Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.09.2012, Az. 7 A 22/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 3176

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Gegenstand

Trennung von Verfahren


Gründe

1

Die Abtrennung der noch nicht erledigten Verfahren beruht auf § 93 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Über die Trennung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung hat sich am Maßstab der Ordnung des [X.] im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit auszurichten (vgl. Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 [X.] - [X.] 428 § 37 VermG Nr. 17 S. 20 = juris Rn. 3, im [X.] an [X.], [X.] vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65/95 u.a. - NJW 1997, 649 <650>). Hiernach drängt es sich auf, bei subjektiver Klagehäufung diejenigen Beteiligten, deren Verfahren bereits in der Sache beendet ist, durch eine Verfahrenstrennung und die nachfolgenden abschließenden (Neben-)Entscheidungen endgültig aus dem Prozessrechtsverhältnis zu entlassen (vgl. etwa Urteil vom 9. Juli 2008 - [X.] - NVwZ 2009, 50 Rn. 13). Die so geschaffene Klarheit vermeidet auch Missverständnisse bei der Aktenführung. Im vorliegenden Fall ist des Weiteren zu beachten, dass die Erledigung der Verfahren nicht allein durch den Vergleichsabschluss eingetreten ist, sondern bei den Klägern zu 12 und 13 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen sowie beim Kläger zu 11 durch die Klagerücknahme. In dieser Hinsicht bedarf es einer konstitutiven Kostenentscheidung. Diese kann wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht nur für einen Teil verbundener Verfahren ergehen.

2

Das Interesse der verbleibenden Kläger an einem möglichst geringen Kostenrisiko tritt demgegenüber zurück. Der auf die einzelnen Kläger entfallende Betrag, der in die Berechnung des Streitwerts einzustellen ist, ändert sich durch eine Verfahrensverbindung oder -trennung nicht. Bei Verbindung der Verfahren kommt den Klägern zwar die degressive Gestaltung der Gebührentabellen zugute. Die Verfahrensbeteiligten können jedoch auch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutz nicht verlangen, dass das Kostenrisiko möglichst gering gehalten wird (siehe hierzu [X.], Beschluss vom 27. März 1980 - 2 BvR 316/80 - [X.]E 54, 39 <41> sowie BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1981 - BVerwG 4 B 75.81, 4 B 76.81 - [X.] 310 § 93 VwGO Nr. 5 = juris Rn. 3). Die anteilige Kostenbelastung sinkt bei gemeinschaftlicher Prozessführung; endet diese, entfällt auch der hieraus resultierende Kostenvorteil.

Meta

7 A 22/11

17.09.2012

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 93 S 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.09.2012, Az. 7 A 22/11 (REWIS RS 2012, 3176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3176

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