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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 52/14
vom
2. März 2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat
durch die
Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin
Roggenbuck,
[X.],
den Rechtsanwalt
Prof. Dr. [X.] sowie die Rechtsanwältin Schäfer
am
2. März 2015
beschlossen:
Der Rechtsbehelf
des
[X.]
gegen das Urteil des 1. Senats
des [X.] für das [X.] vom 12.
September 2014 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Wert des
Verfahrens
wird auf 50.000
Gründe:
I.
Die
Beklagte widerrief mit Bescheid vom 27.
Februar 2014 die Zulassung des [X.] wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] mit
dem Kläger am 7.
Oktober 2014 zugestelltem Urteil vom 12.
September 2014
abgewiesen. Mit Fax vom 5. No-vember 2014 hat der Kläger beim [X.] "Berufung" eingelegt.
Eine Begründung des Rechtsbehelfs liegt bis heute nicht vor.
1
-
3
-
II.
Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig. Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§
112e Satz
1 [X.], §
124a Abs.
2 VwGO). Hierauf ist der Kläger nach Eingang der Akten mit Schreiben vom 28.
November 2014 hingewiesen worden. Ob der Rechtsbehelf
des -
durch den [X.] ordnungsgemäß belehrten
-
[X.] nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf
Zulassung der Berufung behandelt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Diese
beträgt nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am Mon-tag, den 8.
Dezember 2014 ab.
Soweit der Kläger mit Fax vom 8.
Dezember 2014 beantragt hat, die "Berufungsbegründungsfrist" um sechs Wochen zu [X.], konnte dem nicht entsprochen
werden. Denn
die Frist zur Begründung des allein statthaften Zulassungsantrags
ist
nach §
112e Satz
2 [X.]
i.V.m.
§
125
Abs.
1 Satz
1, §
57 Abs.
2
VwGO, §
224 Abs.
2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich (ständige
Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 25.
März 2013 -
AnwZ ([X.]) 3/13, juris Rn.
2 und vom
8.
Januar
2014 -
AnwZ ([X.]) 61/13, juris Rn.
4; [X.]/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2.
Aufl., §
112e [X.] Rn.
71
m.w.N.). Auch hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 10.
Dezember 2014 hingewiesen worden.
[X.] kann,
ob im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger in seinen
Fax-Schreiben vom 8.
Dezember 2014 und 8.
Januar 2015 eine zeitwei-lige krankheitsbedingte Verhinderung geltend gemacht hat, dies als konkluden-ter Antrag auf
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu werten ist. [X.] davon, dass der Kläger lediglich für den Zeitraum vom 6. bis 9.
Januar 2
3
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4
-
2015 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und damit seine krank-heitsbedingte Verhinderung nicht glaubhaft gemacht hat (§
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
60 Abs.
2 Satz
2 VwGO), käme eine Wiedereinsetzung
auch
deshalb nicht in Betracht, weil bis heute keine Begründung des Rechtsbehelfs einge-reicht worden ist
(§
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
60 Abs.
2 Satz
3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2
[X.].
[X.]
Roggenbuck
[X.]
[X.]
Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.09.2014 -
1 [X.] 10/14 -
4
Meta
02.03.2015
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2015, Az. AnwZ (Brfg) 52/14 (REWIS RS 2015, 14698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14698
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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