Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.09.2020, Az. 1 B 31/20

1. Senat | REWIS RS 2020, 4128

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Gegenstand

Frist zur Anschlussberufung im Asylverfahren; Verwirkung prozessualer Befugnisse; Rechtskraftwirkung der Verpflichtung zur Feststellung des nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes


Leitsatz

1. Die Frist für die Einlegung einer Anschlussberufung (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO) wird auch im gerichtlichen Asylverfahren gemäß § 57 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt, wenn die Berufungsbegründung nicht zugestellt wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 4). Prozessuale Befugnisse (hier: Anschlussberufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge) verwirken nur dann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die "verspätete" Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwG 91, 276 <279>).

2. Eine rechtskräftig gewordene verwaltungsgerichtliche Verpflichtung zur Feststellung des nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG entfaltet keine Rechtskraft- oder Bindungswirkung (§ 121 VwGO) bei der Prüfung, ob der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (dazu BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -) entgegensteht, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 28. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

I. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen [X.]edeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. April 2014 - 1 [X.] 1.14 - juris Rn. 2 und vom 25. Juli 2017 - 1 [X.] 117.17 - juris Rn. 3).

4

Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. Die [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (st[X.]pr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 [X.] 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 5 und vom 11. November 2011 - 5 [X.] 45.11 - juris Rn. 3). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten [X.] erstrecken.

5

2. Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in [X.]etracht, weil eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache, soweit sie in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, jedenfalls in der Sache nicht besteht.

6

2.1 Die [X.]eschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig,

"ob eine rechtskräftig gewordene Verpflichtung zur Feststellung des nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 [X.] [X.]indungswirkung bei der Prüfung vorrangiger Schutztatbestände entfaltet, namentlich im Rahmen der Feststellung, ob gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen ist, [X.]indungswirkung dahin, dass gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] dann nicht auf die [X.]efugnis aus Art. 33 Abs. 2 [X.]uchst. a RL 2013/32/[X.] zurückgegriffen werden kann".

7

a) Die Darlegungen der [X.]eklagten zur Entscheidungserheblichkeit dieser Frage in einem Revisionsverfahren sind mit [X.]lick auf die in der [X.]eschwerdebegründung eingelegte [X.]berufung allerdings in sich widersprüchlich.

8

aa) Das [X.]erufungsgericht selbst ist zwar entscheidungstragend davon ausgegangen, das Urteil des [X.] sei (jedenfalls) im maßgeblichen [X.]punkt seiner Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung der [X.]eklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.] in ([X.] erwachsen, ohne insoweit den genauen [X.]punkt zu kennzeichnen, zu dem diese ([X.] eingetreten ist; die weiteren Ausführungen des Urteils weisen darauf, dass das [X.]erufungsgericht dies mit dem Ablauf der [X.]erufungsfrist angenommen hat.

9

Dies vernachlässigt indes die - von der [X.]eklagten nach Zustellung des [X.]eschlusses nach § 130a VwGO auch in Anspruch genommene - Möglichkeit der [X.]berufung nach § 127 VwGO (zur Frage der Eintritt von [X.] in derartigen Fällen vgl. [X.]GH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - [X.] - NJW 1994, 657 <659>). [X.]is zu dem [X.]punkt des Erlasses der berufungsgerichtlichen Entscheidung am 28. Mai 2020 war die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO noch nicht in Lauf gesetzt und daher auch noch nicht abgelaufen. Denn die [X.]erufungsbegründungsschrift der Kläger vom 20. Juli 2018 ist der [X.]eklagten nicht förmlich zugestellt, sondern nur "per elektronischer Kommunikation" formlos übermittelt worden; die Gerichtsakten enthalten weder einen Hinweis auf eine förmliche Zustellung noch auf einen entsprechenden Zustellungswillen des Gerichts. [X.]ei fehlendem Zustellungswillen greift auch die [X.] des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nicht ein ([X.]VerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 [X.] 20.09 - [X.]uchholz 451.223 ElektroG Nr. 4 Rn. 18 m.w.N.).

Die [X.]efugnis der [X.]eklagten zur Einlegung der [X.]berufung war bis zur Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auch nicht verwirkt, so dass die [X.]eklagte jedenfalls noch bis zu diesem [X.]punkt wirksam hätte [X.]berufung einlegen können. Sowohl ein schutzwürdiges Vertrauen der anderen [X.]eteiligten auf das [X.] des [X.]erechtigten als auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens können es zwar rechtfertigen, die Geltendmachung eines prozessualen Rechts nach langer [X.] als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als verwirkt anzusehen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. Mai 2017 - 1 [X.] 103.17 - juris Rn. 5 unter [X.]ezugnahme auf [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 26. Januar 1972 - 2 [X.]vR 255/67 - [X.]VerfGE 32, 305 <308>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - [X.]VerwGE 91, 276 <279>). Für eine prozessuale Verwirkung ist indes erforderlich, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechtsmittels längere [X.] verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die "verspätete" Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der andere [X.]eteiligte infolge eines bestimmten Verhaltens des [X.]erechtigten darauf vertrauen durfte (Vertrauensgrundlage) und auch tatsächlich darauf vertraut hat (Vertrauenstatbestand), dass der [X.]erechtigte das Recht nach so langer [X.] nicht mehr geltend machen würde, und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde ([X.]VerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 - 3 [X.] 115.71 - [X.]VerwGE 44, 339 <343 f.> und [X.]eschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - [X.]VerwGE 91, 276 <279>). Eine Festlegung auf eine abstrakte Frist, ab der stets von dem Vorliegen des [X.]moments für die Verwirkung auszugehen wäre, scheidet aus; auch die Frist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nicht anzuwenden. Die [X.]estimmung, ab welchem [X.]punkt Untätigkeit als vertrauensbildend und damit für eine Verwirkung relevant ist, erfordert eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 4. März 2008 - 2 [X.]vR 2111 und 2112/07 - NStZ 2009, 166 <167>). Zwar verliert das Umstandsmoment bei Verstreichen eines [X.]raums, nach dem mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, gegenüber dem [X.]moment maßgeblich an Gewicht ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 4. März 2008 - 2 [X.]vR 2111 und 2112/07 - NStZ 2009, 166 <167>). Auch eine [X.]berufung kann im Einzelfall noch längere [X.] nach der Übermittlung der [X.]erufungsbegründung eingelegt werden (vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 [X.] 20.09 - [X.]uchholz 451.223 ElektroG Nr. 4 Rn. 18).

Hiernach ist für eine Verwirkung der Möglichkeit der [X.]berufung [X.] nicht ersichtlich. Allein das Verstreichen einer [X.]spanne von 22 Monaten zwischen dem Eingang der [X.]erufungsbegründung bei dem [X.]erufungsgericht und dem Ergehen der [X.]erufungsentscheidung weist dabei ebenso wenig auf eine treuwidrige Untätigkeit der [X.]eklagten wie der Umstand, dass diese nach Ergehen des berufungsgerichtlichen Hinweises vom 12. Dezember 2019 auf die [X.] der Entscheidung bei den Klägern einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Denn jedenfalls bis zum Ergehen der [X.]erufungsentscheidung konnten sich die Kläger in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen nicht auf den [X.]estand der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.] einrichten, weil nach § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] der maßgebliche [X.]punkt für die [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auch der Frage, ob die Verhältnisse im Mitgliedstaat der anderweitigen Anerkennung (weiterhin) den Anforderungen des Art. 4 GR[X.] bzw. des Art. 3 [X.] nicht genügen, erst jener der Entscheidung des Gerichts ist und sie jedenfalls bis zu der [X.]erufungsentscheidung nicht davon ausgehen durften, das [X.]erufungsgericht werde - rechtsfehlerhaft (dazu b) - von einer auf diesen [X.]punkt bezogenen Prüfung (deren Ergebnis dann auch Grundlage einer späteren Widerrufsprüfung nach § 73c [X.] bilden könnte) mit [X.]lick auf eine vermeintliche [X.]indung an die auf einen früheren [X.]punkt bezogene Feststellung des [X.] absehen.

bb) Aus den zu b) nachfolgenden Gründen bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob sich vor oder mit dem Erlass der [X.]erufungsentscheidung oder ihrem Wirksamwerden in [X.]ezug auf die Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Veränderungen ergeben haben und ob, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchem Verfahrensstadium eine [X.]berufung zu einem abtrennbaren Verfahrensgegenstand auch noch nach Abschluss des [X.]erufungsverfahrens eingelegt werden kann.

b) Die aufgeworfene Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie unter Heranziehung der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zur [X.]indungswirkung rechtskräftiger Urteile nach § 121 VwGO auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens dahin beantwortet werden kann, dass eine solche [X.] oder [X.]indungswirkung nicht besteht.

aa) Gemäß § 121 VwGO entfalten rechtskräftige Urteile [X.]indungswirkung nur insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Insoweit ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt, dass Streitgegenstand der prozessuale Anspruch ist, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Die gerichtliche Entscheidung ist demgemäß die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz, also der konkrete Rechtsschluss vom Klagegrund auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der begehrten Rechtsfolge anhand des die Entscheidung unmittelbar tragenden Rechtssatzes. Auf diesen unmittelbaren Gegenstand des Urteils ist die Rechtskraft beschränkt. § 121 VwGO verhindert, dass eine derartige gerichtliche Entscheidung in einem weiteren Verfahren zwischen denselben [X.]eteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind. Folglich erfasst die [X.] eines Urteils nur dann einen zwischen denselben [X.]eteiligten anhängigen anderen prozessualen Anspruch, wenn die im [X.] zum Ausdruck kommende Rechtsfolge im dargestellten Sinne für diesen Anspruch vorgreiflich ist. [X.]estimmte rechtliche Vorfragen, die sowohl für den rechtskräftig entschiedenen als auch für den anderen Anspruch von [X.]edeutung sind, begründen hingegen keine Vorgreiflichkeit in diesem Sinne ([X.]VerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 [X.] 501.93 - [X.]VerwGE 96, 24 <25 ff.> m.w.N.).

bb) [X.]ei zutreffender Anwendung dieser nicht weiter klärungsbedürftigen Grundsätze kommt der Rechtskraft des einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.] bejahenden verwaltungsgerichtlichen Urteils keine bindende Wirkung in [X.]ezug auf die hier in Rede stehende [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu.

Die hier durch das Urteil des [X.] ausgesprochene Rechtsfolge besteht in der Verpflichtung des [X.]undesamts zu der behördlichen Feststellung, dass aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts für die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.] hinsichtlich [X.]ulgariens vorliegen. Dieser prozessuale Anspruch ist nicht identisch mit dem von den Klägern im [X.]erufungsverfahren weiterverfolgten [X.]egehren. Die erstinstanzliche Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in [X.]ezug auf [X.]ulgarien ist für die im [X.]erufungsverfahren von den Klägern begehrte Aufhebung der vom [X.]undesamt wegen des ihnen in [X.]ulgarien gewährten internationalen Schutzes erlassenen [X.] auch nicht vorgreiflich, denn § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] macht eine [X.] wegen des bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutzes nicht von der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in [X.]ezug auf diesen Mitgliedstaat abhängig. Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 [X.] mit einer den Klägern in [X.]ulgarien drohenden unmenschlichen [X.]ehandlung i.S.v. Art. 3 [X.] begründet hat, hat es lediglich eine Vorfrage beantwortet, die sich über Art. 4 GR[X.] zwar auch bei der [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit einer [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] stellt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 [X.] 4.19 - juris, im [X.] an [X.], Urteil vom 19. März 2019 - [X.]-297/17 u.a. [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2019:219], [X.] u.a. - und [X.]eschluss vom 13. November 2019 - [X.]-540/17 u.a. [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2019:964], [X.] und [X.]). Die - zudem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] stets auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bezogene - Feststellung und [X.]ewertung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Mitgliedstaat nimmt - ungeachtet des heranzuziehenden [X.] - als Urteilselement aber nicht an der Rechtskraft teil.

Der im rechtlichen Ansatz identische Prüfungsmaßstab, an dem entscheidungserhebliche (Vor-)Fragen jeweils zu beurteilen sind, ist für eine Erstreckung der Rechtskraftbindung unerheblich. Der [X.] kann ein Rechtsmittelgericht, wenn es nach rechtskräftiger erstinstanzlicher Verpflichtung des [X.]undesamts zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nur noch über die Rechtmäßigkeit einer [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu entscheiden hat, allerdings dadurch Rechnung tragen, dass es sich der [X.]eurteilung von Vorfragen durch das Verwaltungsgericht nach eigener Prüfung anschließt und entsprechend § 130b VwGO auf diese [X.]eurteilung in seiner Entscheidung verweist. Dies setzt allerdings voraus, dass keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen zutage getreten sind, die besonderer Erörterung bedürfen.

2.2 Damit ist auch hinsichtlich der als klärungsbedürftig angesehenen Frage,

"ob die vom [X.] mit seinem Urteil vom 19.03.2019 ([X.]. [X.]-163/17 , Rn. 92) vorgegebene hohe Erheblichkeitsschwelle eine deutliche Maßstabserhöhung zu der bislang üblicherweise und so auch hier in der nationalen Spruchpraxis angelegten Hürde für eine mit Art. 4 GR[X.] bzw. Art. 3 [X.] nicht mehr vereinbare Lage darstellt, so dass jedenfalls infolge dessen bei einer nicht dieser hohen Erheblichkeitsschwelle genügenden gerichtlichen [X.]ejahung des nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 [X.] ein ausnahmsweises Zurücktreten der Rechtskraftbindung geboten ist",

kein Zulassungsgrund dargelegt. Denn auch diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nach den vorstehenden Ausführungen nicht stellen.

2.3 Schließlich kommt eine Zulassung der Revision auch nicht in [X.]etracht bezüglich der als klärungsbedürftig formulierten Frage,

"ob die sich aus der Richtlinie 2013/32/[X.] ergebenden verfahrensrechtlichen Vorgaben und unionsrechtlichen Einschränkungen, wie sie etwa beim Rückgriff auf die [X.]efugnis aus Art. 33 Abs. 2 [X.]uchst. a RL 2013/32/[X.] bestehen, ohne Weiteres auch auf den grundrechtlich verankerten Asylanspruch aus Art. 16a Abs. 1 GG durchgreifen".

Auch insoweit fehlen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit und zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Zwar betrifft die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auch das [X.]egehren auf Anerkennung als Asylberechtigter. Denn nach § 13 Abs. 2 [X.] wird in der Regel mit jedem Asylantrag sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Zuerkennung internationalen Schutzes begehrt. Damit werden kraft gesetzlicher Anordnung zwei Rechtsschutzziele in einem Antrag gebündelt ([X.]VerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 [X.] 501.93 - [X.]VerwGE 96, 24 <25 f.>). Die [X.]eschwerde setzt sich indes nicht damit auseinander, dass sich § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zwar auf die Unzulässigkeit des Asylantrags in dieser Gesamtheit bezieht, aber auch der grundrechtlich verankerte Asylanspruch aus Art. 16a Abs. 1 GG bei Einreise aus einem anderen Mitgliedstaat nach der nationalen Drittstaatenregelung in § 26a [X.] i.V.m. Art. 16a Abs. 2 GG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere [X.]VerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 [X.]vR 1938/93 u.a. - [X.]VerfGE 94, 49) Einschränkungen unterliegt, und umgekehrt auch ein in unionskonformer Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] trotz des in einem anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutzes zulässiger Asylantrag hinsichtlich des in diesem Antrag enthaltenen [X.]egehrens auf Anerkennung als Asylberechtigter materiell an der nationalen Drittstaatenregelung zu messen ist.

II. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (st[X.]pr, vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

2. Diesen Darlegungsanforderungen werden die erhobenen [X.] nicht gerecht.

Die [X.]eschwerde rügt im Zusammenhang mit den als klärungsbedürftig angesehenen Fragen zugleich eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts, wonach bei der Prüfung vorrangiger Schutzansprüche dem Umstand keine [X.]indungswirkung zukomme, dass die Voraussetzungen für einen nachrangigen Schutzanspruch rechtskräftig bejaht seien, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zum Verhältnis der Flüchtlingseigenschaft zur Asylberechtigung nach Art. 16a GG ([X.]VerwG, Urteile vom 23. Januar 1998 - 9 [X.] 30.97 - juris, vom 2. September 1997 - 9 [X.] 5.97 - [X.]VerwGE 105, 194 und vom 10. Mai 1994 - 9 [X.] 501.93 - [X.]VerwGE 96, 24). Auch bei der Frage, ob der Schutzsuchende von einer internationalen Schutz begründenden Gefährdung bedroht gewesen sei oder bereits einen Schaden erlitten habe, sei das [X.] nicht an die in einem anderen Verfahren getroffenen Feststellungen gebunden, mit denen seinerzeit Asyl- und/oder internationaler Schutz zugesprochen worden sei. Vielmehr müsse sich das Gericht auch insoweit (stets) eine eigene tatrichterliche Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO bilden, auch wenn dies nicht ausschließe, dass es sich (danach) die Feststellungen aus dem anderen Verfahren nach entsprechender Prüfung zu eigen machen könne ([X.]VerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 [X.] 11.09 - [X.]uchholz 451.902 [X.]. [X.] u. Asylrecht Nr. 42 unter Verweis auf [X.]VerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 [X.] 4.09 - [X.]VerwGE 136, 360).

Mit diesem Vorbringen wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht dargelegt, weil es bereits an der [X.]ezeichnung und Gegenüberstellung sich vermeintlich widersprechender Rechtssätze fehlt. Vielmehr räumt die [X.]eschwerde selbst ein, dass die von ihr angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zu derselben bzw. in gleicher Fallkonstellation ergangen sei und ihr überwiegend auch nicht die zwischenzeitlich unionsrechtlich vorgeprägte Rechtsgrundlage zugrunde gelegen habe. Allein die - geltend gemachte - Notwendigkeit der Übertragung von in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts in Anwendung anderer Rechtsvorschriften aufgestellten Grundsätzen und die Darlegung einer - wie hier (s.o. [X.] b) - im Ergebnis fehlerhaften Anwendung vom [X.]erufungsgericht nicht rechtsgrundsätzlich bestrittener höchstrichterlicher Rechtssätze begründet - anders als im allgemeinen [X.]erufungszulassungsrecht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - revisionszulassungsrechtlich keinen Zulassungsgrund und wäre erst in einem Verfahren nach zugelassener Revision beachtlich.

III. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die [X.]eschwerdebegründung genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Aus ihr ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO (1.) oder das Gebot der Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO (2.) verletzt oder unter Verstoß gegen § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss entschieden hat (3.).

1. Soweit die [X.]eschwerde rügt, das [X.]erufungsgericht habe sich hinsichtlich der Gefährdung der Kläger in [X.]ulgarien entgegen § 108 Abs. 1 VwGO keine eigene Überzeugung gebildet, sondern ohne weitere eigene Prüfung das Ergebnis der Vorinstanz als bindend angesehen, vermag dies schon deshalb keinen Verfahrensfehler zu begründen, weil bei der Prüfung, ob dem [X.]erufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung (iudex a quo) auszugehen ist, auch wenn diese verfehlt sein sollte (st[X.]pr, [X.]VerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119> und [X.]eschluss vom 25. Januar 2005 - 9 [X.] 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449>).

Vorliegend hat das [X.]erufungsgericht die Aufhebung der [X.] damit begründet, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des [X.] zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 [X.] für [X.]ulgarien zwischen den [X.]eteiligten nach § 121 Nr. 1 VwGO rechtskräftig feststehe, dass den Klägern bei Rückkehr nach [X.]ulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung im Sinne von Art. 3 [X.] bzw. Art. 4 GR[X.] ernsthaft drohe. Ausgehend von dieser - nach den vorstehenden Ausführungen ([X.].b) den Umfang der Rechtskraft nach § 121 VwGO verkennenden - materiellen Rechtsauffassung erübrigte sich für das [X.]erufungsgericht eine eigenständige [X.]ewertung der den Klägern bei Rückkehr drohenden Gefahren. Lediglich anzumerken ist, dass die [X.]eklagte gegen diese im gerichtlichen Hinweis auf ein beabsichtigtes Vorgehen nach § 130a Satz 1 VwGO angedeutete Einschätzung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Einwände erhoben hat.

2. Entsprechendes gilt, soweit die [X.]eschwerde rügt, der angegriffene [X.]eschluss leide auch an einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das [X.]erufungsgericht die [X.] trotz der dezidierten Maßgaben des Gerichtshofs der [X.] ohne Prüfung der individuellen klägerischen Möglichkeiten und deren Einfluss auf die Abwendung einer Situation extremer materieller Not aufgehoben habe.

3. Der angegriffene [X.]eschluss ist schließlich auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil das [X.]erufungsgericht nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss entschieden hat.

a) Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die [X.]erufung durch [X.]eschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die [X.]eteiligten sind vorher zu hören (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist das sich auf die [X.]egründetheit oder Unbegründetheit der [X.]erufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Januar 1998 - 3 [X.] 1.98 - [X.]uchholz 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 11 f.) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem [X.]erufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten [X.]erufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 12. März 1999 - 4 [X.] 112.98 - [X.]uchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 [X.] 68.03 - [X.]uchholz 140 Art. 6 [X.] Nr. 9 S. 16). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des [X.] nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des [X.]erufungsgerichts beruht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. Februar 1999 - 4 [X.] 4.99 - [X.]uchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 [X.] beziehungsweise Art. 47 GR[X.] die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Juli 2019 - 1 [X.] 57.19 - juris Rn. 6).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die [X.]eschwerde keine Gründe aufgezeigt, wonach das [X.]erufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit sie geltend macht, das [X.]erufungsgericht hätte nicht nach § 130a VwGO vorgehen dürfen, weil noch ersichtlicher Aufklärungsbedarf bestanden bzw. sich aufgedrängt habe, verkennt sie, dass auch bei der Frage, ob eine mündliche Verhandlung zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts abzustellen ist. Im Übrigen hat das [X.]erufungsgericht die [X.]eteiligten zu seiner Absicht, durch [X.]eschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, mit Verfügung vom 20. Februar 2020 vorab angehört und dabei unter [X.]ezugnahme auf die weitere Verfügung vom 12. Dezember 2019 darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil rechtskräftig entschieden habe, dass für die Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 [X.] hinsichtlich [X.]ulgarien vorliegen. Dem war zu entnehmen, dass das [X.]erufungsgericht diesem Umstand offenbar auch für den Ausgang des [X.]erufungsverfahrens [X.]edeutung beimisst. Die [X.]eklagte hat innerhalb der dreiwöchigen Frist zur Äußerung weder gegen die beabsichtigte Verfahrensweise [X.]edenken erhoben noch in der Sache vorgetragen, warum die [X.] trotz der vom Verwaltungsgericht festgestellten nationalen Abschiebungsverbote rechtmäßig ist, so dass für das [X.]erufungsgericht auch von daher kein Anlass bestand, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen.

IV. Der Senat sieht von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 B 31/20

08.09.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 28. Mai 2020, Az: 7 A 10904/18, Beschluss

§ 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 77 AsylVfG 1992, § 60 Abs 7 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, Art 4 EUGrdRCh, Art 16a GG, § 127 Abs 2 S 2 VwGO, § 57 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.09.2020, Az. 1 B 31/20 (REWIS RS 2020, 4128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4128

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Referenzen
Wird zitiert von

AN 4 K 22.02123

W 4 K 21.1622

9 M 44/21

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