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PDF anzeigen[X.] ZR 428/98vom 20. Januar 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 20. Januar 2000beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 1998 [X.] angenommen.Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des [X.].Streitwert für die Revisionsinstanz: 200.000 [X.]:Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich-tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob es sich um [X.] handelte, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die tatrichterlicheFeststellung des Berufungsgerichts, die am 30. August 1996 eingetretene Fäl-ligkeit des Rückzahlungsanspruchs gegen die Hauptschuldnerin sei durch dieAbsprachen über die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs - insbe-sondere mit Hilfe der erwarteten Umsätze aus dem "Weihnachtsgeschäft" -nicht- 3 -hinausgeschoben worden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. [X.] übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.[X.]Kreft[X.]ZugehörGanter
Meta
20.01.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. IX ZR 428/98 (REWIS RS 2000, 3402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3402
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