Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. VIII ZR 202/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3212

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 27. Juni 2007 Kir[X.]hgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Heizkosten VO § 7 Abs. 4; I[X.] [X.] Anlage 3 zu § 27 Abs. 1; [X.] §§ 133 [X.], 157 B, [X.], 554 Abs. 2, 556a Abs. 1 Satz 1 a) Eine Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, wona[X.]h der Mieter die Betriebskosten der Heizung "erläutert dur[X.]h Anlage 3 zu § 27 I[X.] [X.]" zu tragen hat, erlaubt dem Vermieter, der während des laufenden Mietverhält-nisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einstellt und statt dessen Fernwärme bezieht, die Umlegung der [X.] auf den Mieter, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses geltende Fassung der [X.] bereits eine Umlegung der Kosten der Fernwärmelieferung vorsah ([X.] an Senatsurteil vom 22. Februar 2006 - [X.], [X.], 2185). b) Zur ergänzenden Auslegung einer mietvertragli[X.]hen Regelung über die Um-legung der Kosten einer Gemeins[X.]haftsantenne, wenn diese beseitigt wird und die Mietwohnungen stattdessen an das [X.] anges[X.]hlos-sen werden. [X.], Urteil vom 27. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren ge-mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit S[X.]hriftsatzfrist bis zum 28. März 2007 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.]r. Frellesen sowie [X.]innen [X.] und [X.]r. Hessel für Re[X.]ht erkannt: [X.]ie Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 3. August 2005 wird [X.]. Auf die [X.]revision der Klägerin wird das vorbezei[X.]hnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2004 zurü[X.]kgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgeri[X.]hts teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: [X.]er Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,65 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2004 zu zahlen. [X.]ie Kosten des Re[X.]htsstreits erster Instanz verteilen si[X.]h wie folgt: [X.]ie Kosten des [X.] vom 27. Oktober 2004 haben die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5 zu tragen. [X.]ie übrigen Kosten des Re[X.]htsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme und der [X.], die dem Beklagten auferlegt werden. [X.]er Beklagte trägt die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren. Von Re[X.]hts wegen - 3 -
Tatbestand: 1 [X.]er Beklagte war Mieter einer Wohnung der Klägerin; das Mietobjekt war unter anderem mit einer [X.] Zentralheizung und einer Gemein-s[X.]haftsantenne ausgestattet. Na[X.]h dem Mietvertrag vom 9. Mai 1984 hatte der Beklagte Vorauszahlungen auf Betriebskosten zu entri[X.]hten. § 4 des [X.] sieht als Abre[X.]hnungsmaßstab "m² Wohnflä[X.]he" vor und be-stimmt unter anderem: "1.b) Folgende Betriebskosten (erläutert dur[X.]h Anlage 3 zu § 27 I[X.] [X.]) sind in der Nettomiete ni[X.]ht enthalten und deshalb gesondert zu zahlen: – 13. Gemeins[X.]haftsantenne – 18. Heizung – 2. Ist in der Spalte [X.] ein sol[X.]her ni[X.]ht einge-setzt, so kann der Vermieter einen geeigneten oder unter-s[X.]hiedli[X.]hen Umlegungsmaßstab bestimmen. [X.]er Vermieter kann während der Mietzeit zu Anfang eines neuen Bere[X.]h-nungszeitraumes den Verteilungss[X.]hlüssel angemessen neu [X.] Soweit zulässig, ist der Vermieter bei Erhöhung bzw. Neuein-führung von Betriebskosten bere[X.]htigt, den entspre[X.]henden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung [X.]" Ende 2001 wurde die Ölzentralheizung, die ni[X.]ht mehr den gesetzli[X.]hen Vorgaben entspra[X.]h, stillgelegt. [X.]ie Klägerin ließ die alte Heizungsanlage ab-bauen und bezieht seither Fernwärme von ihrer Streithelferin, dem örtli[X.]hen [X.], na[X.]h deren allgemeinen Tarif. 2 Ferner wurden die Mieter dur[X.]h ein undatiertes Runds[X.]hreiben der Haus-verwaltung darüber informiert, dass alle Wohnungen mit einem [X.] - 4 - ans[X.]hluss ausgestattet werden sollten; die Grund- bzw. Basisversorgung werde über die Mietnebenkosten in Höhe von 8,90 [X.]M monatli[X.]h abgere[X.]hnet. 4 Für die Gebühren des Breitbandkabelans[X.]hlusses verlangte die Klägerin in der Betriebskostenabre[X.]hnung vom 28. August 2002 für das [X.] eine Na[X.]hzahlung von 29,61 •, in der Betriebskostenabre[X.]hnung vom [X.] 2003 für das [X.] eine weitere Na[X.]hzahlung von 50,69 •. [X.]ie Kabel-gebühren legte die Klägerin ni[X.]ht na[X.]h dem Anteil der Wohnflä[X.]he, sondern na[X.]h der Anzahl der Wohneinheiten um. In der Betriebskostenabre[X.]hnung für das [X.] forderte die Klägerin 170,35 • Heizkosten na[X.]h.
Mit der Klage hat die Klägerin, soweit für das Revisionsverfahren no[X.]h von Interesse, demgemäß eine Betriebskostenna[X.]hforderung von 250,65 • gel-tend gema[X.]ht (für den Breitbandkabelans[X.]hluss 29,61 • sowie 50,69 •, für Heizkosten 170,35 •). [X.]as Amtsgeri[X.]ht hat die Klage im Hinbli[X.]k auf die Heiz-kostenna[X.]hforderung abgewiesen. Von den [X.] hat es der Klägerin insgesamt 40,95 • zuerkannt. [X.]ieser Betrag setzt si[X.]h aus einer Na[X.]hforderung für das [X.] in Höhe von 16,50 • und für das [X.] von 24,45 • zu-sammen; in Höhe von weiteren 39,35 • hat das Amtsgeri[X.]ht die Klage au[X.]h insoweit abgewiesen. 5 Auf die vom Amtsgeri[X.]ht zugelassene Berufung der Klägerin hat das [X.] ihr - unter Zurü[X.]kweisung der weitergehenden Berufung - über die in erster Instanz zuerkannten 40,95 • hinaus weitere 170,35 • zugespro[X.]hen. 6 Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision begehrt der [X.], die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgeri[X.]hts insgesamt zurü[X.]kzuweisen. [X.]ie Klägerin tritt dem entgegen und wendet si[X.]h mit der [X.] gegen die teilweise Abweisung der Klage. 7 - 5 -
Ents[X.]heidungsgründe: 8 [X.]ie Revision des Beklagten ist unbegründet. [X.]ie [X.]revision der Klägerin hat dagegen Erfolg. A. [X.]as Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im [X.] ausgeführt: 9 [X.]ie Klägerin könne Heizkosten in Höhe von 170,35 • na[X.]hfordern. Von maßgebli[X.]her Bedeutung sei, dass die alte Heizungsanlage ersatzlos abgebaut worden sei. [X.]amit liege kein Fall des [X.] vor, bei dem der [X.] den Betrieb der Anlage an [X.]ritte vergebe. Anders als bei dieser Form der Wärmelieferung, bei der der Lieferant eine neue Anlage erstelle oder die alte weiternutze, werde der Mieter hier ni[X.]ht doppelt mit den in der Miete kalku-latoris[X.]h enthaltenen Investitionskosten belastet. Im Gegensatz zum [X.], der seinen Gewinn und seine Investitionen für die spezielle Anlage in den [X.] aufnehme, zahle der Vermieter als Kunde des Fernwärme-versorgers nur den für jeden Nutzer geltenden örtli[X.]hen Tarif. 10 Grundsätzli[X.]h sei der Vermieter au[X.]h im laufenden Mietverhältnis frei, die Art der Beheizung umzustellen, sofern der Mieter dadur[X.]h ni[X.]ht mit Mehrkosten belastet werde und keine Gebrau[X.]hsbes[X.]hränkungen hinnehmen müsse. [X.]abei stelle der We[X.]hsel von einer [X.] Zentralheizung zu einem Fernwär-means[X.]hluss in der Regel eine Maßnahme im öffentli[X.]hen Interesse an der Einsparung ni[X.]ht erneuerbarer Energien dar, die der Mieter zu dulden habe. [X.]er Vermieter sei grundsätzli[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Zustimmung des Mieters 11 - 6 - zur Änderung der Heizungsart einzuholen. Eine konkrete Art der Beheizung sei hier ni[X.]ht vereinbart gewesen. 12 Von der grundsätzli[X.]hen Mögli[X.]hkeit des We[X.]hsels der Heizungsart sei die Frage zu trennen, ob der Vermieter das von ihm an das Fernwärmeversor-gungsunternehmen gezahlte Entgelt ungekürzt an den Mieter weitergeben kön-ne. [X.]iese Kosten seien aufgrund ergänzender Auslegung des Mietvertrags um-lagefähig. [X.]ie dem Vermieter [X.], einseitige Umstellung auf Fern-wärmebezug führe zu einer Regelungslü[X.]ke im Vertrag. Eine für beide Seiten angemessene Regelung über die Abre[X.]hnung der Heizkosten na[X.]h einer sol-[X.]hen Umstellung sehe § 7 Abs. 4 der Heizkostenverordnung vor. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] seien die kompletten vom Versor-gungsunternehmen bere[X.]hneten Kosten eins[X.]hließli[X.]h der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und des Unternehmergewinns des [X.] umlagefähig. [X.]agegen spre[X.]he ni[X.]ht, dass in der Grundmiete mögli[X.]herweise no[X.]h Finanzierungskosten und Rü[X.]kstellungen für die alte Heizungsanlage enthalten seien. [X.]iese Kosten seien allenfalls von geringer Bedeutung und angesi[X.]hts der energiepolitis[X.]h sinnvollen Stilllegung der alten Anlage hinzunehmen. Es sei au[X.]h ni[X.]ht erkennbar, dass das Gebot der Wirts[X.]haftli[X.]hkeit dur[X.]h die Umstel-lung auf Fernwärme verletzt worden sei. Unter Beibehaltung der [X.] eine ähnli[X.]he Steigerung der Heizkosten für das [X.] zu erwarten ge-wesen. 13 [X.]ie Klägerin habe dagegen keinen Anspru[X.]h auf Zahlung der für den Breitbandkabelans[X.]hluss na[X.]hgeforderten Betriebskosten. Zwar könne die Klä-gerin die Kosten des Breitbandkabelans[X.]hlusses umlegen, denn dieser sei an die Stelle der Gemeins[X.]haftsantenne getreten. [X.]ie Klägerin sei aber ni[X.]ht [X.], den [X.] einseitig zu ändern. Sie könne si[X.]h au[X.]h 14 - 7 - ni[X.]ht darauf berufen, dass es si[X.]h um eine Neueinführung von Betriebskosten handele. [X.]azu sei die Klägerin mangels wirksamer Vereinbarung ni[X.]ht bere[X.]h-tigt gewesen; § 4 Abs. 2 und 3 des Mietvertrags seien na[X.]h der Re[X.]htspre-[X.]hung des [X.] unwirksam. B. [X.]iese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht stand. 15 [X.] Revision des Beklagten 16 Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht allerdings angenommen, dass der Klägerin ein Anspru[X.]h auf Zahlung restli[X.]her Heizkosten in Höhe von 170,35 • aus der Nebenkostenabre[X.]hnung für das [X.] zusteht. [X.]ie Klägerin ist bere[X.]htigt, den von ihr selbst an den [X.] gezahlten Preis der Wärmelieferung anteilig au[X.]h auf den Beklagten umzulegen. 17 1. [X.]ie Parteien haben dur[X.]h Bezugnahme auf die "Anlage 3 zu § 27 I[X.] [X.]" in § 4 Nr. 1b des Mietvertrags die Umlegung der Kosten der Lieferung von Fernwärme vereinbart. [X.]er Mietvertrag ist insoweit ni[X.]ht lü[X.]kenhaft, so dass entgegen der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts eine ergänzende Ver-tragsauslegung entbehrli[X.]h ist. 18 a) Für die Bere[X.]htigung zur Umlegung von Betriebskosten genügt eine Verweisung im Mietvertrag auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der I[X.] Bere[X.]h-nungsverordnung (I[X.] BV), sofern es si[X.]h ni[X.]ht um "sonstige Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 I[X.] BV handelt (Senatsurteil vom 7. April 2004 - [X.] ZR 167/03, NJW-RR 2004, 875, unter [X.]). Im vorlie-19 - 8 - genden Fall sind die Kosten der Wärmelieferung und des Warmwassers von der Bezugnahme in § 4 Abs. 1b des Mietvertrags auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der I[X.] BV erfasst. [X.]enn die zur [X.] am 9. Mai 1984 maßgebli[X.]he Fassung der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der I[X.] BV vom 5. April 1984 ([X.] I S. 553, 577), die auf der am 1. Mai 1984 in [X.] getretenen [X.] zur Änderung wohnungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften ([X.] I S. 546, 549, 551) beruht, sah in Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.] und Nr. 5 Bu[X.]hst. b eine Umlegung der Wär-melieferungskosten für Fernwärme und -warmwasser ausdrü[X.]kli[X.]h vor (vgl. [X.] vom 22. Februar 2006 - [X.], [X.], 2185, [X.]. 15, zur Lieferung von Nahwärme). b) [X.]ie Umstellung auf den Bezug von Fernwärme stellt entgegen der An-si[X.]ht der Revision keine unzulässige einseitige Änderung des [X.] dur[X.]h die Klägerin dar. Eine Verpfli[X.]htung der Klägerin, die Wohnung nur dur[X.]h eine ölbetriebene Zentralheizung zu beheizen, sieht der Mietvertrag ni[X.]ht vor. Vielmehr gestatten die vertragli[X.]hen Beziehungen der Parteien au[X.]h die Be-heizung mittels Fernwärme. [X.]ies ergibt si[X.]h bereits aus der Verweisung in § 4 Abs. 1b des Mietvertrags auf die "Anlage 3 zu § 27 I[X.] [X.]", die in Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.] und Nr. 5 Bu[X.]hst. b, wie ausgeführt, die Kosten der Wärmelieferung dur[X.]h Fernwärme als umlagefähige Betriebskosten aufführt. 20 2. Zu den Kosten der Wärmelieferung im Sinne der Grundsätze der [X.] zu § 27 Abs. 1 I[X.] BV gehören die gesamten Kosten, die der [X.] seinerseits dem Vermieter in Re[X.]hnung stellt (Senatsurteil vom 16. April 2003 - [X.] ZR 286/02, NJW 2003, 2900, unter I[X.] a). [X.]as s[X.]hließt darin enthal-tene Investitions- und Verwaltungskosten sowie den Unternehmergewinn des Wärmelieferanten ein und gilt au[X.]h für Fernwärme (Senatsurteil vom 9. [X.] - [X.] ZR 161/82, NJW 1984, 971, unter [X.] a). 21 - 9 - 22 [X.]a die Klägerin bere[X.]htigt war, die Beheizung auf Fernwärme umzustel-len und die gesamten dafür anfallenden Kosten anteilig auf den Beklagten [X.], ist sie ni[X.]ht, wie die Revision meint, verpfli[X.]htet, die Grundmiete um die im [X.] enthaltenen Gewinn-, Abs[X.]hreibungs- und Instandhal-tungsanteile des [X.]s zu ermäßigen. Ebenso wenig ist die Klägerin gehalten, na[X.]h der Umstellung der Beheizung auf Fernwärme die Grundmiete deshalb zu ermäßigen, weil ihr nunmehr keine Instandhaltungs- oder Investitionskosten mehr dur[X.]h die Ölheizungsanlage entstehen. Eine der-artige Ermäßigung der Grundmiete für den vertragli[X.]h vorgesehenen Fall der Umstellung der Wärme- und Warmwasserversorgung auf Fernwärme sieht der Mietvertrag ni[X.]ht vor. I[X.] [X.]revision der Klägerin 23 Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist der Beklagte ver-pfli[X.]htet, die von der Klägerin für den Breitbandkabelans[X.]hluss na[X.]hgeforderten Betriebskosten in vollem Umfang zu entri[X.]hten. [X.]ie Klägerin durfte diese Kos-ten na[X.]h Wohneinheiten umlegen. 24 1. Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht allerdings davon ausgegangen, dass si[X.]h aus § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Mietvertrags weder ein Re[X.]ht zur Umlegung der [X.] no[X.]h zur Bestimmung des Abre[X.]h-nungsmaßstabs ergibt. [X.]iese Bestimmungen des vom Landesverband der Hes-sis[X.]hen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. herausgegebenen [X.] sind unwirksam, wie der Senat im Rahmen eines Verbands-klageverfahrens bereits ents[X.]hieden hat (Urteil vom 20. Januar 1993 - [X.] ZR 10/92, NJW 1993, 1061, unter [X.] und 2). [X.]as zieht au[X.]h die [X.]revision ni[X.]ht in Zweifel. [X.]ie Umlegungsfähigkeit der [X.] ergibt si[X.]h jedo[X.]h, wie die [X.]revision zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, aus einer ergänzenden Aus-legung (§§ 133, 157 [X.]) des Mietvertrags. [X.]iese Auslegung kann der Senat 25 - 10 - selbst vornehmen, da das Berufungsgeri[X.]ht sie unterlassen hat und die hierzu erforderli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen getroffen und weitere Feststellun-gen ni[X.]ht zu erwarten sind ([X.], Urteil vom 12. Februar 1997 - [X.], [X.], 626, unter II 3; Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - [X.] ZR 171/06, [X.], 558, [X.]. 25). Na[X.]h dem Mietvertrag der Parteien waren ledigli[X.]h die Betriebskosten einer Gemeins[X.]haftsantenne umlegbar (§ 4 Abs. 1b Nr. 13). Es kann [X.], ob das laufende Entgelt für den Breitbandkabelans[X.]hluss an die Stelle der vereinbarten Umlage für eine Gemeins[X.]haftsantenne tritt, wenn diese - wie hier - mit dem [X.] an das Kabelnetz beseitigt wird (so [X.]t-Futterer/ Langenberg, Mietre[X.]ht, 9. Aufl., § 556 [X.]. 196; [X.][X.], [X.] (2006), § 556 [X.]. 65; [X.]/Wall, 2. Aufl., [X.]. 3826). 26 [X.]ie Vereinbarung einer Umlegung von [X.] führt jedenfalls dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zur Umlegbarkeit der [X.], wenn es si[X.]h um eine duldungspfli[X.]htige Modernisierung handelt ([X.], Handbu[X.]h der Mietnebenkosten, 9. Aufl., [X.]. 3035[X.], 5371; [X.]t-Futterer/Langenberg, aaO, § 556 [X.]. 253; Sternel, Mietre[X.]ht, 3. Aufl., III [X.]. 323; [X.][X.], aaO, § 556 [X.]. 64). So ist es hier, denn zu den duldungspfli[X.]htigen Verbesserungsmaßnahmen im Sinne von § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] gehört in der Regel au[X.]h der [X.] einer Wohnanlage an das [X.] (Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - [X.] ZR 38/90, NJW 1991, 1750, unter II 8b, zu § 541b [X.] aF; Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - [X.] ZR 253/04, NJW 2005, 2995, unter [X.]). [X.]ass die [X.] auf den Kabelans[X.]hluss für den Beklagten eine ni[X.]ht zu re[X.]htfertigende Härte bedeuten könnte (§ 554 Abs. 2 Satz 2 [X.]), ist na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht geltend gema[X.]ht; Anhaltspunkte dafür sind au[X.]h 27 - 11 - ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Es kommt au[X.]h ni[X.]ht darauf an, dass der Beklagte kein Fern-sehgerät besitzt; ob er den Kabelans[X.]hluss nutzt, ist ohne Belang ([X.]/[X.], aaO, § 556 [X.]. 43). 2. [X.]ie Klägerin durfte die [X.] au[X.]h na[X.]h Wohneinheiten um-legen. Gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die Betriebskosten, soweit die Parteien ni[X.]hts anderes vereinbart haben, vorbehaltli[X.]h anderweitiger Vors[X.]hrif-ten zwar na[X.]h dem Anteil der Wohnflä[X.]he umzulegen. [X.]ies beruht auf der [X.] des Gesetzgebers, dass dieser Verteilungss[X.]hlüssel für alle Betriebskos-ten, für die kein anderer Abre[X.]hnungsmaßstab gilt, sa[X.]hgere[X.]ht ist (Senatsurteil vom 20. September 2006 - [X.] ZR 103/06, [X.], 3557, [X.]. 16). Bei der S[X.]hließung der Regelungslü[X.]ke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist jedo[X.]h darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwä-gung ihrer Interessen na[X.]h [X.] und Glauben als redli[X.]he Vertragspartner ver-einbart hätten, wenn sie den von ihnen ni[X.]ht geregelten Fall beda[X.]ht hätten (st. Rspr., siehe etwa [X.] 127, 138, 142; 158, 201, 207; 165, 12, 27). [X.]ana[X.]h ist beim Kabelempfang gerade eine Umlage na[X.]h der Anzahl der Mietobjekte sa[X.]hgere[X.]ht, weil der Nutzen für jede Wohnung unabhängig von der Flä[X.]he glei[X.]h ist ([X.] 2002, 1492; [X.]t-Futterer/Langenberg, aaO, § 556a [X.]. 69; [X.]/[X.], aaO, § 556a [X.]. 26; [X.], aaO, [X.]. 4140). 28 C. Na[X.]h alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es von der Klägerin angefo[X.]hten worden ist. Es ist somit in diesem Umfang aufzu-heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.]a der Re[X.]htsstreit zur Endents[X.]heidung reif ist, ents[X.]heidet der Senat abs[X.]hließend in der Sa[X.]he (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.]ana[X.]h 29 - 12 - ist der Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, in vollem [X.] stattzugeben. [X.]ie Revision der Beklagten ist zurü[X.]kzuweisen. Ball [X.] [X.]r. Frellesen
[X.] [X.]r. Hessel Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 27.10.2004 - [X.], Ents[X.]heidung vom 03.08.2005 - 1 S 357/04 -

Meta

VIII ZR 202/06

27.06.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. VIII ZR 202/06 (REWIS RS 2007, 3212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3212

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