Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2013, Az. 4 StR 60/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7015

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 60/13

vom
27. März
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers am 27.
März
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten P.

wird das Urteil des
[X.] vom 5.
November 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten P.

wegen
unerlaubten
Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
drei Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.]
-
3
-
schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß §
64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Gemäß §
67 Abs.
2 Satz
2
StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach §
67 Abs.
2 Satz
3 StGB ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung
eine Aussetzung der Vollstreckung des [X.] zur Bewährung gemäß §
67 Abs.
5 Satz
1
StGB, also eine Entlassung zum [X.], möglich ist. Ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu. Zur Be-messung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ist eine
Progno-se darüber notwendig, wie lange genau die Unterbringung in der Maßregel zur Durchführung der Therapie voraussichtlich erforderlich sein wird. Die [X.] muss individuell festgelegt werden. Es genügt nicht, dass der Tatrichter nur eine Mindest-
und eine Höchstdauer

also einen Zeitraum

prognostiziert (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 24.
September 2008

1
StR
478/08, Rn.
6
f.; vom 13.
Januar 2010

3
StR
532/09,
Rn.
4; vom 31.
August 2010

3
StR
309/10, Rn.
3; Urteil vom 8.
April 2010

4
StR
53/10, Rn.
5).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das [X.] hat einen [X.] der Strafe nicht angeordnet. Die Urteils-ausführungen
lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer im
Hinblick auf die 2
3
4
-
4
-
Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft

gestützt auf die Anhörung eines Sachverständigen (§
246a StPO)

ihrer
Entscheidung eine präzise [X.] hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des [X.] zu Grunde gelegt hat.
Es kann deshalb
auch vom Senat
nicht bestimmt werden, wie viel Strafe (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft) even-tuell vorab zu vollziehen ist, bis exakt der Zeitpunkt erreicht sein wird, zu dem eine Halbstrafenentlassung möglich ist.
b)
Über den [X.] muss insgesamt
erneut entschieden werden. Denn der neue Tatrichter wird gegebenenfalls zu beachten haben, dass eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt im Sinne von §
64 Satz
2 StGB dann nicht besteht, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Höchstfrist von zwei Jah-ren (§
67d
Abs.
1 Satz
1 StGB) überschreitet
([X.], Beschlüsse vom 17.
April 2012

3
StR
65/12,
NJW 2012, 2292, und vom 8.
August 2012

2
StR
279/12, [X.], 7).
2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hinsichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die
5
6
-
5
-
zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 15.
Februar 2013.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 60/13

27.03.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2013, Az. 4 StR 60/13 (REWIS RS 2013, 7015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7015

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