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PDF anzeigen[X.] ZR 28/99vom 20. Januar 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 20. Januar 2000beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 17. Dezember 1998 [X.] angenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Streitwert für die Revisionsinstanz: 69.934,50 [X.]:Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich-tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).Die Klageeinreichung am 25. Oktober 1996 hat die Verjährung hinsicht-lich des gesamten dem Kläger aus der Pflichtverletzung der Beklagten ent-standenen Schadens unterbrochen. Wenn auch in der Klageschrift nicht aus-drücklich von den Jahren nach 1989 die Rede ist, so zeigt doch der die Scha-densberechnung erläuternde Hinweis auf die "sechsjährige [X.] 3 -dauer" und den "durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 50 %", daß mitdem eingeklagten Betrag der Gesamtschaden geltend gemacht werden sollte.Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.[X.]Kreft[X.]ZugehörGanter
Meta
20.01.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. IX ZR 28/99 (REWIS RS 2000, 3411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3411
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