungen beziehen, die anlagenbezogen sind und die betroffene Anlage auf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beruht.

Sie stützt dies auf ihre Auffassung, dass die Vorschrift im Falle anlagenbezogener Anforderungen an eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage von § 17 [X.]ImSchG als spezielle [X.]estimmung bei nachträglichen Anordnungen verdrängt werde.

Klärungsbedarf hierzu besteht nicht. Die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen nach § 17 Abs. 1 [X.]ImSchG bezieht sich auf die Pflichten, die sich aus dem [X.]undes-Immissionsschutzgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Gleiches gilt für § 17 Abs. 2 [X.]ImSchG mit seiner speziellen Regelung zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Anordnung. Um eine solche Anordnung geht es hier ersichtlich nicht.

Darüber hinaus meint die Klägerin, es komme eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 2 [X.]ImSchG in [X.]etracht, weil eine Lücke bestehe. Woraus sich aber eine Regelungslücke gegenüber dem Regelungsregime des [X.] und die sonstigen Voraussetzungen einer Analogie ergeben sollen, legt sie nicht weiter dar, weshalb eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht hinreichend herausgearbeitet ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

D. Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe mit [X.]lick auf die Notwendigkeit einer Übergangsfrist grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, der [X.]eklagte habe sich im Rahmen des Regelungsermessens des § 16a Abs. 1 (Satz 1 und 2 Nr. 1) TierSchG mit der Frage einer Übergangsfrist nicht auseinandersetzen müssen, weil sich die der Klägerin aufgegebenen [X.] bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergäben ([X.] 16).

1. Die Klägerin wirft die Frage auf,

ob die Veterinärbehörde in einem Fall, in dem sie durch [X.] Anordnungen in einen zuvor von ihr selbst genehmigten [X.]estand von [X.] reduzierend eingreift, rechtlich zwingend gehalten ist, dem [X.]etreiber der Anlage eine angemessene Übergangs- oder Umsetzungsfrist zu gewähren.

Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Sie knüpft an Umstände an, die sich in tatsächlicher Hinsicht aus dem angefochtenen Urteil nicht ergeben und deren Vorliegen auch darüber hinaus nicht aufgezeigt ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der [X.]edeutung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht weiter befasst, nachdem das Verwaltungsgericht einen [X.]estandsschutz aufgrund einer ursprünglich erteilten Genehmigung verneint hat. Dass in den [X.]estand genehmigter Tierplätze reduzierend eingegriffen würde, hat es folglich nicht festgestellt. Die Klägerin beruft sich in ihrer [X.]eschwerdebegründung auf eine Genehmigung des Landesverwaltungsamts vom 11. September 2013, mit der ihr unter anderem eine bestimmte Zahl von [X.] für Sauen und Jungsauen immissionsschutzrechtlich genehmigt wurde. Allein damit ist ein Eingriff allerdings nicht dargetan. Die Erteilung der Genehmigung setzt jenseits der Erfüllung der spezifisch immissionsschutzrechtlichen Pflichten voraus, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem [X.]etrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.]ImSchG). Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören auch die anlagenbezogenen Vorschriften des [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 21). § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] knüpft zwar an die [X.]eschaffenheit der [X.] an; seine - zumal dauerhafte - Erfüllung lässt sich jedoch nur im Zusammenhang mit den konkret künftig in ihnen gehaltenen Schweinen und deren Größe beurteilen. Aussagen dazu finden sich nicht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Vereinbarkeit der [X.] mit § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft und ihr als Ergebnis dieser Prüfung gestattet worden sei, in den [X.] Sauen zu halten, die dort ihre Gliedmaßen in Seitenlage nicht ausstrecken können, oder dass die [X.] Zulässigkeit einer solchen [X.]etriebsweise jedenfalls festgestellt worden sei. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die [X.] den Schweinen unter [X.]erücksichtigung des tierindividuellen Stockmaßes anzupassen seien. Hängt aber die Tragweite der [X.]n Anordnung von den jeweils in den [X.] gehaltenen Tieren ab, so liegt ein reduzierender Eingriff in den genehmigten [X.]estand von [X.] nicht vor. Denn nichts spricht dafür, dass die Klägerin in ihrer Anlage nicht Schweine in einer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Zahl halten kann, wenn sie Tiere wählt, die ihrer Größe nach zu den vorhandenen [X.] passen.

2. Des Weiteren möchte die Klägerin wissen,

ob die Pflichten nach § 16a TierSchG unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 24 Abs. 4 [X.] folgen oder ob die [X.]ehörde bei der Umsetzung, insbesondere einer rechtlichen Neubewertung der Haltungsform und entsprechender Änderung der Verwaltungspraxis im Einzelfall Ermessen ausüben muss.

Sinnvoll lässt sich der erste Satzteil nur so verstehen, dass die Aussage des [X.] infrage gestellt wird, die [X.] der Anordnung ergäben sich zugleich aus dem Gesetz. Das ist jedoch nicht zweifelhaft, denn die Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 [X.] gelten unmittelbar, was auch ihre [X.]ußgeldbewehrung deutlich macht ([X.]VerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 27). Die angefochtene Anordnung hat insoweit gesetzeswiederholende [X.]edeutung und ermöglicht Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Weiterer Klärungsbedarf wird insoweit nicht aufgezeigt.

Zum zweiten Teil der Frage ist zunächst zu bemerken, dass der [X.]eklagte nach den Feststellungen des [X.] Ermessen ausgeübt hat. Die Frage ist deshalb darauf zu beziehen,

ob die [X.]ehörde bei der Umsetzung des § 24 Abs. 4 [X.] im Einzelfall Ermessen mit [X.]lick auf eine Übergangsfrist ausüben muss.

[X.]ereits dem Wortlaut nach ist damit eine fallübergreifende, allgemein klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage nicht formuliert. Ebenso wenig führt ihre Spezifizierung,

ob die [X.]ehörde bei einer rechtlichen Neubewertung der Haltungsform und entsprechender Änderung der Verwaltungspraxis des § 24 Abs. 4 [X.] im Einzelfall Ermessen mit [X.]lick auf eine Übergangsfrist ausüben muss,

auf eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage, die auf der Grundlage des angefochtenen Urteils in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Auch mit der Spezifizierung knüpft die Frage an den Einzelfall an und setzt darüber hinaus Umstände voraus, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Weder eine rechtliche Neubewertung noch eine entsprechende Änderung der Verwaltungspraxis, namentlich des [X.]eklagten, lässt sich den Feststellungen des [X.] entnehmen. Eine solche lässt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Ausführungshinweisen des [X.] ableiten, die für weitergehende Anforderungen offen sind. Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der [X.] nicht festgestellt worden, so kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 30. Juni 1992 - 5 [X.] 99.92 - [X.]uchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 und vom 5. September 1996 - 9 [X.] 387.96 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 f.).

An diesem Ergebnis vermag die Aussage nichts zu ändern, § 24 Abs. 4 [X.] enthalte keine Übergangsfrist, wie sie verfassungskonform erforderlich sei. Abgesehen davon, dass sich eine daraus möglicherweise ableitbare Frage auf die Verordnung selbst und nicht auf die behördliche Ermessensbetätigung beziehen würde, geht sie daran vorbei, dass § 24 Abs. 4 [X.] auf die [X.] vom 30. Mai 1988 zurückgeht, die eine Übergangsfrist enthielt (§ 14 Nr. 2 [X.]). Weshalb der Verordnungsgeber und gleichsam ersatzweise noch Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung die [X.]ehörde trotz dieses Umstandes gehalten gewesen sein könnten, für die Anwendung von § 24 Abs. 4 [X.] zwingend eine Übergangsfrist vorzusehen, zeigt die [X.]eschwerde nicht auf (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

E. Die geltend gemachte Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

Die Klägerin leitet aus dem [X.]eschluss des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 2. April 2014 - 3 [X.] 62.13 - den Rechtssatz ab, ein Gericht dürfe bei der Frage eigener Sachkunde ihm vorliegendes [X.] sachkundiger [X.]ehörden nicht außer [X.] lassen. Davon weiche das Oberverwaltungsgericht ab, indem es die Ausführungshinweise des [X.] zu den Anforderungen an [X.] für Jungsauen und Sauen gemäß § 24 Abs. 4 [X.] als unverbindlich und nicht zu berücksichtigen erachte.

Abgesehen davon, dass der [X.]eschluss den genannten Rechtssatz so nicht enthält, liegen einander widersprechende, die Entscheidungen jeweils tragende Rechtssätze nicht vor. Die Aussagen der Divergenzentscheidung betreffen die Tatsachenfeststellung, jene der angefochtenen Entscheidung die Auslegung von § 24 Abs. 4 [X.].

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 11/16

08.11.2016

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 24. November 2015, Az: 3 L 386/14, Urteil

§ 2 Nr 1 TierSchG, § 2 Nr 2 TierSchG, § 2a Abs 1 Nr 1 TierSchG, § 2a Abs 1 Nr 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 1 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 1 TierSchG, § 24 Abs 4 Nr 1 TierSchNutztV, § 24 Abs 4 Nr 2 TierSchNutztV, § 17 BImSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.11.2016, Az. 3 B 11/16 (REWIS RS 2016, 2786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2786

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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