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PDF anzeigen[X.] vom 1. März 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. August 2005 im [X.]. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt. 2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vor-genannte Urteil als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. Dagegen hält der [X.], wie der [X.] zutreffend dargelegt hat, rechtlicher Prüfung nicht stand. 1 Das [X.] hat insoweit ausgeführt, bei dem Angeklagten liege ein Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB vor. Eine Therapie sei "nicht von [X.] aussichtslos, wenn auch schwierig und langwierig"; der mögliche Erfolg werde sich "erst im Verlaufe der Therapie zeigen" ([X.]). Damit hat der Tatrichter der Anordnung der Maßregel einen fehlerhaften Maßstab zugrunde 2 - 3 - gelegt, der auf der Anwendung der Rechtslage vor der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts vom 16. März 1994 ([X.] 91, 1) beruht. Für die [X.] gemäß § 64 Abs. 1 StGB reicht es nicht aus, dass eine Therapie nicht "aussichtslos" ist; vielmehr muss eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehen und vom Tatrichter dargelegt werden. Auf diesen Wechsel des [X.] hat der Bundesge-richtshof in ständiger Rechtsprechung immer wieder hingewiesen (zuletzt etwa [X.], 10; vgl. auch [X.]/[X.] 53. Aufl. § 64 Rdn. 16 f. m.w.N.). Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht ist hier nicht festgestellt, so-dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die [X.] fehlen; [X.] war daher entsprechend dem Antrag des [X.]s aufzuhe-ben. 3 Der Senat kann angesichts der Feststellungen ausschließen, dass ein neuer Tatrichter zur Annahme einer konkreten Erfolgsaussicht gelangen würde. Die Anordnung der Maßregel hatte daher zu entfallen. Damit wird die Anord-nung des [X.] gemäß § 67 Abs. 2 StGB gegenstandslos. 4 Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung ge-mäß § 473 Abs. 4 StPO nicht. 5 [X.] Fischer Roggenbuck Appl
Meta
01.03.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2006, Az. 2 StR 15/06 (REWIS RS 2006, 4797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4797
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