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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417BVIIIZB9.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII [X.]/17
vom
25. April 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
April 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin [X.] sowie [X.]
Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr.
Bünger
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richter Dr.
Milger, Prof.
Dr.
Achilles, Dr.
Schneider, Dr.
Fetzer und Dr.
Bünger wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 17.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
November 2016 (17
S
146/16) wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-fen.
Streitwert: 3.956,32
Gründe:
1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts-missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert ([X.], Beschlüsse vom 9.
Februar 2012
VII
ZA
15/11, juris Rn.
1 [X.]; vom 24.
März 2015 -
VIII [X.]1/14, juris Rn.
1
f.; vom 20.
Juli 2016 -
VIII ZA 32/15, juris Rn.
2
f. [X.]). Das ist hier der Fall.
2. [X.] ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den darin genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungs-1
2
-
3
-
gesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsge-such steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Be-gründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen [X.], wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den [X.] oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf ([X.], Beschlüsse vom 20.
April 2011 -
I
ZB
41/09, juris Rn.
3
f. [X.]; vom 24.
März 2015 -
VIII
ZB
91/14, aaO Rn.
2).
So verhält es sich im Streitfall, in dem der Beklagte sein Ablehnungsgesuch damit begrün-det, [X.] seien nicht durch eine verfassungsgemäße Regie-rung ernannt und es liege "Amtswillkür als [X.]" vor.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78
3
-
4
-
Abs.
1 Satz
3 ZPO; vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
März 2002 -
IX
ZB
18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24.
März 2015 -
VIII [X.]1/14, aaO Rn.
6 [X.]).
Dr. Milger
[X.] Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2016 -
17 C 33/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 29.11.2016 -
17 [X.]/16 -
Meta
25.04.2017
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. VIII ZB 9/17 (REWIS RS 2017, 12137)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12137
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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