Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. X ZR 83/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6641

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X
[X.]
vom

16. April 2013

in dem Rechtsstreit

Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
VO ([X.]) Nr. 261/2004 ([X.]) Art. 2 Buchst. j, Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1
Eine Weigerung, den
Fluggast zu befördern, kann grundsätzlich nur dann ange-nommen werden, wenn sie diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht wird.
[X.], Beschluss vom 16. April 2013 -
X [X.] -
LG [X.] am Main

AG [X.] am Main

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. April
2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck,
die Richterin [X.], [X.], die Richterin Schuster und [X.]
Deichfuß

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil der 24.
Zivilkammer des [X.]s [X.] am Main von
14.
Juni
2012
durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen.
Der Kläger erhält
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
15.
Juli
2013.

Gründe:
I.
Der
Kläger verlangt

soweit für das Revisionsverfahren noch von [X.] -
eine Ausgleichszahlung von
400

gemäß §
7 Abs.
1 Buchst.
b
der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Ver-spätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/01, [X.] L 46 S. 1 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung).
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von F.

nach
T.

, der am 18. Dezember 2010 um 11.15 Uhr starten sollte. Der gebuchte Flug
fand
planmäßig, aber ohne den Kläger statt.
Der Kläger behauptet, er sei am [X.] bereits um 8.00
Uhr am [X.] erschienen, habe aber wegen einer beson-ders
langen Warteschlange am [X.] erst um 14.00 Uhr
Gelegenheit gehabt, sein Gepäck
aufzugeben.
1
2
-
3
-
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt.
II.
Die Revision hat weder Aussicht auf Erfolg noch liegt ein [X.] vor

552a ZPO).
1.
Dem Kläger steht ein
Ausgleichsanspruch nach Art. 7 [X.]
nicht zu.
a)
Der von dem Kläger gebuchte Flug wurde planmäßig durchgeführt. Es liegt weder eine
Annullierung des Flugs (Art. 5 [X.]) noch eine
große Verspätung
vor, die eine Ausgleichszahlung rechtfertigen könnten
(zur [X.] bei großer Verspätung vgl. [X.], Urteile
vom 19.
November 2009

C402/07, [X.]/07, Slg.
2009, [X.] = NJW
2010,
43 = [X.]
2010,
93

Stur-geon
u.a./Condor
Flugdienst-GmbH und [X.] und
vom 23.
Oktober 2012
-
[X.]/10
und [X.]/10
[X.]
u.a./Deutsche Lufthansa
AG und
TUI Travel Plc u.a./Civil Aviation Authority; [X.], Urteil vom 18.
Februar 2010
-
Xa ZR 95/06, NJW
2010,
2281 = [X.] 2010,
93).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu werden von der Revision auch nicht in Zweifel
gezogen.
b)
Dem Kläger steht auch kein Ausgleichsanspruch
wegen
Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 [X.]) zu.
(1)
"Nichtbeförderung"
ist nach Art. 2 Buchst. j [X.]
die Weige-rung, Fluggäste zu befördern, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedin-gungen am Flugsteig eingefunden haben. Der
Fluggast, der einen Anspruch wegen Nichtbeförderung geltend machen will, muss demnach grundsätzlich am Flugsteig anwesend gewesen sein. Davon gehen sowohl
der Gerichtshof der [X.] (Urteile vom 4.
Oktober 2012

C-321/11, [X.] [X.], [X.], [X.] 2012, 942
Rn. 19,
und [X.]/11, [X.]/[X.], [X.] 2012, 945
Rn. 25, 29) als auch der [X.]
aus
(Ur-3
4
5
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7
8
-
4
-
teil vom 30.
April 2009 -
Xa
ZR
78/08, [X.], 2740 = [X.], 239; Urteil vom 28.
August 2012 -
X
ZR
128/11, [X.], 2302; Beschluss vom 9.
Dezember 2010

Xa ZR 80/10, [X.] 2011, 84).
(2)
Im Streitfall ist
der Kläger bis zur Beendigung
des [X.] nicht am Flugsteig
erschienen und ihm wurde weder dort noch zu einem früheren Zeit-punkt
der Einstieg verweigert.
(a)
Die Fluggastrechteverordnung enthält kein umfassendes Regelwerk, das Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Erstattung von Entgelten und Betreuungsleis-tungen (Art. 7 bis Art. 9) für sämtliche Fälle vorsähe, in denen der Fluggast nicht oder
nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt befördert wird. Durch die Verordnung werden
unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in den Fällen der Nichtbeförderung gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und der Verspätung des Flugs festgelegt
(Art. 1 Abs. 1). Bei diesen Mindestrechten handelt es
sich um gesetzliche Ansprüche, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit dem Luftverkehrsunternehmen abgeschlossen hat. [X.] richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das [X.] Flugunternehmen; vertragliche Beziehungen zwischen diesem und dem Fluggast müssen nicht bestehen (Art. 2 Buchst.
b).
Sie spielen für die Frage, ob und mit wel-chem Inhalt dem Fluggast ein Anspruch nach der Verordnung zusteht, auch keine Rolle
([X.], Urteile
vom 30.
April 2009

[X.], [X.], 2740 =
[X.], 239,
und [X.], [X.] 2009, 323).
Art. 12 Abs. 1 [X.]
über-lässt es im Übrigen dem (nationalen) Vertragsrecht, ob das Luftfahrtunternehmen, das die Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung durch sein Verhalten verursacht hat,
eine weitergehende Einstandspflicht trifft
([X.], Urteil vom 30.
April 2009

Xa
ZR 78/08, [X.], 2740 =
[X.]
2009, 239; [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2012

[X.]/10, [X.]/10, [X.] u.a./Deutsche [X.] und [X.], [X.] 2012, 906 Rn. 59).

9
10
-
5
-
(b)
Nach diesen Maßstäben kann deshalb im Streitfall entgegen der [X.] der Revision eine Verweigerung der Beförderung durch
die
Beklagte
nicht an-genommen
werden.
Selbst
wenn man, wie auch vom [X.]
(Urteil vom 30.
April 2009

[X.], [X.], 2740 =
[X.], 239 Rn. 7) für möglich gehalten, eine vorzeitige, vor dem Eintreffen des Reisenden am Flugsteig stattfin-dende Beförderungsverweigerung
als
von der Fluggastrechteverordnung umfasst ansieht, kann
eine Weigerung, den Fluggast zu befördern,
grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sie
diesem gegenüber auch
zum Ausdruck gebracht wird. Der in Art. 2 Buchst. j [X.] gewählte Begriff "Weigerung, [X.] zu befördern"
(engl.
"refusal to carry passengers on a flight"; [X.] "refus de transporter des passagers sur un vol") bedeutet, dass
das Begehren des Fluggastes, an dem Flug teilzunehmen, zurückgewiesen
wird. Zu
einem Verhalten oder einer Äußerung der Beklagten, mit
denen eine vorzeitige Zurückweisung zum Ausdruck gebracht worden wäre, hat der Kläger
nichts vorgetragen. Allenfalls hätte der Kläger eine seine Beförderung ablehnende Äußerung oder ein ablehnendes Verhalten des Luftfahrtunternehmens durch [X.] herbeiführen können. Hierzu hat das Be-rufungsgericht

von der Revision unbeanstandet

keine Feststellungen getroffen.
11
-
6
-
2.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Voraussetzungen des
in der Verordnung geregelten Ausgleichsanspruchs wegen Nichtbeförderung oder Be-förderungsverweigerung (Art. 4 Abs. 1, 3 und Art. 7 VO) und die Definition des Be-griffs Nichtbeförderung sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] hinreichend geklärt.
Der vom Berufungs-gericht
festgestellte Sachverhalt erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Meier-Beck
[X.]
[X.]

Schuster
Deichfuß
Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 25.11.2011 -
32 [X.] (18) -

LG [X.]/Main, Entscheidung vom 14.06.2012 -
2-24 S 258/11 -

12

Meta

X ZR 83/12

16.04.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. X ZR 83/12 (REWIS RS 2013, 6641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6641

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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