Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2013, Az. X ZR 83/12

10. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6643

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Gegenstand

Ausgleichszahlungsanspruch eines Fluggastes bei Nichtbeförderung: Vorliegen einer Beförderungsverweigerung


Leitsatz

Eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sie diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht wird.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des [X.] von 14. Juni 2012 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2013.

Gründe

1

I. Der Kläger verlangt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - eine Ausgleichszahlung von 400 € gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/01, [X.] L 46 S. 1 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung).

2

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von [X.]        nach [X.], der am 18. Dezember 2010 um 11.15 Uhr starten sollte. Der gebuchte Flug fand planmäßig, aber ohne den Kläger statt. Der Kläger behauptet, er sei am Abflugtag bereits um 8.00 Uhr am [X.] erschienen, habe aber wegen einer besonders langen Warteschlange am [X.] erst um 14.00 Uhr Gelegenheit gehabt, sein Gepäck aufzugeben.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt.

4

II. Die Revision hat weder Aussicht auf Erfolg noch liegt ein Zulassungsgrund vor (§ 552a ZPO).

5

1. Dem Kläger steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 [X.] nicht zu.

6

a) Der von dem Kläger gebuchte Flug wurde planmäßig durchgeführt. Es liegt weder eine Annullierung des Flugs (Art. 5 [X.]) noch eine große Verspätung vor, die eine Ausgleichszahlung rechtfertigen könnten (zur Ausgleichszahlung bei großer Verspätung vgl. [X.], Urteile vom 19. November 2009 - C402/07, [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 43 = [X.], 93 - [X.] und [X.] und vom 23. Oktober 2012 - [X.]/10 und [X.]/10 [X.] u.a./Deutsche [X.] und [X.]; [X.], Urteil vom 18. Februar 2010 - [X.], [X.], 2281 = [X.], 93). Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.

7

b) Dem Kläger steht auch kein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 [X.]) zu.

8

(1) "Nichtbeförderung" ist nach Art. 2 Buchst. j [X.] die Weigerung, Fluggäste zu befördern, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Der Fluggast, der einen Anspruch wegen Nichtbeförderung geltend machen will, muss demnach grundsätzlich am Flugsteig anwesend gewesen sein. Davon gehen sowohl der [X.] (Urteile vom 4. Oktober 2012 - [X.]/11, [X.] [X.], [X.], [X.] 2012, 942 Rn. 19, und [X.]/11, [X.]/[X.], [X.] 2012, 945 Rn. 25, 29) als auch der [X.] aus (Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.], 2740 = [X.], 239; Urteil vom 28. August 2012 - [X.], [X.], 2302; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - [X.], [X.] 2011, 84).

9

(2) Im Streitfall ist der Kläger bis zur Beendigung des [X.] nicht am Flugsteig erschienen und ihm wurde weder dort noch zu einem früheren Zeitpunkt der Einstieg verweigert.

(a) Die Fluggastrechteverordnung enthält kein umfassendes Regelwerk, das Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Erstattung von Entgelten und Betreuungsleistungen (Art. 7 bis Art. 9) für sämtliche Fälle vorsähe, in denen der Fluggast nicht oder nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt befördert wird. Durch die Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in den Fällen der Nichtbeförderung gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und der Verspätung des Flugs festgelegt (Art. 1 Abs. 1). Bei diesen Mindestrechten handelt es sich um gesetzliche Ansprüche, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit dem Luftverkehrsunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen; vertragliche Beziehungen zwischen diesem und dem Fluggast müssen nicht bestehen (Art. 2 Buchst. b). Sie spielen für die Frage, ob und mit welchem Inhalt dem Fluggast ein Anspruch nach der Verordnung zusteht, auch keine Rolle ([X.], Urteile vom 30. April 2009 - [X.], [X.], 2740 = [X.], 239, und [X.], [X.] 2009, 323). Art. 12 Abs. 1 [X.] überlässt es im Übrigen dem (nationalen) Vertragsrecht, ob das Luftfahrtunternehmen, das die Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung durch sein Verhalten verursacht hat, eine weitergehende Einstandspflicht trifft ([X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.], 2740 = [X.], 239; [X.], Urteil vom 23. Oktober 2012 - [X.]/10, [X.]/10, [X.] u.a./Deutsche [X.] und [X.], [X.] 2012, 906 Rn. 59).

(b) Nach diesen Maßstäben kann deshalb im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision eine Verweigerung der Beförderung durch die Beklagte nicht angenommen werden. Selbst wenn man, wie auch vom [X.] (Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.], 2740 = [X.], 239 Rn. 7) für möglich gehalten, eine vorzeitige, vor dem Eintreffen des Reisenden am Flugsteig stattfindende [X.] als von der Fluggastrechteverordnung umfasst ansieht, kann eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sie diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht wird. Der in Art. 2 Buchst. j [X.] gewählte Begriff "Weigerung, Fluggäste zu befördern" ([X.] "refusal to carry passengers on a flight"; [X.] "refus de transporter des passagers sur un vol") bedeutet, dass das Begehren des Fluggastes, an dem Flug teilzunehmen, zurückgewiesen wird. Zu einem Verhalten oder einer Äußerung der Beklagten, mit denen eine vorzeitige Zurückweisung zum Ausdruck gebracht worden wäre, hat der Kläger nichts vorgetragen. Allenfalls hätte der Kläger eine seine Beförderung ablehnende Äußerung oder ein ablehnendes Verhalten des Luftfahrtunternehmens durch [X.] herbeiführen können. Hierzu hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - keine Feststellungen getroffen.

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Voraussetzungen des in der Verordnung geregelten Ausgleichsanspruchs wegen Nichtbeförderung oder [X.] (Art. 4 Abs. 1, 3 und Art. 7 VO) und die Definition des Begriffs Nichtbeförderung sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.]s hinreichend geklärt. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

[X.]                       Gröning

                  Schuster                     Deichfuß

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

X ZR 83/12

16.04.2013

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Frankfurt, 14. Juni 2012, Az: 2-24 S 258/11

Art 2 Buchst j EGV 261/2004, Art 4 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 EGV 261/2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2013, Az. X ZR 83/12 (REWIS RS 2013, 6643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6643

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

X ZR 34/14

X ZR 83/12

Zitiert

X ZR 128/11

Zitieren mit Quelle:
x

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